Das muss aber beispielsweise nicht für den Anwendungsbereich der Meinungsmachtkontrolle gelten, denn dieser Bereich ist nicht europarechtlich koordiniert.
Hier könnte man ein dezentes "falsch" anbringen.
Der Inhalt einer jeden Meinung wird von Art. 11 Charta, bzw. Art. 10 EMRK reguliert und erlaubt jenem, der eine Meinung kundtut, keine Einflußnahme einer "public authority" dulden zu müssen.
Eingriffe in diese Freiheit der Meinung sind alleine in jenem Rahmen zulässig, den beide Regelwerke selbst dafür vorsehen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;