Das muss aber beispielsweise nicht für den Anwendungsbereich der Meinungsmachtkontrolle gelten, denn dieser Bereich ist nicht europarechtlich koordiniert.
Hier könnte man ein dezentes "falsch" anbringen.
Der Inhalt einer jeden Meinung wird von Art. 11 Charta, bzw. Art. 10 EMRK reguliert und erlaubt jenem, der eine Meinung kundtut, keine Einflußnahme einer "public authority" dulden zu müssen.
Eingriffe in diese Freiheit der Meinung sind alleine in jenem Rahmen zulässig, den beide Regelwerke selbst dafür vorsehen.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;