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Autor Thema: EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr  (Gelesen 58317 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise ist es ratsam, in den Schlussanträgen zu beachten, welcher Beteiligte was gesagt hat bzw. gesagt haben soll und was der Generalanwalt in seiner "Würdigung" von sich selbst "zum Besten" gibt.

Nach Eindrücken aus der  mündlichen Verhandlung und möglichen Übersetzungsproblemen in den Schlussanträgen, besonders in der "Würdigung" des Generalanwaltes, erhärtet sich zunehmend der Verdacht, dass der Generalanwalt möglicherweise von Immobilienbesitzer, also von Wohnungseigentümer und nicht von Wohnungsinhabern gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 2 Abs. 1 ausgeht. Was natürlich für den Anwalt ein ganz anderes Bild oder einen anderen persönlichen Eindruck aufkommen lässt,  das natürlich Auswirkungen auf seine Anträge gehabt haben könnte.

Man könnte sich vorstellen, ginge der Generalanwalt von einem Wohnungsinhaber aus, wäre ihm möglicherweise aufgefallen, dass hier ein unbedeutender Besitz eines Empfangsgerätes durch das lebensnotwendige menschliche Grund- und Existenzbedürfnis, dem Wohnen, ersetzt wird, auf das nun ein Zwangsbeitrag bezahlt werden muss.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 00:12 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
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@MichaelEngel:

Ich möchte mich nicht weiter an der Sache festfressen, jedoch ein letztes:
- Punkt 4 ist der Status Quo, mit dem wir beim Rundfunkbeitrag zu tun haben. Wie es im RBStV steht. Das spiegelt nicht die Auffassung des Generalanwalts wider!
- Punkt 52 ist das Statement des Generalanwalts. Und der bezieht sich eben nur auf "titulares de inmuebles", also Eigentümer. Er sagt einfach nur nicht konkret, dass Mieter (oder andere Inhaber) nicht verpflichtet werden können, die Abgabe zu bezahlen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
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Seppl,

Du bestehst darauf, dass "Titular de Inmuebles" ausschließlich Eigentümer bedeutet: kannst Du genug juristisches Spanisch, um es zu wissen (Ich nicht)?! Es geht um Besitz (Posesion), das ist der Tatbestand und das erkennt der Generalanwalt deutlich. Im RBStV steht, dass als Besitzer (Inhaber) vermutet wird, wer im Titel (Mietvertrag) erwähnt wird.

Aber auch wenn der Generalanwalt diese Sache nicht genau verstanden hätte: Kern seines Arguments ist nicht diese Sache, sondern dass es sich nichts geändert habe, weil der Staat bestimmt, wie viel Geld die Rundfunkanstalten erhalten (woher das Geld kommt und wie geholt wird, ist für ihn ausdrücklich gleichgültig).

Daher ist diese Diskussion irreführend und ablenkend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 15:03 von MichaelEngel«

M
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Titulo de propietario:  also ist der Eigentümer beitragspflichtig, auch wenn die Wohnung leer steht?
Das ist der nächste Schritt, wenn die Rundfunkanstalten mehr Geld haben wollen, genau so, wie mittlerweile die unbeteiligte "Wirtschaft" beitragspflichtig wurde.

Und wenn Eigentümer und Mieter verschieden Personen sind, welcher von beiden (oder beide?) sind dann beitragspflichtig?
Der Besitzer, und das ist der Mieter als Hausherr, solange der Eigentümer nicht Hausfriedensbruch begeht und die Wohnung unrechtmäßig besetzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 00:14 von Bürger«

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@MichaelEngel:
Es geht um Besitz (Posesion), das ist der Tatbestand und das erkennt der Generalanwalt deutlich.
Posesión kann leider Besitz oder auch Eigentum meinen. Wo erwähnt er "Posesión" im Schlussantrag?


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Möglicherweise ist es ratsam, in den Schlussanträgen zu beachten, welcher Beteiligte was gesagt hat bzw. gesagt haben soll und was der Generalanwalt in seiner "Würdigung" von sich selbst "zum Besten" gibt.
Wollte ich gerade anbringen; die 4. jedenfalls ist Teil einer Einleitung und stellt den IST-Zustand dar.

Der interessante Abschnitt ist IV . Prüfung und alles, was danach herausgearbeitet worden ist, u.a. auch Rn. 61, wonach alle gewerblichen Einnahmen abzuziehen sind. (Siehe separates Thema).

Ein-eindeutig wird auch die Stellung der KEF ab Rn. 58ff, (inkl. Rn. 61), gestärkt; sie ist verantwortlich dafür, daß den LRA gemäß den Altmark-Kriterien jene Mittel zugeleitet werden, ohne die notwendigen Mittel zu überschreiten.

Der berühmte Schwarze Peter liegt nun seitens der Stellungnahme bei der KEF.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 448
Posesión kann leider Besitz oder auch Eigentum meinen. Wo erwähnt er "Posesión" im Schlussantrag?

Wieder Spanisch-Kenner spielen?! Mich wundert diese Hartnäckigkeit!

Nein! Definiv nicht. Niemals. possessio bedeutet Besitz und nichts als Besitz. Erwähnt wird im zitierten Rn 4.

Anm. mod. seppl: Habe 7 Jahre in Madrid gelebt. Ich spiele nicht den Kenner. Die zitierte Rn 4. ist nicht Meinungsäußerung des Generalanwalts sondern Darlegung des Status Quo (RBStV).
possesio ist latein, posesión spanisch. Bitte Wörtebücher befragen, wenn mir nicht geglaubt wird! Und wenns falsch sein sollte, mit Nachweisen berichtigen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 17:24 von seppl«

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  • Beiträge: 448
Das Argument, dass es keine wesentliche Änderung ist, weil nur eine Rolle spielt, dass der Staat bestimmt, wie viel Geld die Rundfunkanstalten bekommen, scheint mir bekannt. Irgendwo habe ich es vorher gelesen. Wahrscheinlich stammt es aus den Rundfunkanstalten oder Herrmann Eicher. Interessant wäre, es zu untersuchen. Selbstverständlich wird es nie zu einem Skandal werden, denn die Rundfunkanstalten bestimmen auch, was ein Skandal ist.


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W
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Die englische Version der Pressemitteilung ist es sehr eindeutig was gemeint wird.  Owner or tenant ist ganz einfach zu verstehen. Da sind die Begriffe Vermieter, Eigentümer, Besitzer, und Mieter alle gemeint.

Zitat
In 2013 changes were made to the criterion for calculating the fee: in short,  whereas, previously, the  fee  became  chargeable  on  the  basis  of  possession  of  each  broadcast receiving  device that was present within a dwelling, since then, mere possession of the dwelling as owner or tenant has been sufficient to trigger chargeability.

Quelle: Pressemitteilung auf Englisch
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-09/cp180140en.pdf

Aber warum gibt es keine Information auf Englisch auf der InfoCuria Seite? Kann das ein Fehler sein?
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623


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Nein, Winston, Vermieter ist nicht gemeint, wenn da mere possession (bloßer Besitz, possession ist nicht Eigentum) steht. Der Vermieter ist sehr, aber sehr selten Besitzer, weil er den Besitz an Mieter für Geld aufgab, das ist ja die Bedeutung von Vermieten. Aber diese Diskussion ist, wie tausendmal gesagt, wertlos, irrweführend, ablenkend. Wie oft soll man es sagen?

Und der Beweis, dass auch auf spanisch posesion Besitz bedeutet, sieht man in diesem selbigen Satz (Rn 4), denn sonst hätte er keinen Sinn.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 17:39 von MichaelEngel«

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Aber warum gibt es keine Information auf Englisch auf der InfoCuria Seite? Kann das ein Fehler sein?
Es wird häufig beobachtet, daß nicht jedes Dokument in jede EU-Sprache übersetzt wird. Und dieses gilt auch für Dokumente, die nicht auf Deutsch publiziert werden, sondern bspw. nur auf Französisch und Englisch erscheinen.

Wobei es nicht vertrauensfördernd ist, wenn Dokumente nur in ausgewählten EU-Sprachen veröffentlicht werden, wenn doch jeder am EuGH behandelte Sachverhalt von allen EU-Ländern und ihren Bürgern diskutiert werden können sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 00:19 von Bürger«
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s
  • Beiträge: 172
Vielleicht hat sich der EUGH auch gedacht, dass wir Englisch sowieso bald nicht mehr als EU-Sprache bezeichnen werden ;)


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Aus der Pressemeldung von oben:
Zitat
Zweitens kommt der Generalanwalt hinsichtlich des Gebrauchs des Mechanismus der
Verwaltungsvollstreckung zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht der deutschen Regelung,
die es den durch Rundfunkbeiträge finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
gestatte, zur Beitreibung rückständiger Beiträge ihre eigenen Vollstreckungstitel
auszustellen und zu vollstrecken
, ohne die ordentlichen Gerichte anrufen zu müssen, nicht
entgegenstehe. Neben anderen Erwägungen weist der Generalanwalt darauf hin, dass die
Kommission dieses Vorrecht in ihrer o. g. Entscheidung aus dem Jahr 2007 bereits
berücksichtigt habe.
Zum Thema eigene Vollstreckungstitel und Vollstreckung ohne vorherige Anrufung ordentlicher Gerichte sei darauf hingewiesen, dass diese Selbsttitulierung und -vollstreckung nicht mit dem Märchen vom "staatsfernen Rundfunk" vereinbar ist.

Dass die Entscheidung des EUGH möglicherweise völlig an der Rechtslage und dem gesunden Menschenverstand vorbei dahingehend klingen könnte, dass keine Änderung der staatlichen Beihilfe stattgefunden habe und alles eitel Sonnenschein sei, wäre nur ein weiteres Indiz für eine Beobachtung, die nicht nur Deutschland betrifft, sondern europaweit gilt: Die Länder in Europa driften immer mehr nach rechts in Richtung eines totalitären Systems ab. Das lässt sich weder leugnen noch schönreden, es ist Realität.


Rdn.nr. 39
Zitat
Der SWR, unterstützt durch die deutsche Regierung, bringt vor, dass die Voraussetzungen, die der Gerichtshof für eine Anmeldung der Maßnahme aufgestellt habe, nicht erfüllt seien(22). Es hätten sich weder a) der Tätigkeitsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch b) die Begünstigten des Beitrags, bei denen es sich weiterhin ausschließlich um öffentlich-rechtliche Anstalten handele, noch c) die Finanzierungsquelle, da das Kriterium der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkprogrammen und nicht ihr tatsächlicher Empfang aufrechterhalten worden sei *1, noch d) die Höhe des Beitrags verändert. Die Änderung des Entstehungstatbestands gehe auf die Notwendigkeit zurück, der wachsenden Säumigkeit entgegenzuwirken und die Beweislast in den zahlreichen Verfahren wegen Nichtzahlung zu erleichtern.

Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623
Wer einmal den RStV und den RFinStV gelesen hat, dem dürfte aufgefallen sein, dass die Begünstigten gerade nicht nur die LRA sind, sondern auch die LMA, die die Aufgabe haben, im Vorfeld zu zensieren, indem sie Rundfunksender nicht zulassen bzw. Frequenzen nicht freigeben, und in deren Aufsichtsräten - wen wundert's? - ebenfalls Politiker sitzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2018, 00:20 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 7.385
@Philosoph

Die Staatsferne für den Rundfunk ist ja nur in Deutschland so "festgeschrieben" und evtl. auch Folge der Auslegung des Grundgesetzes durch das BVerfG?


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  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
@Pinguin: Teils teils, denke ich. Die Forderung der Staatsferne ergibt sich ja direkt aus dem Popaganda-Apparat der NS-Zeit. Dass eine derartige Meinungsmacht nie wieder in Händen des Staates liegen darf, darin dürften wir uns alle einig sein. Insofern ist die Ein-Drittel-Beschränkung für Politiker ohnehin schon verfassungswidrig, da eine 0%-Regelung gelten müsste.
Art. 5 GG wird vom BVerfG teilweise schon sehr weit ausgelegt. Ich für meinen Teil habe ihn früher immer so verstanden, dass niemandem seine Zeitung, Bücher oder auch Rundfunkempfang verboten werden darf, weil er die falsche Hautfarbe, Nase, sexuelle Orientierung, Gehaltsklasse etc. hat.
Ich hätte vielleicht genauer schreiben müssen, dass die Selbstitulierung nach dt. GG verfassungswidrig ist.


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