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Autor Thema: EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr  (Gelesen 52192 mal)

L
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Der Ablauf dieses Verfahrens ist bereits fragwürdig. Wie bei den Berichten zur mündlichen Verhandlung angemerkt, kamen lediglich die Vertreter der Rundfunkanstalt sowie der deutschen Regierung zu Wort. Gegenteilige Ansichten wurden offenbar gar nicht zur Kenntnis genommen. Auch im Schlussantrag wird in Rn. 36 auf die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Außerdem wurden schriftliche Stellungnahmen wiederum nur von der Rundfunkanstalt sowie der deutschen Regierung zur Kenntnis genommen. Darauf weist der Schlussantrag in Rn. 37 und 38 hin.

So ist es bereits äußerst selektiv, wenn es in Rn. 38 heißt
Zitat
Sämtliche Parteien, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, stimmen dahin überein, [...]
Diese "sämtlichen Parteien" sind eigentlich immer die gleiche Interessenpartei aus Rundfunkanstalt und Politik, welche das gegenwärtige System um jeden Preis verteidigen will.


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Und an Absurdität kaum noch zu überbieten, ist die Aussage in Rn. 55
Zitat
Diese Änderung könnte theoretisch eine Erhöhung der Zahl der Beitragspflichtigen und folglich eine Erhöhung der hieraus erzielten Erträge der Rundfunkanstalten mit sich bringen. In der Praxis scheint das aber nicht der Fall gewesen zu sein. Die Kommission gibt die von der KEF veröffentlichen Zahlen wieder (38), nach denen diese Erträge zwischen 2009 (vor der Gesetzesänderung) und 2016 stabil geblieben sind (39).

Dazu heißt es in der Anmerkung 38:
Zitat
38      Diese Kennzahlen zeigen stabile Ertragszahlen (in Mio. Euro) über die Jahre 2009 bis 2016: 2009: 7 416, 2010: 7 326, 2011: 7 347, 2012: 7 306, 2013: 7 480, 2014: 8 082, 2015: 7 842, 2016: 7 825. Die Angaben ergeben sich aus KEF, 20. Bericht (2016), Tabelle 124, S. 199 (Jahre 2013-2016), (https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/20._Bericht.pdf) sowie KEF, 19. Bericht (2014), Tabelle 96, S. 141 (Jahre 2009-2012) (https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/19._Bericht.pdf), Fn. 24 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.

Schaut man in den zitierten 20. Bericht der KEF auf die Tabelle 124, Seite 199, so heißt es dort:
Zitat
In der nachfolgenden Tabelle sind die Ist-Zahlen 2013 und 2014 sowie die Plan-/Vorschau-Zahlen 2015 und 2016 dargestellt.

Die Zahlen, welche die Stabilität des Beitrags belegen sollen, sind also nur für 2013 und 2014 (also noch eher in der Phase der Umstellung auf das neue Modell) Ist-Zahlen - für die beiden nachfolgenden Jahre 2015 und 2016 wird explizit von Planzahlen gesprochen, also Schätzungen, welche die KEF (geschönt zum Zwecke der 'Beitragsstabilität') vorgenommen hat.

Die zweite genannte Tabelle aus dem 19. Bericht der KEF ist ohnehin komplett unerheblich, da sie sich nur auf die 2009-2012 bezieht, also einen Zeitraum vor der Einführung des neuen Modells. Die Nennung dieser Zahlen darf also als Augenwischerei klassifiziert werden.

Die Beweisführung des Generalanwalts ist folglich grob fehlerhaft.


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n
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Zitat
... 2015 und 2016 wird explizit von Planzahlen gesprochen,

Wenn Planzahlen als aktuelle Zahlen verkauft werden, kann man ja schon von Betrug oder arglistiger Täuschung sprechen.

Welch ein Theater!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

f

faust

... da bekommt man ein ungefähres Bild davon, wie dort (für sehr gute Bezahlung) "geschustert" werden darf.
Kein Wunder, dass es ne Menge Leute gibt, die der Ansicht sind, dass die EU auf tönernen Füßen steht.

Aber für wirklich nachhakenswert halte ich den bereits erwähnten "Immobilienbesitzer" - Lapsus.

Das sollte ausbaufähig sein  >:D :police: (#)


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L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Kurz und sachlich, wie so oft, äußert sich Harald Simon:

Zitat von: Harald Simon / wohnungsabgabe.de
Der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hält die Änderungen der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag für nicht wesentlich. [...]

Da die aktuelle Empfehlung auch nur die ersten drei Antragspunkte an den EuGH abhandelt und die weiteren ignoriert, bleibt abzuwarten, wie der EuGH in Sachen Rundfunkrecht und europäisches Recht entscheiden wird.

Zumal beim Durchlesen der Empfehlung durchaus Zweifel aufkommen können, ob der deutsche Gesetzestext wirklich verstanden wurde. [...]

Quelle:
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20180926.html


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W
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Etwas stimmt mit diesem Verfahren nicht.

Warum sind die Information für so ein wichtiges Thema in fast allen EU Sprachen aufrufbar, aber ausgerechnet nicht auf Englisch, was normalerweise der Fall wäre? Hier wird eindeutig etwas vertuscht. 

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623

William Shakespeare. Hamlet act 1, scene 4:
Something is rotten in the state of Denmark.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 01:24 von Winston Smith«

P
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Was an diesem Bericht stört, ist die Behauptung, dass 2007 die Vollstreckung praktisch geprüft wurde, mit dem Ergebnis "ohne Beanstandung".

Die zweite Behauptung ist, dass die problematischen Punkte aus der Welt seien - das zielt auf den Drei-Stufen-Test der Programme ab. Dieses Verfahren war der Kompromiss dafür, damit die Kommission die Augen zu macht. Es mangelt trotzdem immer noch an der geforderten Definition für Grundversorgung.
Zu den anderen Punkten z.B. Zahlen, dass bedeutet doch, dass dieser Bericht aus dem zitiert wird vermutlich nicht verständlich nach spanisch oder englisch übersetzt wurde.

Es steht auch zu befürchten, dass nicht klar ist, dass die Änderung zu "Behörden" erst nach 2007 erfolgte, weil laut Vorlage aus Tübingen die Betrachtung davor eben anders war. Eine Feststellung war, die Gebühr ist dem Staat zuzurechnen, weil unabhängig von einem Vertrag und stattdessen per Gesetz beschlossen. Die weitere Feststellung, ob "Behörde", fand aus Sicht PersonX nicht statt. Wahrscheinlich muss jeder nochmal die Vorlage lesen und tatsächlich prüfen, was die Kommission 2007 festgestellt hat - und das vergleichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2018, 21:59 von Bürger«

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Etwas stimmt mit diesem Verfahren nicht.
Erstaunlich finde ich auch, daß Quellen, wie die in der Stellungnahme benannten Dokumente zur damaligen Beihilfesache, online nicht mehr zu finden sind; jedenfalls nicht bei EUR-Lex.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

W
  • Beiträge: 57
Zitat
Nr. 140/2018 : 26. September 2018
Schlußanträge des Generalanwaltes in der Rechtsache C-492/17
Rittinger u.a.

Staatliche Beihilfen
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Änderung des Kriteriums für die Entstehung des Beitrags zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7052/de/

Als ich diese "Pressemitteilung" gelesen habe, habe ich den Eindruck bekommen, dass ich eine ARD/ZDF Werbung lese, und keine Aussage des Europäischen Gerichtshofs.

Kann diese Entscheidung bedeuten, dass andere Länder der EU, wo es bereits keine Rundfunkgebühren gibt, wie z.B. Spanien, jetzt auch so eine regressive Steuer auf Wohnen einführen dürfen?

Das würde ich gerne erleben....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 10:23 von Uwe«

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aaaaach, @Winston Smith & @pinguin, das hat doch gaaanz bestimmt alles seine Ordnung. Jeder Richter (von wenigen "bockbeinigen" Ausnahmen vmtl. abgesehen wie dem Verursacher der Abläufe vor dem EUGh), im Bedarfsfall aber auch dt. Politiker und ÖRR-Intendant, wird Euch da (& für alles andere) sein EhrenwortTM geben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 10:05 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

K
  • Beiträge: 232
Zitat
2:
Aus ihnen ergibt sich, dass die öffentlichen Anstalten (ARD und ZDF(3) auf nationaler und andere wie der SWR(4) auf regionaler Ebene) durch Einnahmen finanziert werden, die vornehmlich aus drei Quellen stammen: dem Rundfunkbeitrag (um den es in diesem Vorabentscheidungsverfahren geht)(5), dem Verkauf von Werbeplätzen und anderen gewerblichen Tätigkeiten.

Zitat
14:
 § 13 zählt die drei Grundpfeiler der Finanzierung (Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen) auf und hebt hervor, dass der Rundfunkbeitrag die vorrangige Finanzierungsquelle sein muss.

Zitat
39:
Es hätten sich weder a) der Tätigkeitsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch b) die Begünstigten des Beitrags, bei denen es sich weiterhin ausschließlich um öffentlich-rechtliche Anstalten handele, noch c) die Finanzierungsquelle, da das Kriterium der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkprogrammen und nicht ihr tatsächlicher Empfang aufrechterhalten worden sei, noch d) die Höhe des Beitrags verändert. Die Änderung des Entstehungstatbestands gehe auf die Notwendigkeit zurück, der wachsenden Säumigkeit entgegenzuwirken und die Beweislast in den zahlreichen Verfahren wegen Nichtzahlung zu erleichtern.

Zitat
39:
Die Änderung des Entstehungstatbestands gehe auf die Notwendigkeit zurück, der wachsenden Säumigkeit entgegenzuwirken und die Beweislast in den zahlreichen Verfahren wegen Nichtzahlung zu erleichtern.
 
Zitat
63:
Sollte dies noch nicht ausreichen, lässt sich hinzufügen, dass sich die Änderung des Entstehungstatbestands neben anderen Gründen durch den technologischen Fortschritt erklärt. Hätte man das frühere System („ein Gerät, eine Gebühr“) aufrechterhalten, hätte angesichts der Verbreitung neuer Geräte wie u. a. Personalcomputer(47) oder Smartphones, die Zugang zu Rundfunkprogrammen ermöglichen, das Risiko einer Vervielfachung der Einnahmen bestanden(48).
 
Kurz zusammengefasst:
Die Änderung eines Entstehungstatbestands bzw. der Quelle einer Beihilfe sei keine Änderung einer Beihilfe, wenn die Änderung angeblich notwendig ist.

Damit kann die Kommission bzw. der EuGH diese Richtline eigentlich eindampfen.


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M
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Nicht nachhakenswert, da hat das Gutachten keinen Fehler. Ausbaufähig nur für jene, die nicht wissen, was Besitz und Eigentum bedeutet, damit sie es endlich lernen und nicht lärmen.


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Ich glaube, ich bin dem blinden Fleck des Generalanwalts auf der Spur:
Der EUGH kümmert sich (logischerweise) um EU-Recht. Und da geht es eben allgemein um die Grundpfeiler Rundfunkbeitrag, Werbeeinnahmen und Einnahmen aus anderen gewerblichen Tätigkeiten. In der Verteilung der Finanzen hat sich nichts Grundlegendes geändert, was EU-weite Folgen hätte.

Das "wie" hingegen, also ob der Beitrag wie aktuell bei uns hier als grundrechtswidrige Abgabe ohne Willenserklärung des Schuldners oder mit Androhung von Prügel- oder Gefängnisstrafe eingetrieben wird (bitte nicht wörtlich nehmen!), ist nicht Sache des EUGH. Das müssen wir hier in Deutschland selber geregelt kriegen. Der RBStV betrifft nationales Recht und interessiert den Generalanwalt nicht.

Die fehlende Willenserklärung natürlicher Personen ist im Kern die grundlegende Änderung von geräteabhängiger Gebühr zum Wohnbeitrag. Es fehlt die opt-out Möglichkeit, die mit der Geräteabschaffung (theoretisch) möglich war und beim Wohnen nicht mehr gegeben ist. Das muss aber in Deutschland erkämpft werden. Der EUGH wird sich nicht darum kümmern, wenn ein doofes Volk sich von seiner nationalen Gesetzgebung auf diese Art über den Tisch ziehen lässt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2018, 11:35 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
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Das scheint zu stimmen, seppl. Aber die fehlende Möglichkeit des Opt-Outs betrifft Wettbewerb, wieder eine EU-Sache. Also wohl eine wesentliche Änderung.


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Die Zuteilung des Rundfunkbeitrags erfolgt für den Generalanwalt kontrolliert. Die KEF teilt den LRAen Gelder zu. Unabhängig von den Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag. Unabhängig von opt-out oder nicht. Höhere Einnahmen durch den Rundfunkbeitrag  bedeutet daher nicht automatisch mehr Geld für die LRAen.

Ich beschreibe das hier aus der Sicht der EU. Vor dem EUGH muss man Gegenteiliges nachweisen, um etwas zu erreichen. Daher sollte man nicht schimpfen, dass sowieso alle unter einer Decke stecken, sondern - will man hier Erfolg haben - Beweise suchen, finden und anbringen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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