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Autor Thema: Verzögerungsrüge § 198 GVG  (Gelesen 1968 mal)

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Verzögerungsrüge § 198 GVG
Autor: 29. August 2018, 10:27
Für diejenigen, die auch nach dem letzten Urteil des BVerfGs nun noch keine Verhandlung in Aussicht haben, könnte es angebracht sein, Verzögerungsrüge nach § 198 GVG zu stellen. Das Gericht kann oder will anscheinend in den Fällen nicht entscheiden.

§ 198 GVG
Zitat
(1) 1Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. 2Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Es soll eine Entschädigung in Höhe von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung geben.
Zitat
(2) 1Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. 2Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. 3Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. 4Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

Die Rüge muss für die Anerkennung unbedingt gestellt werden. Dabei genügt es, die Verfahrensdauer auch mit anderen Worten zu bemängeln, also sinngemäß zu formulieren.
Zitat
(3) 1Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). 2Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; ...

Evtl. kann eine Verzögerungsrüge auch nach einem verlorenen überlangen Verfahren gestellt werden. Hier beträgt die Frist 6 Monate seit Rechtskräftigkeit des Verfahrens.
Zitat
(5) 1Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. 2Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden.

Siehe auch:
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz: Schutz bei überlangen Verfahren
https://www.bmjv.de/DE/Themen/GerichtsverfahrenUndStreitschlichtung/SchutzUeberlangeVerfahren/SchutzUeberlangeVerfahren_node.html
Zitat
Deutschland steht im internationalen Vergleich gut dar
der Satz ist von der Rechtschreibung her genauso falsch wie inhaltlich: Deutschland wurde nämlich für die vielen überlangen Verfahren EUseits gerügt und musste sich was einfallen lassen, das in der EMRK verbürgte Grundrecht auf ein faires Verfahren in dieser Hinsicht (Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt) einzuhalten. Die Entschädigung durch eine Klage zur Verzögerung ist das Ergebnis davon!

Den Durchschnitt der Verhandlungsdauer für die Schönstellung der deutschen Gerichtsbarkeit zu bemühen, ist schon zweifelhaft. Es geht ja auch oder gerade um das Verhältnis zwischen Dringnis und Länge des einzelnen Verfahrens. Und das ist wohl grottenschlecht gewesen.

Der Satz heißt übrigens korrekt:
"Deutschland steht im internationalen Vergleich gut da".
Ich habs erst beim zweiten lesen bemerkt.


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Re: Verzögerungsrüge § 198 GVG
#1: 29. August 2018, 11:30
Das ist sehr interessant. Eine hypothetische Person I könnte mit dem Gedanken spielen, in Zukunft doch noch zu leistende Rundfunkmittel aus dem Etat der Verwaltungsgerichte zu besorgen. Die Taktik wäre:
Man schreibt eine lange Klage und greift das Gebaren der Rundfunksender auf 10 verschiedene Weisen an (Staatsferne, Verschwendung, Betrug, Nichtleistung, Amtsmissbrauch, Art. 5, Steuer-Beitrag ... ). Das Verfahren zieht sich in die Länge, aber man hält das für "normal", weil es ja eine komplexe Sachlage ist.

Plötzlich (nach x Jahren) beruft das Gericht einen halbstündigen Termin ein und erklärt das alles für irrelevant, nichtig etc. ohne die Details zu untersuchen.
Es folgen umgehend eine Rüge wegen Missachtung rechtlichen Gehörs und eine Verzögerungsrüge, denn das Thema aus "offenkundigen" Gründen "nicht zu behandeln", hätte viel schneller gehen müssen.

Die hypothetische Frage:
Kann Person I dann für alle x Jahre noch rückwirkend 1200*(x-1) € Verzögerungsentschädigung verlangen?
Person I konnte nicht früher rügen, weil sie bis zum Gerichtstermin davon ausgegangen ist, dass das Gericht emsig mit allen Details des Verfahren beschäftigt ist und daher Zeit braucht.
Zitat
Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird
Der Punkt hier ist, dass sich "angemessen" in der Bedeutung verschiebt, sobald das Gericht ein "0815-Urteil" fällt.
Person I würde sich gern die "Drohwirkung" einer Verzögerungsrüge aufheben bis das Gericht an dem Punkt ist, auf der Zeitskala "unangemessen" zu urteilen.


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Re: Verzögerungsrüge § 198 GVG
#2: 29. August 2018, 11:33
Das ist sehr interessant. Eine hypothetische Person I könnte mit dem Gedanken spielen, in Zukunft doch noch zu leistende Rundfunkmittel aus dem Etat der Verwaltungsgerichte zu besorgen. Die Taktik wäre:...

So war das aber absolut nicht gemeint.
Um die Ecke dann doch den verfassungswidrigen RB zu bezahlen ist keinesfalls das Anliegen dieses Forums!
Außerdem geht das nur einmal. Danach zahlt man lebenslang durch eigene Anerkennung des Beitrags.


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Re: Verzögerungsrüge § 198 GVG
#3: 29. August 2018, 12:01
@seppl Entschuldigung, ich habe mich unklar ausgedrückt. Die Rundfunkmittel sind ja nur zu leisten, wenn das VG die Klage abweist. In so einem Fall würde es dann gerechter sein, das Geld vom schuldigen VG zu nehmen ...


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Re: Verzögerungsrüge § 198 GVG
#4: 29. August 2018, 13:31
Das Verfahren bietet sich vermutlich nicht an, wenn das Gericht auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren ruhend gestellt hat, weil man ein höchstrichterliches Urteil abwarten will. Man kann wohl schlecht ein Verhalten rügen, mit dem das Gericht dem Wunsch des Klägers entspricht. Auch kann ich mir derzeit keinen Nachteil durch eine noch nicht erfolgte Entscheidung vorstellen, jedenfalls sofern die LRA auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Bisher nicht gezahlt zu haben, wegen einer angeordneten Ruhendstellung zudem nicht zahlen zu müssen, ist kein darstellbarer Nachteil. Im Gegenteil wird sich die LRA auf Stundungsbegehren einstellen müssen. Auf die, die seit 01.01.2013 nicht gezahlt haben, kommen immerhin Forderungen von gut 1.220 € zu.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Verzögerungsrüge § 198 GVG
#5: 29. August 2018, 13:42
Das Verfahren bietet sich vermutlich nicht an, wenn das Gericht auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren ruhend gestellt hat, weil man ein höchstrichterliches Urteil abwarten will.
Hat Person I zum Glück nie gemacht. Allein die Komplexität der Klage verleitet das Gericht bei dieser Strategie zum offenkundigen Verschleppen.
Auch kann ich mir derzeit keinen Nachteil durch eine noch nicht erfolgte Entscheidung vorstellen
Das ist ein interessanter Punkt. Person I könnte sich vorstellen auf zwei Weisen zu argumentieren:
1. "Verfahrensbereitschaft aufrechterhalten". D.h. z.B. das ganze Wissen um tausende Seiten Rechnungshofberichte für den Fall einer plötzlichen Verhandlung parat halten. Es ist ja nicht trivial, Fragen aus dem Stegreif beantworten zu können.
2.  Da Person I auch mit Nichtleistung durch die Sender argumentiert hat (staatsnah, verzerrt, irrelevant, teuer im Gegensatz zu den geforderten "staatsfern, objektiv, relevant, wirtschaftlich" als Leistungsmerkmale der Rundfunkleistung für die der Beitrag erhoben wurde) entsteht ihm ein permanenter Schaden durch das fortführen dieser Rundfunkaktivität (notfalls auch indirekt, dadurch dass alle um ihn herum verblöden, entsprechend des indirekten "Nutzens" der Nichtnutzer des "idealen" Rundfunks).


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Re: Verzögerungsrüge § 198 GVG
#6: 29. August 2018, 14:59
@NichtzahlerKa: ich behaupte doch lediglich, dass durch die noch nicht erfolgte Gerichtsentscheidung kein persönlicher finanzieller Schaden entstanden ist, jedenfalls soweit Zahlungen bisher nicht erfolgen müssen. Nur wirtschaftliche Schäden wären wohl als eigentlicher Schaden zu betrachten. Dass man selbst durch Berieselung verblödet, lässt sich durch Verweigerung des "Angebots der Möglichkeit einer Nutzung" bzw. durch Vermeidung der dazu notwendigen Beschaffung eines Empfangsgerätes zwar nicht absolut vermeiden, jedoch kann mindestens eine Ursache recht zuverlässig ausgeschlossen werden. D. h., es gäbe diesbezüglich keinen direkten Schaden.

Sofern ein indirekter Schaden geltend gemacht wird, müsste man den wohl beziffern. Das wird allerdings schwer bis unmöglich. Wer würde eine persönliche, messbare Steigerung seiner Vermögenssituation behaupten oder nachweisen können, wenn der ungeliebte Nachbar weniger mit Blödheit geschlagen wäre, als man ihm derzeit zu attestieren bereit ist? Wenn das schon kaum möglich ist, wie steht es dann erst um die Millionen von Idioten, die nicht in der Nachbarschaft, beim Konsum oder im Job angetroffen werden, die man weder kennt noch kennenlernen möchte? 80 Millionen Menschen und ich kenne eigentlich nur eine Handvoll davon. Und schon jetzt bin ich bei einigen am überlegen, ob es gut war, dass sie mir über den Weg liefen. 8)

M. Boettcher


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Re: Verzögerungsrüge § 198 GVG
#7: 29. August 2018, 15:02
@drboe: Ja, man kann es auch sein lassen, wenn man meint dass es sich "nicht lohnt". Das ist selbstverständlich.
Man kann es aber auch ausprobieren.
Ich verweise auf
§ 198 GVG
Zitat
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@NichtzahlerKa: Person P hat 2014 aus Gewissensgründen Klage erhoben. Bis heute hat er keinen Cent zahlen müssen. Ich gehe keinesfalls von der Theorie aus, dass das Gericht "schuldig" ist.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine Verzögerungsrüge auch auf ein Verfahren wirkt, dass der Kläger selbst ruhend gestellt haben wollte. Zuerst jedoch gibt die Rüge dem Gericht den Hinweis "dass jetzt genug pausiert wurde". Sie wirkt dann aber auf alles Darauffolgende.

Ich habe sogar ein wenig Verständnis dafür, dass das Verfahren so lange dauert, da ein grundsätzliches Prinzip im Staat in Frage gestellt wird. Nur: Wenn die Klage mit einem Urteil beendet wird, dass vielleicht auch schon 2014 ersichtlich war, dann möchte P doch erstmal seine Kosten und Mühen erstattet haben. Beim nächsthöheren Gericht folgt dann das gleiche Prozedere.


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