Das ist sehr interessant. Eine hypothetische Person I könnte mit dem Gedanken spielen, in Zukunft doch noch zu leistende Rundfunkmittel aus dem Etat der Verwaltungsgerichte zu besorgen. Die Taktik wäre:
Man schreibt eine lange Klage und greift das Gebaren der Rundfunksender auf 10 verschiedene Weisen an (Staatsferne, Verschwendung, Betrug, Nichtleistung, Amtsmissbrauch, Art. 5, Steuer-Beitrag ... ). Das Verfahren zieht sich in die Länge, aber man hält das für "normal", weil es ja eine komplexe Sachlage ist.
Plötzlich (nach x Jahren) beruft das Gericht einen halbstündigen Termin ein und erklärt das alles für irrelevant, nichtig etc. ohne die Details zu untersuchen.
Es folgen umgehend eine Rüge wegen Missachtung rechtlichen Gehörs und eine Verzögerungsrüge, denn das Thema aus "offenkundigen" Gründen "nicht zu behandeln", hätte viel schneller gehen müssen.
Die hypothetische Frage:
Kann Person I dann für alle x Jahre noch rückwirkend 1200*(x-1) € Verzögerungsentschädigung verlangen?
Person I konnte nicht früher rügen, weil sie bis zum Gerichtstermin davon ausgegangen ist, dass das Gericht emsig mit allen Details des Verfahren beschäftigt ist und daher Zeit braucht.
Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird
Der Punkt hier ist, dass sich "angemessen" in der Bedeutung verschiebt, sobald das Gericht ein "0815-Urteil" fällt.
Person I würde sich gern die "Drohwirkung" einer Verzögerungsrüge aufheben bis das Gericht an dem Punkt ist, auf der Zeitskala "unangemessen" zu urteilen.