LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
Drucksache 7/2387
KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD
Medienangebote für junge Leute und ANTWORT der Landesregierung
Das Jugendangebot der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten wird durch die 16 Staats - vertragsländer mit § 11g des Rundfunkstaatsvertrages beauftragt. Dies ist eine Konsequenz aus dem grundgesetzlich vorgegebenen Grundversorgungsauftrag des öffentlich - rechtlichen Rund - funks und der daraus abgeleiteten Pflicht des Gesetzgebers, eine Ordnung zu schaffen, die sicherstellt, dass der Rundfunk diesen verfassungsrechtlichen Auftrag auch erfüll t beziehungs - weise erfüllen kann . Aus der in Art ikel 5 Abs atz 1 des Grundgesetzes verankerten Rundfunk - freiheit und dem daraus abgeleiteten Gebot der Staatsferne des Rundfunks folgt weiter , dass Inhalte und Formen von Sendungen der Entscheidung durch die R undfunkanstalten vorbehalten bleiben müssen. Der Gesetzgeber darf also lediglich ein Programmgerüst vorgeben. Das Gebot der Staatsferne des Rundfunks gebietet es darüber hinaus , dass die Finanzierung beziehungs - weise Finanzausstattung des Rundfunks ohne ei ne direkte staatliche Finanzierung durch Haus - haltsmittel sichergestellt werden muss. In Deutschland wird der öffentlich - rechtliche Rundfunk daher im Wesentlichen durch d en wohnungsbezogen erhobenen Rundfunkbeitrag finanziert.
1. Mit wie viel Geld för dern der NDR beziehungsweise ARD, ZDF und die Landesregierung den Jugendsender „Funk“? Wie haben sich die Förderungen seit 2016 entwickelt (bitte auf - schlüsseln nach Jahr, Förderhöhe und Akteur)?
„Funk“ ist ein öffentlich - rechtliches Angebot und wird du rch den Rundfunkbeitrag finanziert. Das Gesamtbudget liegt bis zum Ende 2020 bei jährlich maximal 45 Millionen Euro. Die ARD übernimmt zwei Drittel und das ZDF ein Drittel der Kosten. Eine gesonderte Förderung durch die Landesregierung Mecklenburg - Vorpomme rns findet nicht statt. Die Finanzierung von „ F unk “ setzt sich in den Jahren 2016 bis 2018 wie folgt zusammen:
2. Plant die Landesregierung beziehungsweise der NDR eine weitere Erweiterung jugendmedialer Angebote im Internetbeziehungsweise im Fernsehen und Radio?
a)Wenn ja, wie siehtder Finanzierungsrahmen aus?
b)Welche Inhalte werden die Medienangebote behandeln?
c)Wenn nicht, warum gibt es keine weitere Erweiterung beziehungsweise Förderung jugendmedialer Angebote (bitte konkret begründen)?
Die Fragen 2 , a) , b ) und c) werde n zusammenhängend beantwortet . Eine Ausweitung des in § 11g des Rundfunkstaatsvertrages beauftragten Jugendangebotes ist derzeit weder durch die Landesregierung Mecklenburg - Vorpommern noch durch die übrigen Staatsvertragsländer geplant. Der Umfang der Bea uftragung ist aus Sicht der Landesregierung und der Länder zeitgemäß und bedarf keiner Anpassung. In Bezug auf die inhaltliche Ausge - staltung des Jugendangebotes durch die Rundfunkanstalten hat die Landesregierung aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne des Rundfunks (siehe Vorbemerkung) keine Möglichkeiten der Einflussnahme.
Der N orddeutsche Rundfunk (N DR ) plant nach einer von dort eingeholten Auskunft keine Erweiterung der Jugendangebote des NDR Fernsehens. Als regionales Vollprogramm seien grundsätzlich alle Zuschauerinnen und Zuschauer im norddeutschen Sendegebiet der Staats - vertragsländer das Zielpublikum. Aufgrund der Demografie und des Altersdurchschnitts der Zuschauer werde ein besondere r Fokus auf die Zuschauerinnen und Zuschauer ab 50 Jahren gelegt . Darüber hinaus sehe die Flottenstrategie der ARD vor, dass einzelne Programmmarken, Sender und Kanäle jeweils unterschiedliche Zielgruppen spezifisch ansprechen sollen. Aus diesem Grund sei i m Herbst 2016 das Online - Angebot „ F unk “ ins Leben gerufen und als Content - Netzwerk für die Altersgruppe 14 bis 29 Jahre gezielt dort angesiedelt, wo der Alters - Fokus des KiKA auftragsgemäß endet. Beide Angebote werden von ARD und ZDF gemeinsam verant wortet , wobei der NDR entsprechend Programm zu liefere . Auch im NDR - Hörfunk sei eine Erweiterung jugend - medialer Angebote derzeit nicht geplant, da der N orddeutsche Rundfunk bereits seit 1994 mit N - JOY ein umfangreiches, ganztägiges Hörfunk - Programm fü r die junge Zielgruppe gestalte , das auch im Internet oder über sogenannte Applikationen (Apps) nutzbar ist.
3. Plant die Landesregierung , die Sexualpädagogik der Vielfalt durch den Jugendsender „Funk“ und die anderen telemedialen Angebote im Inter - net, zum Beisp iel YouTube, stärker zu fördern?
a) Wenn ja, welchen Einfluss hat die Landesregierung auf die Themensetzung des Jugendsenders „Funk“ und anderer jugend - medialer Angebote im Internet (bitte ausführlich erläutern)?
b) Wenn nicht, warum nicht (bitte konkret begründen)?
Die Fragen 3 , a) und b) wer den zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung plant keine Förderung von Rundfunk - oder Telemedienangeboten. Dies wäre mit dem aus der Rundfunkfreiheit folgenden Gebot der Staatsferne des Rundfunks auch nich t vereinbar (siehe Vorbemerkung).
4. Wie beurteilt die Landesregierung, dass der öffentliche Rundfunk ebenfalls im Internet alle Beiträge veröffentlicht und so eine Konkur - renz zu den Tageszeitungen aufbaut?
a) Sieht die Landesregierung in dieser Kon kurrenzsituation ein Problem?
b) Wenn ja, welche konkreten Lösungsvorschläge hat die Landesregie - rung, um dieses Problem zu lösen?
c) Wenn nicht, warum nicht?
Die Fragen 4 , a) , b ) und c) wer den zusammenhängend beantwortet
Die Landesregierung erkennt an , dass aufgrund der weiter voranschreitenden Konvergenz der Medien und die damit einhergehende anwachsende Bedeutung der Telemedien eine gewisse Konkurrenzsituation für die privaten Verlage durch die beitragsfinanzierten Rundfunkanstalten entstan den ist, auf die mit entsprechend zeitgemäßen Regulierungsvorgaben reagiert werden sollte, ohne jedoch den Grundversorgungsauftrag des öffentlich - rechtlichen Rundfunks zu gefährden. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Ko nferenz am 14. Juni 2018 den 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen. Dieser novelliert den bisherigen Telemedienauftrag im Rundfunkstaatsvertrag und statuiert unter anderem nunmehr , dass die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Telemediena ngebote „ im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton “ gestalten müssen, wobei „ Text nicht im Vordergrund stehen darf “ . Praktisch bedeutet die s, dass sich öffentlich - rechtliche Telemediena ngebote damit bereits auf den ersten Blick von Angeboten der Verlage u nterscheiden müssen.
5. Wie evaluiert die Landesregierung die neuen Richtlinien der Minister - präsidenten für den öffentlichen Rundfunk, welche künftig den Schwer - punkt bei Bild und Ton haben soll (bitte ausführlich erläutern)?
Bei Beantwortung der Fr age wird davon ausgegangen, dass der Fragesteller d ie mit dem durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 14. Juni 2018 beschlossenen 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beabsichtigte Novellierung des Telemedienauftrages der öffentlich - r echtlichen Rundfunkanstalten Bezug nimmt. Der 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält in Bezug auf die Neuregelungen zum Tele - medienauftrag keine Evaluierungsklausel. Da es sich um einen zwischen den 16 Bundesländern zu schließenden - und nach Abschlus s der Ratifikation von den einzelnen Landesparlamenten noch zu billigenden - Staatsvertrag handelt, findet auch keine separate Evaluierung durch einzelne Landesregierungen statt. Die Auswirkungen der in den rundfunkrechtlichen Staatsver - trägen niedergelegt en Regelungen und daraus gegebenenfalls zu folgernde n Norm - Entwick - lungen werden ( politisch ) gemeinsam auf der Ebene der Rundfunkkommission der Länder begleitet.
6. Wie beurteilt die Landesregierung geäußerte Monita, dass die privaten Radiosender und Fernsehsender nicht berücksichtigt worden sind (bitte ausführlich erläutern)?
Bei Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass der Fragesteller die mit dem dur ch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 14. Juni 2018 beschlossenen 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beabsichtigte Novellierung des Telemedienauftrages der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten (siehe Antwort zu Frage 5) Bezug nim mt.
Für den Bereich auch des privaten Rundfunks hat die Rundfunkkommission der Länder derzeit (vom 23. Juli bis 26. August 2018) einen gesonderten (zunächst) Diskussionsentwurf zu den Bereichen Rundfunkbegriff, Plattformregulierung und Intermediäre zur Online - Beteiligung unter www.rundfunkkommission.rlp.de bereitgestellt. Inhaltlich befasst sich der Regelungs - bereich zum Rundfunkbegriff unter anderem mit dem im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Zulassungsregime für die Veranstaltung privaten Rundfunks. Ziel der Überarbeitung der bishe - rigen Plattformregulierung im Rundfunkstaatsvertrag ist es, den bestehenden Rechtsrahmen an die Folgen der Konvergenz anzupassen und hierbei faire sowie verlässliche Rahmen - bedingungen für alle Beteiligten zu schaffen. Ferner ist es Ziel für den bisher nicht regulierten Bereich der Intermediäre (zum Beispiel G oogle oder YouTube) e inen verlässlichen Regulie - rungsrahmen zu schaffen. Die Zusammenführung beziehungsweise enge Verzahnung dieser Regelungsbereiche wird durch die Länder als sinnvoll und zielführend erachtet. Die genannten vier Themenkomplexe hängen in ihrem jeweiligen Regel ungsgehalt in unterschiedlichster Form zusammen und bedürfen eines gesteigerten Abstimmungserfordernisses, um in sich konsistente Regelungen zu ermöglichen und gegebenenfalls sich widersprechende Regelungsansätze auszuschließen . Eine Zuführung dieser Regel ungskomplexe in den 22. Rundfunkänderungs - staatsvertrag war daher aus Sicht der Länder nicht sinnvoll.
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https://kleineanfragen.de/mecklenburg-vorpommern/7/2387-medienangebote-fuer-junge-leute.pdfAlternativ-Download im Anhang