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Autor Thema: Bundesverfassungsgericht zum Rundfunkbeitrag : Muss der Gesetzgeber handeln?  (Gelesen 2207 mal)

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  • Beiträge: 920
klartext-jura.de      18.07.2018

Bundesverfassungsgericht zum Rundfunkbeitrag:
Muss der Gesetzgeber handeln?

Gezwitscher von Marie Herberger
Zitat
Für die nötige Neuregelung hat es eine Frist bis zum 30.06.2020 gesetzt.
Und so folgern zahlreiche Medien, wie z.B. der Spiegel:
Das hat das Bundesverfassungsgericht mit dem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden. Betroffene können ab sofort einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Der Gesetzgeber muss bis spätestens Mitte 2020 nachbessern.
Zitat
Zugegeben: Es ist nicht leicht, Eilmeldungen zu verfassen. Trotzdem hätte hier eine Lektüre der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zu der Erkenntnis führen können, dass nicht “der” Gesetzgeber handeln muss, sondern “die” Landesgesetzgeber:
Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Die Kompetenz für die Erhebung solcher nichtsteuerlicher Abgaben wird von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie – hier der Länderkompetenz für den Rundfunk – umfasst.
Zitat
Summa summarum: Nicht “der” Gesetzgeber muss handeln, sondern “die” Landesgesetzgeber müssen handeln. Zwischen dem Singular und dem Plural liegen manchmal Welten.
Zitat
P.S. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass eine Berichterstattung wie die zitierte aus dem Spiegel-Online einen Einstieg in die mündliche Prüfung liefern kann.
Weiterlesen auf :
http://www.klartext-jura.de/2018/07/18/bundesverfassungsgericht-zum-rundfunkbeitrag-muss-der-gesetzgeber-handeln/


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