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Autor Thema: Betriebsstätte wurde auch als Wohnung zwangsangemeldet  (Gelesen 2696 mal)

m
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Hallo,

nun habe ich noch folgende Frage. Diese ist schon etwas kniffliger und birgt wohl mehr "Sprengstoff" als dem Beitragsservice lieb ist, sonst würde er sich nicht so wehren.

Person A hat eine Firma (Eigentum). Eine kleine Firma in einer Einkaufspassage. Klare Sache. Ein Raum, kleines Lager und 1 Klo. In dem Raum stehen eine Tafel, zwanzig Stühle und zehn Tische, weil Person A hier unterrichtet.
Person A meldet die Firma beim Beitragsservice an und zahlt die Zwangsgebühr.

Jetzt kommt der Beitragsservice und verlangt den Zwangsbeitrag für eine private Wohnung, weil ja Person A bei der Meldebehörde diese Anschrift angegeben hat.
Person A verweist aber darauf, dass nur für eine WOHNUNG der private Zwangsbeitrag entrichtet werden müsse, was bei einem Schulungsraum mit kompletter Glasfront in eine Einkaufspassage definitiv nicht gegeben ist.
Der Beitragsservice argumentiert, dass es nur eine Meldung unter dieser Anschrift gibt und es daher die private Anschrift sein müsse.
Person A argumentiert, dass die Meldesache eine Angelegenheit zwischen der Meldebehörde und Person A sei und er dem Beitragsservice gegenüber keine Informationen schuldig ist, warum er keine private Meldeadresse hatte.


Was denkt Ihr? Sollte Person A diese Argumentation weiter verfolgen? Immerhin befindet er sich schon seit 01/2017 im Streit mit dem Beitragsservice und weigert sich standhaft, die Gebühr zu entrichten. Keine Wohnung = Keine Gebühr!

Vielen Dank für Infos


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu möglicherweise auch hilfreich:
Betriebsstätte beitragsfrei, wenn für die Wohnung gezahlt wird
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13916.msg93546.html#msg93546


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m
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Hallo,

vielen Dank für die Information. In meiner Beschreibung ist es genau andersherum. Für die Betriebsstätte wurde gezahlt, aber nicht für die private Wohnung, da die Betriebsstätte eben keine Wohnung ist, auch wenn Person A sich an dieser Anschrift gemeldet hat.

LG


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise wäre anhand des Bruder-Urteils BVerfG vom 18.07.2018 gerichtlich zu prüfen, in wie weit im vorliegenden fiktiven Fall von einer Person über einen vollen Beitrag hinaus gefordert werden darf:

 Rn 111
Zitat
"Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen."
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Wenn die ÖRR davon ausgeht, dass Person A unter der selben Adresse wohnt und arbeitet, kann nach der neuen Rechtsprechung nur noch ein voller Beitrag gefordert werden.

Es stellt sich zudem die Frage, kann der vorliegende fiktive Fall nicht auch als Betriebsstätte in einer Wohnung betrachtet werden, die dann beitragsfrei wäre?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@MarkusKA: für den Betrieb wird vermutlich nur 1/3 Beitrag fällig, für eine Wohnung ein ganzer.

Nun kann man ja anderswo wohnen, z. B. im benachbarten Ausland oder in einer Wohnung, für die an Dritter zahlt. Ob derjenige dann bei der Person gemeldet ist oder nicht, geht den BS nichts an, es wäre im Fall eines Verstoßes einzig mit der Meldebehörde zu regeln. Zudem muss der BS zur Kenntnis nehmen, dass man nicht in Deutschland leben muss, wenn man hier ein Geschäft betreibt. Frankreich, Belgien, Niederlande, Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich, Schweiz und Luxemburg sind nah. Die Adresse in einem dieser Länder geht den BS rein gar nichts an.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

d

denyit

Wenn du bereit bist den 1/3 Beitrag zu zahlen, dann würde ich den BS freundlich nochmal auf die gewerbliche Nutzung hinweisen. Ggf. verbunden mit einer Einladung sich die Räumlichkeiten anzuschauen, oder an einen Kurs (?) teilzunehmen. ;-)

Fall du einen gewerblichen Mietvertrag, hast könntest du diesen vorlegen.

Gibt es unter der Adresse allerdings auch Wohnungen, und kommt es zu einem Verfahren in dem sich herausstellt, dass du dort wohnst, sieht es nicht mehr so gut aus.

Die Frage die sich mir stellt: Kann der BS die Info an das EMA zurückgeben? Es besteht ja Meldepflicht in D. Im "ländlichen" Raum könnten die zur Prüfung glatt Mal jemanden vom Ordnungsamt vorbei schicken, oder?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A meldet die Firma beim Beitragsservice an und zahlt die Zwangsgebühr.
Jetzt kommt der Beitragsservice und verlangt den Zwangsbeitrag für eine private Wohnung, weil ja Person A bei der Meldebehörde diese Anschrift angegeben hat.
Soweit man fiktiven Fall verstehen kann, wird nun ein Beitrag für die Wohnung zusätzlich zum Beitrag für die Betriebsstätte, demnach 1 1/3 Zwangsbeitrag gefordert. Es stellt sich die Frage, ob laut BVerfG lediglich nur 1 Zwangsbeitrag, hier ein voller Beitrag für die Wohnung, gefordert werden kann.


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