"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)

Creditreform: unrechtmäßige Verarbeitung von Daten von "Beitragsschuldern"

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pinguin:

--- Zitat ---Die Landesrundfunkanstalt Norddeutscher Rundfunk hat Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG damit beauftragt
--- Ende Zitat ---
Das ist auf jeden Fall länderübergreifend und fällt damit, sofern zulässsig, in den Anwendungsbereich des Bundesrechts, und sicherlich nicht nur in den Bereich der DSGVO, die ja als EU-Verordnung eh unmittelbare Wirkung entfaltet?

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

ahhh ... der "Verwaltungshelfer", der derzeit und in der Vergangenheit ohne "Vergabeverfahren" tätig wird.

Inkassodienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: BW 09/18; Link:
https://ausschreibungen-deutschland.de/558909_InkassodienstleistungenReferenznummer_der_Bekanntmachung_BW_0918_2019_Koeln

Rein fiktiv schlage ick eine gemeißelte Hinkelstein-Ergänzung vor:


--- Zitat ---Darf ich ferner Fragen, wann der Auftrag der "Inkassodienstleistungen" durch den ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice an die Creditreform vergeben wurde?
Sollte eine Vergabe nicht stattgefunden haben, bitte ich um kurze schriftliche Mitteilung, damit ich diesen Vorgang durch den zuständigen Landesrechnungshof prüfen lassen kann.

Ferner bitte ich um schriftliche Stellungnahme des Auftragsverarbeiters i.S.d. DSGVO Creditreform zu:
-   Transparenz für Betroffene (Art. 5 Abs. 1 lit a, Art. 12 Abs. 1 und 3 bis Art. 15, Art. 34 DSGVO),
-   Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO),
-   Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO),
-   Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO),
-   Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO),
-   Integrität (Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 32 Abs. 1 lit. b, DSGVO),
-   Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29, Art. 32 Abs. 1 lit. b, Art. 32 Abs. 4, Art. 38 Abs. 5 DSGVO),
-   Rechenschafts- und Nachweisfähigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art 28 Abs. 3 lit. a, Art. 30, Art. 33 Abs. 5, Art. 35, Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO),
-   Unterstützung bei der Wahrnehmung von Betroffenenrechten (Art. 12 Abs. 2 DSGVO),
-   Identifizierung und Authentifizierung (Art. 12 Abs. 6 DSGVO),
-   Berichtigungsmöglichkeit von Daten (Art. 5 lit. d, Art. 16 DSGVO),
-   Löschbarkeit von Daten (Art. 17 Abs. 1 DSGVO),
-   Einschränkbarkeit der Verarbeitung von Daten (Art. 18 DSGVO),
-   Datenübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 1 DSGVO),
-   Eingriffsmöglichkeit in Prozesse automatisierter Entscheidungen (Art. 22 Abs. 3 DSGVO),
-   Fehler- und Diskriminierungsfreiheit beim Profiling (Art. 22 Abs. 3, 4 i. V. m. ErwGr. 71 DSGVO),
-   Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO),
-   Verfügbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO),
-   Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO),
-   Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b, lit. c DSGVO),
-   Evaluierbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO),
-   Überwachung der Verarbeitung (Art. 33 DSGVO),
-   Behebung und Abmilderung von Datenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 3 lit. d, 34 Abs. 2 DSGVO),
-   Einwilligungsmanagement (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DSGVO),
-   Umsetzung aufsichtsbehördlicher Anordnungen (Art. 58 Abs. 2 lit. f und lit. j DSGVO).

Mit vorzüglicher Hochachtung

DSGVO- und Vergaberechts-   >:D


--- Ende Zitat ---

Ey DU! Ja jenau DU! Come to the bright side of life!
Hier jibbet Tips und TriX zur Abwehr von "Inkassodienstleistern".
Hier werden Sie geholfen!
Hau die DSGVO-Artikel-Ketten zur Abwehr römischer UnfuXbehörden und ihrer "Verwaltungshelfer" raus!
Na los DU! Log dich ein!
Mach mit beim GEZ-Boykott!

 :)

frank6+6:

--- Zitat von: Fragenstellerin am 16. Dezember 2019, 19:43 ---
--- Zitat ---
Die Landesrundfunkanstalt Norddeutscher Rundfunk hat Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG damit beauftragt, als Verwaltungshelfer rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber den Beitragszahlern geltend zu machen. ---
In unserer Funktion als Verwaltungshelfer werden wir nicht selbständig tätig, sondern führen unsere Tätigkeit im Auftrag und nach Weisung der Landesrundfunkanstalt Norddeutscher Rundfunk aus.

Wir haben daher Ihr Schreiben an unseren Auftraggeber weitergeleitet ---

--- mit folgender Adresse:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Bei einer Person F+ spielte sich Ähnliches ab.

Die Ungereimtheiten:
- Die LRA NDR hat beauftragt ? ,
- Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG ist reines Privatunternehmen, kann daher kein Verwaltungshelfer sein,
-  -an unseren Auftraggeber weitergeleitet- -Beitragsservice-,
Doch nicht der NDR, sondern der Beitragsservice.

- sondern führen unsere Tätigkeit im Auftrag und nach Weisung der Landesrundfunkanstalt Norddeutscher Rundfunk -
Der NDR soll demzufolge der Creditreform auftrags- und weisungsberechtigt sein? Ist Creditreform dem NDR unterstellt?

Nachdenkender:
Hallo liebe Mitstreiter,

Creditreform Mainz kann durchaus als Verwaltungshelfer auftreten:


--- Zitat ---Verwaltungshelfer

Im Gegensatz zum Beliehenen handelt der Verwaltungshelfer nicht selbstständig, sondern nimmt nur Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der ihn betrauenden Behörde wahr. Das Handeln des Verwaltungshelfers wird unmittelbar der Behörde zugerechnet, für die er tätig wird. Typisches Beispiel ist der Schülerlotse. [...]
--- Ende Zitat ---
Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/verwaltungshelfer/verwaltungshelfer.htm

Die Frage ist natürlich, ob wirklich der NDR Creditreform Mainz beauftragt hat, oder was wahrscheinlicher erscheint, der sogenannte Beitragsservice.

Zumindest hat Creditreform Mainz hier sehr schnell einen Rückzieher gemacht, und das ist gut so!

Nachdenkender

pinguin:
Der NDR ist aber keine Behörde, weil ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" und hat, wie alle anderen Rundfunkanstalten, das EU-Vergaberecht einzuhalten, siehe EuGH C-337/06 zur damaligen Rundfunkgebühr, wo nicht nur klargestellt wurde, daß die Rundfunkgebühr eine staatliche Beihilfe ist, sondern die Anstalten auch "öffentlich Auftraggeber" sind.

Auch wenn aus der Rundfunkgebühr zwischenzeitlich ein Rundfunkbeitrag wurde, ändert sich an der Einstufung als "öffentliche Auftraggeber" nichts, denn nur der EuGH selber könnte ob EuGH C-337/06 zu einer anderen Auffassung gelangen.

Nicht ausschreibepflichtig sind alleine sogenannte De-Minimis-Beihilfen.

Man könnte sogar sagen, daß Creditreform hier selber eine staatliche Beihilfe bekommt, wenn sie von einem "öffentlichen Auftraggeber" infolge eines Auftrages staatliche Mittel erhält.

Daß auch der Rundfunkbeitrag aus staatlichen Mitteln stammt, siehe EuGH C-492/17.

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