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Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG

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ChrisLPZ:
Telemedicus, 13.08.2018

Zurück ins Funkhaus
Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag (BVerfG v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a.)

Ein Gastbeitrag von Dr. Kay E. Winkler **


--- Zitat ---[…]
Der staatlich organisierte Rundfunk erfährt durch dieses Urteil eine weitgehende Bestätigung, allerdings auf Kosten des bislang geltenden finanzverfassungsrechtlichen Abgabensystems.

Galt bislang die Steuerhoheit des Bundes, können nun die Länder qua Vorzugslast nahezu beliebige Abgaben erheben, die sich faktisch nicht von Steuern unterscheiden. Schlimmer noch: das bislang geltende Gebot der Belastungsgleichheit wird ebenfalls über Bord geworfen, indem die Abgabenschuldner unabhängig vom persönlichen wirtschaftlichen Nutzen und unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit die Abgabe in fester Höhe entrichten müssen.

Das Märchen des Vorteils der Fernsehberieselung
[…]
Der konkret-allgemeine individuell-abstrakte Nutzen-Vorteil
[…]
Willkommen im Abgaben-Land
[…]
Die Wohnung als Personenersatz
[…]
Halbes Recht für doppelte Haushaltsführung
[…]
Bundesrecht bricht Europarecht
[…]
Die neue Freiheit der Zwangsunterstützung
[…]
Angesichts der Ausstattung mit staatlicher Vollstreckungsgewalt kann das höchste Gericht sich nicht damit herausreden, der Landesrundfunk sei „öffentlich-rechtlich“ und „staatsfern“. Dies sind inhaltlose Worthülsen. Es kommt nicht darauf an, ob die Regierungen unmittelbar Kontrolle ausüben dürfen oder nur mittelbar über die von den Regierungsparteien entsandten Mitglieder der Rundfunkräte. Unerheblich ist auch, ob der Landesrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist oder eine andere Form der Staatsverwaltung annimmt. Entscheidend ist, dass dem Landesrundfunk unmittelbare staatliche Gewalt gegen den Bürger zusteht.

In Anbetracht der schwerwiegenden logischen Mängel und Inkonsistenzen hinterlässt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Eindruck, dass alleine die Partikularinteressen der Landesrundfunkanstalten maßgeblich für die Entscheidung waren. Bei der Urteilsverkündung fehlten nur noch die abschließenden Worte: „Damit gebe ich zurück ins Funkhaus.“

--- Ende Zitat ---

Weiterlesen auf:
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html

** Dr. Kay E. Winkler LL.M. Ph.D. (Wellington) ist Jurist und Rechtsökonom. Zu seinen langjährigen juristischen Interessen zählen Wettbewerbs- und Regulierungsrecht sowie die ökonomischen Auswirkungen der Rechtssetzung.

siehe auch:
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.0.html


Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

drboe:
Perfekte Analyse der Schandtaten des BVerfG am GG und den Rechten der Bürger.


--- Zitat von: Dr. Kay E. Winkler ---Es entsteht der Eindruck, dass das Gericht bemüht war, die Tatbestandsbegriffe zum gewünschten Ergebnis hinzubiegen.
--- Ende Zitat ---
Das liegt genau auf meiner Linie - siehe unter
Beendet das BVerfG die Nichtnutzer Zwangsehe mit den ö.-r. Anstalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27958.msg175825.html#msg175825

--- Zitat von: drboe am 30. Juni 2018, 10:57 ---
--- Zitat von: noGez99 am 29. Juni 2018, 21:33 ---Urteilsfindung heißt heute, die passende Begründung für das zu finden, was man durchsetzen will.

--- Ende Zitat ---
Zeige mir dein Ziel. Die Wegweiser dorthin werde ich wohl zu finden wissen!

--- Ende Zitat ---


--- Zitat von: Dr. Kay E. Winkler ---Galt bislang die Steuerhoheit des Bundes, können nun die Länder qua Vorzugslast nahezu beliebige Abgaben erheben, die sich faktisch nicht von Steuern unterscheiden. Schlimmer noch: das bislang geltende Gebot der Belastungsgleichheit wird ebenfalls über Bord geworfen, indem die Abgabenschuldner unabhängig vom persönlichen wirtschaftlichen Nutzen und unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit die Abgabe in fester Höhe entrichten müssen.
--- Ende Zitat ---
Jupp! Der Gesetzgeber/die Politiker kann/können völlig losgelöst von der Realität und völlig entfesselt Beiträge für alles, jedes und sogar das reine Nichts beschließen; dazu reicht die Möglichkeit abstrakt von etwas "Gebrauch" machen zu können, sofern dazu lediglich die Beschaffung von {gewünschtes Gut einsetzen} möglich wäre.


--- Zitat von: Dr. Kay E. Winkler ---Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. ... Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.
--- Ende Zitat ---
Die Wirklichkeit hat ausgedient, es gilt nun was relativ wahrscheinlich ist oder sein könnte. Reicht das zum Verbiegen von Tatsachen nicht aus, so nutzt man in der Gesetzgebung einen irgendwie zusammengestoppelten Ersatzmaßstab. Das BVerfG schafft sich damit ab, weil es künftig über Abgaben faktisch nicht mehr urteilen kann, denn alles ist ja möglich, mindestens abstrakt. Da kann man Gesetze gleich durch Fabeln, Märchen und TV-Realitäten ersetzen. Bei soviel phantasievollem Spielraum erübrigt sich jedes Erfordernis nach Überprüfung auf Verfassungskonformität.

M. Boettcher

Frühlingserwachen:
Super Beitrag der es auf den Punkt bringt.


--- Zitat ---Insgesamt zeugt das Urteil nicht gerade von einer ausgeprägten europarechtlichen Feinfühligkeit. Bei der Frage der Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV macht es sich das Bundesverfassungsgericht bequem. Es möchte kein „Vorlagenkontrollgericht“ sein (Rn. 141). Dies ist verständlich. Allerdings muss es sich im Hinblick auf die Rechtsweggarantie auch die Frage gefallen lassen, wer denn sonst das EU-Recht in Deutschland durchsetzen soll. Der Europäische Gerichtshof lässt keine Klagen der EU-Bürger wegen einzelstaatlicher Verstöße gegen das EU-Recht zu. Wie das Verfahren zum Rundfunkbeitrag zeigt, kann das letztinstanzliche Gericht das EU-Recht einfach umgehen, wenn es denn nur irgendeine rudimentäre Prüfung der Rechtslage vornimmt. Der unachtsame Richter wird durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts privilegiert. Wenn es ihm gelingt, die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zur Kenntnis zu nehmen, drängen sich ihm keine Zweifel auf, die ihn zu einer Vorlage an den Gerichtshof zwingen.

Das EU-Recht spricht eigentlich eine andere Sprache: für die Vorlagepflicht ist nicht erforderlich, dass Zweifel an der EU-Rechtskonformität bestehen. Vielmehr kann eine Vorlage nur dann unterbleiben, wenn keine Zweifel vorliegen. Von einer solch eindeutigen Rechtslage war hier nicht auszugehen.
--- Ende Zitat ---

Ich hatte es vorhin schon geschrieben,
Herr Kirchhof und mit ihm der gesamte erste Senat haben sich selbst disqualifiziert.
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg178998.html#msg178998

chocktv:
„Damit gebe ich zurück ins Funkhaus.“ Ein wohl treffendes Schlusswort.

LECTOR:
Eine hervorragende Analyse, welche die kaum fassbaren Widersprüche im Urteil aufzeigt. Kompliment an den Autor!

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