Bitte beachten, es ist ein Feststellungsbescheid, weil etwas festgestellt wird. ... Zurück zur Frage, es verjährt ohne Bescheid nach den Regeln des BGB, wenn die feststellende Stelle Kenntnis hatte aber nicht reagierte. Bedeutet, wenn Umstände bekannt sind, welche festzustellen sind, z.B. das Wissen über eine Person U besteht, aber keine Forderung Richtung U geltend gemacht wird. Anders sieht es aus, wenn U unbekannt ist, dann kann es sein das keine Verjährung greift, bzw. die Frist dabei erst ab dem Zeitpunkt läuft, wenn U bekannt wird. Das Ganze ist dann noch zu unterscheiden, wenn ein Bescheid vorliegt, dabei ist zu differenzieren zwischen rein feststellenden und Leistungsbescheiden, welche wollen das U etwas macht. Nur solche sind vollstreckbar, die anderen ehr nicht, z.B. nicht in Sachsen. Sonst gilt rechtskräftiger Bescheid kann 30 Jahre lang nicht verjähren.