Das BVerfG hat, wie bereits oben zitiert, entschieden, dass nur bei noch offenen Verfahren eine rückwirkende Befreiung möglich ist.
In fiktiven Fällen könnte es vorgekommen, dass nach erfolgloser Klage das Verfahren in der nächsten Instanz weiterverfolgt wird und somit das Verfahren noch nicht abgeschlossen und der Bescheid noch nicht rechtskräftig wird.
Im Umkehrschluss gilt wohl das Verfahren als abgeschlossen, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird.
Es sollen wohl die Kläger nach 2 Monaten von den Gerichten darüber informiert werden, wenn des Urteil und somit der Bescheid rechtskräftig wird.
In einem fiktiven Fall könnte man davon ausgehen, dass ein rechtskräftiger Bescheid nicht unbedingt zur Zahlung zwingt bzw. eine Zahlung zwingend erforderlich ist.
Man könnte rein fiktiv auf die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher warten und diese zum Anlass einer Vollstreckungsabwehrklage nehmen. Hierbei könnte der rechtskräftige Bescheid angegriffen und das Thema "Rückwirkende Befreiung für Zweitwohnungsbesitzer" aufgegriffen werden.
Das Verfahren und der Instanzenweg wären möglicherweise und rein fiktiv wieder eröffnet.
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