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Autor Thema: Informationspflicht Rundfunkbeitrag - fragdenstaat.de (#33867) 02.10.2018  (Gelesen 2195 mal)

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Quelle: https://fragdenstaat.de/a/33867

Verwendete Gesetze:
-Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
-Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Betreff: Informationspflicht Rundfunkbeitrag [#33867]

Datum: 2. Oktober 2018

An: Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Zitat
1. Welche Stelle in Berlin ist zuständig für die Informationspflicht zum Thema Rundfunkbeitrag?

2. Nach Information der Verbraucherzentrale Berlin ist die Verbraucherzentrale Berlin seit 1.1.2013 zuständig für die Information zum Thema Rundfunkbeitrag (Kosten des Beratungsvorgangs 0,00 EUR). Schicken Sie mir bitte die gesetzliche Grundlage, nach der der Verbraucherzentrale Berlin die Informationspflicht zum Rundfunkbeitrag auferlegt wurde.



Siehe auch :
Verbraucherzentralen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13415.0

Pro Wohnung muss einer zahlen - Interview Nicole Mertgen / Verbraucherzentrale
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28371.0

Rundfunkgebühr: (Zweitwohnungs-)Befreiung kostet andere Gebühren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28480.0

Stiftung Warentest - Rund­funk­beitrag: Wer zahlen muss
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28526.0


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Quelle: https://fragdenstaat.de/a/33867

Von: Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei

Betreff: AW: Informationspflicht Rundfunkbeitrag (#33867)

Datum: 5. Oktober 2018
Zitat
In der Sache geht es Ihnen nicht um einen auf amtliche Informationen gerichteten Aktenzugang, sondern um einen allgemeinen Informationszugang. Der Anspruch des § 3 Abs. 1 Satz 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zielt allerdings auf „Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten“. Wie sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt, kann sich Ihr Anspruch grundsätzlich nur auf bei der betreffenden Stelle vorhandene Informationen beziehen. Im Übrigen handelt es sich hier um ganz überwiegend allgemeinzugängliche Informationen, die Sie sich ohne größeren Aufwand eigenständig – wie etwa über die Internetseiten der Verbraucherzentrale Berlin – beschaffen können. Dies bitte ich Sie bei zukünftigen Anfragen nach dem IFG zu beachten.

Sinn und Zweck von IFG-Anfragen ist somit grundsätzlich die Partizipation an vorhandenem Wissen und nicht die Generierung von bisher noch unbekanntem Wissen. Ungeachtet dieser allgemeinen Feststellung gehe ich dennoch kurz auf Ihr konkretes Begehren ein: Die Verbraucherzentrale ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) zur Rechtsberatung und außergerichtlichen Rechtsbesorgung legitimiert. Für die weiteren Einzelheiten verweise ich Sie indes auf die Internetseiten der Verbraucherzentrale Berlin, die Ihnen unter „Häufige Fragen – FAQ“ ausführliche Erläuterungen gibt.

Sollten Sie darüber hinaus unverändert an Ihrem Informationsbegehren festhalten, erbitte ich im Rahmen des weiteren Verfahrens die Angabe einer zutreffenden Postadresse, an die Ihr Bescheid versandt werden kann. Ein Bescheid kann nur erlassen werden, wenn der Adressat bekannt ist, weil ein ansonsten gemäß § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz unbestimmter Bescheid rechtswidrig wäre. Zudem ist angesichts der in Betracht kommenden hohen Gebühren die eindeutige Klärung der antragstellenden Person für die Feststellung des tatsächlichen Kostenschuldners relevant.

Insoweit weise ich Sie auch auf die gemäß § 16 Satz 1 IFG bestehende Gebührenpflicht hin. Die Höhe der Gebühren ergibt sich gemäß § 16 Satz 2 IFG aus dem Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG) i.V.m. der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) sowie deren Anlage (Gebührenverzeichnis). Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erteilen der Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft, da dies die begehrte Amtshandlung ist (§ 2 Abs. 1 GebBtrG i.V.m. § 16 Satz 1 IFG). Im bisherigen Verfahren sind diese noch nicht gewährt worden, sodass bis jetzt noch keine Gebühren angefallen sind.

Bitte teilen Sie mir bis zum 15.10.2018 mit, ob Sie vor diesem Hintergrund an Ihrem Antrag festhalten werden. Sollten Sie sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht weiter hierzu äußern, wird das Verfahren eingestellt.


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Wahrscheinlich wurde die Frage nicht ganz verstanden und im Falle weiterer Fragen wird mit Kosten gewunken. Vielleicht muss tatsächlich anders gefragt werden.


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