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Autor Thema: Urteil mit Ausnahmen (Leserbriefe)  (Gelesen 1956 mal)

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Urteil mit Ausnahmen (Leserbriefe)
Autor: 01. August 2018, 06:29

Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/sueddeutsche_zeitung.jpg

Süddeutsche Zeitung, 31.07.2018

Rundfunkbeitrag
Urteil mit Ausnahmen

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hält den Rundfunkbeitrag für im Großen und Ganzen mit dem Grundgesetz vereinbar. Nicht alle SZ-Leser können sich mit dem Ausgang des Verfahrens anfreunden. Bemängelt werden in erster Linie zwei Punkte.

Zitat
Paradigmenwechsel
In der Pressemitteilung des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts hieß es, dass das Gericht "aufgrund der vorliegenden statistischen Daten nicht verlässlich feststellen könne, ob Hotelzimmer, Ferienwohnungen etc. nahezu lückenlos mit Fernsehgeräten oder geeigneten Internetzugängen ausgestattet seien, und deshalb die Rundfunkbeitragspflicht nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß sei". Was die Leipziger Richter für verfassungswidrig halten, halten die Richter des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Urteil (vom 18. 7. 2018) für verfassungskonform. […]

Gerechtigkeit sieht anders aus
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde von den Begünstigten mit Freudenbekundungen aufgenommen. Zwar wurde entschieden, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig von der tatsächlichen Nutzung öffentlich-rechtlicher Angebote zu zahlen ist. Die argumentative Delle des Urteils besteht nun aber darin, dass diese Pflicht für Zweitwohnungen ab Ende Juni 2020 nicht mehr gelten soll, und zwar mit der Begründung, dass sich zwei Wohnungen ja nicht gleichzeitig nutzen ließen. […]

Weiterlesen auf:
https://www.sueddeutsche.de/kolumne/rundfunkbeitrag-urteil-mit-ausnahmen-1.4076709


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Re: Urteil mit Ausnahmen (Leserbriefe)
#1: 01. August 2018, 11:59
Zitat
"Leserbriefe sind in keinem Fall Meinungsäußerungen der Redaktion."
Ein Glück, die Aussagen der Leserbriefe wird gerade dieser Redaktion nicht unbedingt schmecken.  ;)

Die Leserbriefe sind sehr lesenswert. Ihre Aussagen (Widersprüche im Urteil) und (Rechts-) Fragen sollten in keiner Klagebegründung fehlen und könnten durchaus in einer mündlichen Verhandlung angesprochen werden.

Möglicherweise noch zu untersuchen, die Abgrenzung oder Unterschiede zwischen Ferienwohnung, evtl. Freizeitwohnung und Zweitwohnung.

Hierzu auch:
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg177070.html#msg177070


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