@drboe
So einfach ist das nicht; auch ein Verlag hat bspw. das Recht, bei Facebook präsent zu sein und seine eigenen Produktionen darzustellen. -> Informations- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK gilt für Personen, nicht nur natürliche, sondern eben auch juristische Personen im Rahmen des Adressatenkreises der EMRK.
Kritisch ist's doch nur, wenn Person A Publikationen von Person B präsentiert und von Person B keine Genehmigung dafür hat.
Einzig dem ÖRR darf und kann diese Präsentation via Google bzw. Facebook im Rahmen des vom Staat erteilten Auftrages vom Staat untersagt werden; bei den Medien, die sich ihre Finanzierung alleine am Markt erwirtschaften, geht da gar nix.
Alle Medien eint,
daß der Staat den Rahmen setzen darf, innerhalb dessen sie handeln;
daß der Staat nicht beeinflussen darf, worüber sie berichten, schreiben, etc;
Das betrifft vor allem Inhalte, die die Meinungsbildung der Gesellschaft und unsere öffentliche Kommunikation beeinflussen können.
Nix Begreifen in Deutschland?
Art. 10 EMRK -> "Without interference by public authority"
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;