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Autor Thema: Urteil BVerfG vom 18.07.18: Zusatzbelastung für "Steuerpflichtige"?  (Gelesen 2368 mal)

B
  • Beiträge: 60
Im Urteilsspruch erklärt Ferdinand Kirchof, dass die Herrlichkeit des ÖRR eine
"zusätzliche Belastung der Steuerzahler rechtfertigt"
wörtlich unter
phoenix, 18.07.2018
Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag am 18.07.18
[Video, ~15min, Startminute 8:47]
https://youtu.be/JjNvQrEmSfg?t=8m47s
Zitat
Das Angebot von fast 90 Rundfunkprogrammen, rund um die Uhr, rechtfertigt die zusätzliche finanzielle Belastung von Personen, die als Steuerzahler bereits die Allgemeinstaatsaufgaben finanziert haben.


Im Urteil
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
heißt es in Rn 65
Zitat
Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 108, 1 <16>; 124, 235 <243>; 132, 334 <349 Rn. 47>; 137, 1 <20 f. Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 62>; stRspr). Dieser muss einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16>; 123, 132 <141>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; stRspr).

Könnte das ein Ansatzpunkt für Studenten sein, die kein Bafög (mehr) erhalten und bisher nie Steuern gezahlt haben (und andere ähnlich gelagerte Fälle)?

Gilt man als Bürger automatisch als steuerpflichtig?

Im Urteilsspruch und im schriftlichen Urteil klingt es eher so, dass bei den Abgabepflichtigen automatisch von Steuern zahlenden Menschen ausgegangen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2018, 02:12 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Es ist nach Ansicht von PersonX noch nicht entschieden ob der Beitrag vor Steuern anfällt.
Bedeutet, PersonX müsste um diesen zu zahlen überhaupt erstmal über Einkommen verfügen. Genau hier ist wie der Thermenstarter fragt, die Frage ab wann habe ich ein Einkommen, welches dazu herangezogen werden könnte? Wenn von Steuerzahlenden gesprochen wird, dann wahrscheinlich erst ab dem Fall wo das zutreffend ist. Am Besten wird wohl sein die Frage Richtung Finanzamt zu betreiben, die müssen so etwas ja beantworten können.

So weit bekannt gibt es minimal einen Fall, wo ein Bürger mit "Hilfe" des Finanzamts gegen den Beitrag vorgehen wollte. Unklar ist PersonX was daraus geworden ist.



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  • IP logged

R
  • Beiträge: 1.126
Noch mal zum Thema "Beitrag" und "Steuerschuldner":
Wie ist das hier zu verstehen?
Gutachten Kirchhof (Paul) 2010, Seite 53, Ziffer 4.:

Zitat
4. Gesetzliche Typisierungen
Der  Rundfunkbeitrag  ist  eine  Abgabe,  die  viele  Millionen  Haushalte  und Gewerbebetriebe  monatlich  mit  einem  Betrag  in  überschaubarer  Höhe belastet.  Der  Beitrag  muss  wegen  der  Vielzahl  der  Steuerschuldner,  der Häufigkeit  der  (monatlichen)  Erhebung  und  der  Geringfügigkeit  des  jeweils  erhobenen  Betrages  einfach und  praktikabel  ausgestaltet  werden.

Müsste es nicht im Sinne der Vorstellungen von ARDZDFD-Radio und der hohen Politik heißen: "Vielzahl der Beitragsschuldner"? Es sei denn, wir haben es hier mit einer Kirchhofschen/Freudschen Fehlleistung zu tun und der Gutachter hat seinerzeit insgeheim den Beitrag bereits als Steuer erkannt und verleugnet das jetzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2018, 02:29 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Moderator
  • Beiträge: 3.180
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Das Angebot von fast 90 Rundfunkprogrammen, rund um die Uhr, rechtfertigt die zusätzliche finanzielle Belastung von Personen, die als Steuerzahler bereits die Allgemeinstaatsaufgaben finanziert haben.

Als Zuschauer in der Urteilsverkündung erinnere mich an diesen Satz besonders gut und musste beinahe abkot.... >:(

Es geht dem Gericht offensichtlich nicht, um den angeblich "gemeinschaftsfördernden" Inhalt der öffentlich-rechtlichen Programme, sondern darum, dass die fast 90 Rundfunkprogramme finanziert werden müssen. Hier erlaubt sich das Gericht, als "Fachinstitution für Finanzen, Werte und Information", das Angebot und den finanziellen Aufwand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soweit beurteilen zu können, um es als gerechtfertigt einschätzen zu dürfen.

Man erinnert sich zum Vergleich, dass es Zeiten gab, in denen es lediglich 3 Fernsehprogramme gab, die nicht rund um die Uhr sendeten und ausreichend waren.

Wieviele Rundfunkprogramme muss es geben und müssen finanziert werden, bis die finanzielle Belastung der Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gerechtfertigt ist?...200...300...500 Rundfunkprogramme???

Sind 5 oder 10 Rundfunkprogramme nicht ausreichend und gerechtfertigt?

Dies nur am Rande bemerkt, thematisiert soll aber "Zusatzbelastung für "Steuerpflichtige" werden. ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

b
  • Beiträge: 765
Der Rundfunkbeitrag wird ab 01.01.2013 von der offiziellen Statistik als Steuer gebucht. Da Staat mit dieser Statistik operiert, sieht er den Rundfunkbeitrag als Steuer. Und Steuern bezahlen bekanntlich Steuerpflichtige.

Zitat
"der Bürger könne sich ja Geräte beschaffen"
Es wird gern übersehen, dass Teilnahme am Rundfunk mit Geräten Kosten verursacht. Mit dem Beschaffen des Geräts hört das Ausgeben des Geldes nicht auf. So könnte man zwar das Gerät beschaffen, aber die laufenden Kosten nicht tragen zu wollen.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber immerhin - lieber @MarkusKA...

...ist ja mit der Aussage eines deutlich geworden: Wenn die Herrschaften vom Bundesverfassungsgericht sich so eindeutig über unsere 90 Rundfunkprogramme auslassen, dann kann fortan nicht mehr davon ausgegangen werden, diese könnten nicht ganz bei Sinnen gewesen sein bei der Art und Weise, Form & Inhalt, wie sie dann "geurteilt" haben, und dass sie nicht wüßten, was Sache ist. Solcherlei Erkenntnis Ist doch für das weitere Vorgehen bestimmt einiges wert, und sollte einen Anreiz für viele weitere Zeitgenossen bieten, der Front gegen den sogenannten "Rundfunkbeitrag" beizutreten.

Noch ein anderer Aspekt scheint mir der Erwähnung wert - wenngleich bezogen auf den eigentlichen Aspekt des Threads etwas OT:

Mit der kleinen Sentenz: "der Bürger könne sich ja Geräte beschaffen" als letztendlicher Legitimation der Zahlungszwangsverordnung - & damit der beliebigen Wiedereinführung des Gerätebezuges in der Form -  hat m. E. das Verfassungsgericht insofern wunderbar die Hosen heruntergelassen, als jetzt klar sein dürfte, dass es eine faustdicke Lüge war & ist, der Bürger solle nicht] durch seine Zwangszahlung an den ÖRR "gebunden" werden. Er soll genau das. Indoktrination und Manipulation bzw. Verschaukelung des Bürgers im Sinne seiner "Eliten" und der glorreichen Segenskraft des Wertewestens sind offensichtlich gewünscht.

Neben einer willkürlichen Bevorzugung des sogenannten "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks - der in Wirklichkeit ein "Privatfunk" der Parteienoligarchie dieses Landes ist, den diese Herrschaften sich mit dem Geld der Bürger und Unternehmen gekauft haben, maßt sich d. Bundesverfsgericht schlicht eine Erziehungsfunktion ggü. dem Bürger an, zu der es nicht befugt ist.

Mit ein bisschen Glück ergeben sich ja aus Deinen Feststellungen und dem zuletzt Gesagten noch weitere Aspekte, dem Bundesverfassungsgericht auf der Ebene der EU-Rechtsinstitutionen Anlaß zur Einlassung zu bieten.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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