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Autor Thema: War am 16.05. in Karlsruhe der "rechtliche Vertreter" des WDR anwesend?  (Gelesen 3668 mal)

g
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Ich frage mal ganz vorsichtig in die Runde.

Rundfunk ist bekanntlich Länderrecht.

Soweit mir bekannt, gab es 4 Leitverfahren
- gegen BR
- gegen WDR
- gegen SWR
- SIXT

Sehe ich das richtig?

Der rechtliche Vertreter des BR war anwesend - ebenso der des SWR.

Jetzt fehlt mir leider der Bezug, um zu sagen, dass der rechtliche Vertreter des WDR auch anwesend war.

Wer kann bitte helfen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 04:15 von Bürger«

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Also gemäß
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
hat sich ein Beschwerdeführer gegen Bescheide des "Westdeutschen Rundfunks" gewehrt,
aber gemäß Anwesenheitsliste unter
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg172832.html#msg172832
war wohl vom WDR niemand anwesend.


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g
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Danke .
... hat sich ein Beschwerdeführer gegen Bescheide des "Westdeutschen Rundfunks" gewehrt, ...

... war wohl vom WDR niemand anwesend.

Ich habe zu dieser Veranstaltung in Karlsruhe, man möge sie bezeichnen, wie man will, so einige Fragen.
Mir ist das alles mehr als suspekt, was abgelaufen ist.
Bevor ich etwas falsches schreibe, frage ich erst einmal. Bitte korrigieren, wenn ich falsch liege.

aus o.g. link:
Zitat
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thorsten Bölck,
 Bahnhofstraße 11, 25451 Quickborn -

1.  unmittelbar gegen
 ... ...
c)  das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
 für das Land Nordrhein-Westfalen
 vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -,

NRW? Das betrifft den WDR, wenn ich das richtig sehe? Es betrifft m.E. auch oder in erster Linie die Landesvertreter von NRW, da Landesrecht.
Man sagt immer: Der Gesetzgeber.

Es ist eine Beschwerde gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches m.E. den WDR betreffen müsste, anhängig und vom WDR ist offensichtlich der Vertreter nicht anwesend.

Mir ist unklar, was da gelaufen ist.
Für meine Begriffe, wenn gegen NRW und WDR vorgegangen wird, müssten zwangsläufig auch deren rechtliche Vertreter anwesend sein. Ja, wo waren diese Vertreter?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 15:44 von DumbTV«

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Für meine Begriffe, wenn gegen NRW und WDR vorgegangen wird, müssten zwangsläufig auch deren rechtliche Vertreter anwesend sein. Ja, wo waren diese Vertreter?

"Achtung, "Verhandlung" - Ferdinand Kirchhof bewertet die Rundfunkbeitragsidee seines Bruders."
Besonders spannend war die BVerfG-Werbung ja wirklich nicht. Kann verstehen, dass sie in NRW kein großes Interesse hatten.

Anscheinend wollten die "Richter" die rechtlichen Vertreter von NRW und WDR leider aber auch nicht "erscheinen lassen".
( Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/vorfuehrung/vorfuehrung.htm )
Zitat
Die (zwangsweise) Vorführung eines .... Angeklagten vor Gericht kann immer dann angeordnet werden, wenn jemand einer Ladung nicht nachgekommen ist und sich auch nicht angemessen entschuldigt hat. Die Vorführung erfolgt im Zivilprozeß durch einen Gerichtsvollzieher,...

Ob der EGMR eine Verhandlung ohne Beklagten als faire Verhandlung ansieht ( ? ? ) Wir werden das nach der 5. Instanz in Straßburg möglicherweise wissen.

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 22:02 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man könnte sich auch fragen, warum wurden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überhaupt eingeladen?

Haben doch die Landesregierungen die Rechtsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und sind die Beschwerden doch gegen den Gesetzgeber gerichtet und nicht gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Wollte man vieleicht lediglich den Eindruck eines allumfassenden kritischen Gerichtes vermitteln, was sich am Ende - wie wir alle wissen - lediglich als Kasperletheater entpuppte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 22:03 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
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Man könnte sich auch fragen, warum wurden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überhaupt eingeladen?

Haben doch die Landesregierungen die Rechtsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und sind die Beschwerden doch gegen den Gesetzgeber gerichtet und nicht gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Einmal hat der sog. "Gesetzgeber" die Macht, hinsichtlich Rundfunk Änderungen zu beschließen. Unter Beachtung und Einhaltung der Regeln.

Man hätte m.E. Vertreter der jeweiligen Parlamente laden müssen.

Doch, die jeweilige LRA ist in dem Fall der, der die Forderung dann stellt und dem im Falle der Nutzung auch die Abgabe zusteht.
Die LRA, der WDR in dem Fall, will das Geld haben.

Der Kläger und sein Bevollmächtigter treten m.E. gegen  den WDR und das Land NRW an.

Zitat
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thorsten Bölck,
 Bahnhofstraße 11, 25451 Quickborn -

1.  unmittelbar gegen
 ... ...
c)  das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
 für das Land Nordrhein-Westfalen
 vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -,

Ja, aber da frage ich mich, wenn dem so ist, wo waren die Vertreter aus NRW und der WDR?


Achtung: Ganz wichtig!
Ich unterscheide zwischen den Rundfunkgesetzen der 16 Länder, die die Grundlage für den Rundfunk im Land X bilden und einem Abkommen zwischen den 16 Ländern.

Ein Abkommen zwischen den 16 Ländern ist kein Gesetz für den Bürger des Landes X.
Erst ein ordentliches Gesetz hat Rechtskraft.

Was hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit einem ordentlichen Gesetz im Land X zu tun?
Der RBStV ist ein Abkommen, um einheitliche Regelungen zu haben, die jedoch nicht unbedingt sein müssen.
Der RBStV kann sein, muss aber nicht.
Der RBStV ist von 16 Mann unterzeichnet worden, wovon 15 für den Bürger im Land X keinerlei Befugnis haben. Es wird aber vorgetäuscht, dass alle 16 Mann dem mündigen Bürger im Land x etwas zu sagen hätten, was nicht der Fall ist.
Der RBStV ist kein Landesgesetz, sondern lediglich ein 16-seitiges Abkommen.

Wennschon 16 Mann etwas abhandeln, dann muss es zwangsläufig in ein Landesgesetz transformiert werden. Genau 16 mal.

Ich verstehe nicht, wieso in den Klagen immer wieder vom RBStV die Rede ist.
Es müsste im o.g. Fall etwa lauten:
mittelbar gegen das 15. Änderungsgesetz zum Rundfunk des Landes NRW ...
und nicht:

Zitat
2. mittelbar gegen
den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Bis 21. Dezember 2010,
nach Zustimmung des Landtags vom 17. Mai 2011, bekannt gemacht
am 7. Juni 2011 (BayGVBl S. 258)


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Bitte hier NICHT wieder vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abschweifende Nebendiskussionen lostreten!

Im Urteil (und wohl auch in den Verfassungsbeschwerden) steht u.a.
Zitat
[...]
2. mittelbar gegen
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
vom 15. Dezember 2010 in Verbindung mit dem
nordrhein-westfälischen Zustimmungsgesetz
[...]
2. mittelbar gegen
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
vom 15. Dezember 2010 in Verbindung mit dem
baden-württembergischen Zustimmungsgesetz
[...]
2. mittelbar gegen
den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Bis 21. Dezember 2010,
nach Zustimmung des Landtags vom 17. Mai 2011, bekannt gemacht
am 7. Juni 2011 (BayGVBl S. 258)
Quelle: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html



Bitte hier ausschließlich beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
War am 16.05. in Karlsruhe der "rechtliche Vertreter" des WDR anwesend?
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.


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