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Autor Thema: Nach Widerspruchsbescheid Ablehnung Klage bei einigen Formfehlern?  (Gelesen 1563 mal)

K

KF

  • Beiträge: 2
Person X hat nach mehr als einem Jahr einen Widerspruchsbescheid vom BR erhalten der abgewiesen wurde.
Das Scheiben hat meiner Meinung nach einige Formfehler, die wären,

1.Im Schreiben wird nur eine offene Gesamtsumme genannt mit Aufforderung den Gesamtbetrag zu überweisen. Keine detaillierte Auflistung welche Monate dies im Einzelnen betreffen.

2. Die Abmeldung des Gewerbes wurde nicht berücksichtigt.

3. Bei der Festsetzung des Säumniszuschlags wurde einfach auf das RBSTV verwiesen und der Umstand vollkommen ignoriert, dass X zuvor Schreiben mit Bitte um Klärung an den BR nachweislich geschickt habe und diese aber niemals beantwortet wurden.

Sollte hier nun Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden? Oder was wäre das weitere Vorgehen.

Person X hat nicht Widerspruch gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbetrags erhoben, aber Widerspruch gegen die Zuständigkeit des Beitragsservices. Das Antwortschreiben des BR ist aber augenscheinlich mit Textbausteinen zusammengesetzt und geht gar nicht inhaltlich auf den erhobenen Widerspruch ein. Nur einen Randnotiz spricht von einem Urteil, dass auch der Beitragsservice legitimiert ist Bescheide zu erlassen.

Nach dem gestrige Urteil sieht X keine Möglichkeit im Moment aus der Gebührenmafia zu entkommen. Aber Säumniszuschläge und nicht detaillierte Auflistungen, sowie fehlende Berücksichtigung der Abmeldung sind nach Meinung von X nicht hinnehmbar.


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M
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Aber Säumniszuschläge und nicht detaillierte Auflistungen, sowie fehlende Berücksichtigung der Abmeldung sind nach Meinung von X nicht hinnehmbar.

Na, dann gibt es doch "Rechtsmittel" - oder?

Anmerkung: Im Rückblick auf den "Tag ohne Grundgesetzt" (18.7.18) bleiben die verwaltungstechnischen Formalismen ungeklärt. Dazu äusserte sich zwar der BGH ("gegen Tübingen"), aber die Richter "Deines" Gerichts sind ja unabhängig - oder?!  :-\


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Z
  • Beiträge: 1.563
Auf formalen Anforderungen herumreiten wäre für einen Kläger K vor Gericht ja nicht falsch, gerade sowas muß als Klagegrund dem Gericht einleuchten, gerade sowas "dürfen" die Verwaltungsgerichte ja überprüfen, egal ob Asylbescheid oder Baugenehmigung.
Und dann könnte ein Kläger K einfach mal behaupten, daß der Bescheid nicht von der "zuständigen" Rundfunkanstalt kommt. Da soll doch der BR mal darlegen, warum er die zuständige RA nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sein will, denn wenn er es wäre, so wäre es dem Landesgesetzgeber doch ein Leichtes gewesen, den BR namentlich zu erwähnen, also muß es andere Zuständigkeiten geben oder sie beabsichtigt sein.
Und in der mündlichen Verhandlung könnte der Kläger K ja wegen Zweifels an der rechtmäßigen Bevollmächtigung einen Beweisantrag stellen, die "zuständige Rundfunkanstalt" möge den konkreten Verfasser des Bescheides benennen, mit ladungsfähiger Anschrift, um ihn darzulegen zu lassen, daß genau er/sie als Angestellter und Bevollmächtigter der "zuständigen Rundfunkanstalt" den Ursprungsbescheid erstellt hat.
Da wir wissen, daß die Bescheide vollautomatisch vom Beitragsservice erstellt werden und es scheinbar nicht einmal eines Mitarbeiters bedarf, der die "Enter-Taste" zur Erstellung des Bescheides drücken muß, ein schwieriges Unterfangen...


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