Autor: 18. Juli 2018, 21:41
Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/wohnungsabgabe.de.pngWohnungsabgabe.de (blog), 18.07.2018Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen heutigen Entscheidungen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 den Rundfunkbeitrag durchgewunken, nur bei Zweitwohnungen muss der Gesetzgeber nachbessern. Die Begründung dafür hatte ich am 9.11.2014 mehr oder weniger schon niedergeschrieben.
In seinen Ausführungen geht das Gericht ab Absatz 74 auf den individuellen Vorteil ein. Dabei referenziert es wieder auf die Entscheidung VGH B 35/12 des VerfGH RP vom 13. Mai 2014, hält sich aber nicht an die in der Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014 von sich selbst aufgestellte Forderung in Absatz 53:
„Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.“
[…]
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Wohnungsabgabe.de zum Urteil des BVerfG (II)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28152.0.html
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»Letzte Änderung: 25. Juli 2018, 18:13 von ChrisLPZ«