Die spannende Frage ist, ob die Pfändung verhältnismäßig ist - was bei nem KFZ ganz schnell nicht gegeben ist.
Es wäre nun also wichtig, ob hier A) mit nem KFZ der Lebensunterhalt erwirtschaftet wird, B) was der Vollstreckungsbeamte für nen Wert annimmt und wie hoch die Forderung ist.
Wird das Fahrzeug als Beispiel benötigt um auf Arbeit zu kommen und der Arbeitsplatz ist mit ÖR nicht oder kaum zu erreichen, dann fällt der schnell unter § 811 Unpfändbare Sachen ZPO. In so einem Fall kann man den Pfänder wiederum auf Schadensersatz klagen.
Ist der Wert des Fahrzeuges gering, sodass nen Verkauf noch nicht einmal die Pfändungskosten/Stellkosten/Versteigerungskosten rausholen kann, müsste die Pfändung ebenfalls unterbleiben. Hier muss man ggf. erst darauf hinweisen wie viel das Fahrzeug überhaupt noch Wert ist und was nen Verkauf bringen würde. Pfändung hätte nicht erfolgen dürften, dann könnte man wiederum auf Schadensersatz klagen.
Ist der Wert des Fahrzeuges weit höher als die Forderung, liegt ne Überpfändung vor welche ebenfalls nicht korrekt ist - diese wäre ebenfalls nur abzunicken wenn es verhältnismäßig wär. Dazu müsste nen Vollsteckungsbeamter aber erstmal die Wohnung besichtigen, um zu schauen, ob nicht andere Sachen mit Wert zusammengesammelt werden könnten. Pfändung hätte nicht erfolgen dürfen, dann könnte man wiederum auf Schadensersatz klagen.