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Autor Thema: Ordnungswidrigkeiten nach §12 RBStV - fragdenstaat.de (#31779) 09.07.2018  (Gelesen 1860 mal)

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Quelle : https://fragdenstaat.de/a/31779      09.07.2018

Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [#31779]

Datum
9. Juli 2018

An
Südwestdeutscher Rundfunk

Zitat
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

Informationen über die Anzahl an Anträgen auf Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) die von der Behörde SWR gestellt worden sind.

Ich weise sie auf § 12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Ordnungswidrigkeiten hin. Dort finden sie: "(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen."

In Ihrer Behörde müssen also Informationen zu meiner Anfrage vorhanden sein. Bitte leiten sie diese Anfrage nicht weiter an den Beitragsservice!

Falls Sie der Veröffentlichung Ihrer Antwort widersprechen bitte ich Sie die gesetzliche Grundlage dafür zu nennen.

Es geht hier um eine allgemeine Anfrage, deren Antworten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen. Es sollen gerade KEINE persönlichen Anfragen gestellt und bearbeitet werden.


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Quelle : https://fragdenstaat.de/a/31779      12.07.2018

Von
Südwestdeutscher Rundfunk

Betreff
WG: Ordnungswidrigkeiten nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [#31779]

Datum
12. Juli 2018
Zitat
Sehr geehrter Herr Marr,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Anzahl der vom SWR beantragten Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen säumige Rundfunkbeitragsschuldner, auf die ich Ihnen gerne antworten möchte. Weder im Jahr 2017 noch im laufenden Jahr wurde bislang ein entsprechender Antrag vom SWR gestellt. Aus Sicht des SWR macht die Einleitung eines solchen Ordnungswidrigkeitenverfahrens - neben Vollstreckungsmaßnahmen, die auf die Zahlung der Beitragsschuld gerichtet sind - nur dann Sinn, wenn damit gerechnet werden kann, dass ein aus dem Verfahren folgendes Bußgeld auch tatsächlich gezahlt wird. Ist feststellbar, dass der Beitragsschuldner über keinerlei Zahlungsmöglichkeiten verfügt (z.B. aufgrund eines bereits laufenden lnsolvenzverfahrens), wird keine Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beantragt, da dieses nicht nur erfolglos bliebe, sondern die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit der Beitragszahlerinnen und -zahler gingen. Daher wägen wir die Einleitung eines solchen Verfahrens im Einzelfall ab, um so wirtschaftlich wie möglich zu handeln.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiter helfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.





Quelle : https://fragdenstaat.de/a/31779      12.07.2018

Von
Jakob Daniel Marr

Betreff
AW: WG: Ordnungswidrigkeiten nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [#31779]

Datum
12. Juli 2018

An
Südwestdeutscher Rundfunk
Zitat
Zu Ihrer Begründung warum der SWR auf eine Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen säumige Rundfunkbeitragsschuldner in den meisten Fällen verzichtet möchte ich gerne noch Rückfragen stellen, ansonsten ist meine Anfrag abgeschlossen.
Bei einer Vielzahl von Rundfunkbeitragsschuldnern werden durch hoheitliche Vollstreckungsmaßnahmen Gelder eingetrieben. In dem Moment in dem eine Vollstreckung also erfolgreich ist, müsste gegen den Rundfunkbeitragsschuldner ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, da dieser offensichtlich über ausreichend Vermögen verfügt und einfach eine Zahlung verweigert hat. Ihren Ausführungen nach müsste es so passieren. In der Realität aber passiert das nicht. Behält der SWR sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor für besonders schwere Fälle? Auf den von Ihrer Behörde ausgestellten Festsetzungsbscheiden wird mit Ordnungsgeldern von bis zu 1000€ gedroht. Die gesetzliche Zahlungs­weise sieht eine Zahlung von Rundfunkbeiträgen in der Mitte von drei Monaten vor. Stellt jede einzelnene Nichtzahlung eine Ordnungswidrigkeit dar? (Also bis zu 4000€ Strafe pro Jahr möglich?)





Quelle : https://fragdenstaat.de/a/31779      12.07.2018

Von
Südwestdeutscher Rundfunk

Betreff
AW: WG: Ordnungswidrigkeiten nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [#31779]

Datum
12. Juli 2018 15:57
Zitat
Werden rückständige Rundfunkbeiträge vollstreckt, liegt der Fokus dieser Maßnahme auf der Beitreibung der rückständigen Rundfunkbeiträge (inkl. Mahn- und Säumniszuschlägen). Die Möglichkeit, parallel dazu eine Geldbuße im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu verhängen, stellt eine Sanktionsmöglichkeit dar, die zusätzlich verdeutlicht, dass die Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen nicht risikolos ist. Zum Verständnis als Hintergrund: Die Verpflichtung beispielsweise zur Anmeldung der Wohnung ist vom Gesetzgeber als aktive Verpflichtung ausgestaltet. Daher fällt der Rundfunkbeitrag nicht erst an, wenn eine Zahlungsaufforderung, Rechnung o.ä. im Briefkasten liegt, sondern beginnt mit dem Einzug in eine Wohnung, für die noch niemand anderes Rundfunkbeiträge zahlt. Die Regelungen in § 12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sichern diese aktive Verpflichtung ab, indem klargestellt wird, dass ein bloßes Abwarten mit Geldbußen geahndet werden kann, die über die Erhebung des fälligen Rundfunkbeitrags hinausgehen.

Es besteht jedoch keine zwingende Verpflichtung für den SWR, Vollstreckungsmaßnahmen und Geldbußen aus Ordnungswidrigkeitenverfahren immer nebeneinander zum Einsatz zu bringen. Vielmehr hat der Gesetzgeber an dieser Stelle ausdrücklich Ermessen eingeräumt. Daher wägen wir unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ab, ob neben der Vollstreckung noch zusätzlich die Verhängung einer Geldbuße beantragt wird. Dies bietet sich z.B. in besonders dreisten Umgehungsfällen an, in denen mit gefälschten Nachweisen o.ä. gearbeitet wird. Diese Fälle kommen jedoch zum Glück sehr selten vor. Die Mehrzahl der offenen Beitragsforderungen können im Rahmen der Vollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Ein zusätzliches Bußgeld ist oftmals nicht nötig, um zu verdeutlichen, dass man nicht risikolos die Beitragsschuld nicht begleichen kann. Theoretisch wäre es aber möglich, nach jedem festgesetzten Drei-Monatszeitraum erneut einen Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu stellen. Aus den in den beiden Mails beschriebenen Gründen kommt dies aber praktisch nicht vor.

Ich hoffe, dass Ihnen diese ergänzenden Informationen weiter helfen. Ihre Anfrage zur Anzahl der Widerspruchsbescheide seit dem Jahre 2013 werden wir beantworten, sobald uns die hierfür erforderlichen Zahlen vorliegen.

Marcel Kaspar Justitiariat


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2018, 16:55 von linkER«

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  • Beiträge: 873
Natürlich ist die OWi quatsch. Das würde jedes Amtsgericht abschmettern. Die lassen sich nicht so verarschen, wie die Verwaltungsgerichte.

- Die Anmeldepflicht erledigt sich ja dadurch, dass man automatisch angemeldet wird.

- Eine unterlassene Zahlung kann keine OWi auslösen. Das ist totaler Humbug. Entweder es gibt einen Titel, dann kann vollstreckt werden. Oder nicht, dann muss auch (noch) nicht gezahlt werden. Es gibt keine juristische Sekunde, in der man "wirklich" zahlungspflichtig ist, aber dies noch verweigern kann.

- Die Zahlungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz: es ist gar nicht klar, wer konkret Schuldner ist und in welcher Höhe (insb. ist immer erst festzustellen, ob bereits für die Wohnung gezahlt wird, ob es mehrere Schuldner gibt etc.). Für eine OWi reicht es nicht.




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Wieder mal diese Schickschuld, die zwischen den Wolken einfach so entsteht, sobald mensch eine eigene Wohnung bezieht. Ohne Verwaltungsakt. 

Durch die beiden Antworten schimmt die öffenlich-rechtliche Angst durch davor, dass einer mal gegen einen derartigen Bußgeldbescheid klagen könnte. Denn dann könnte herauskommen, dass es diese bescheidlose Leistungspflicht gar nicht geben kann.

Falls die Sonne am 18.7. wenig glücklich untergeht, kann man mit dieser "Ordnungswidrigkeit" eine neue Flanke gegen die Zwangszahlung eröffnen.



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