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Autor Thema: OVG Sachsen: Datenübermittlung vom Wohnheim an Stadt verstößt gegen Datenschutz!  (Gelesen 11337 mal)

  • Beiträge: 56
LTO, 12.06.2018
Unzu­läs­sige Daten­er­he­bung im Stu­den­ten­wohn­heim


Zitat
[..] Um überprüfen zu können, ob Wohnheimzimmer von Studenten als Zweitwohnung genutzt werden, hatte die Stadt das Studentenwerk Dresden als Betreiber von Studentenwohnheimen verpflichtet, ihr die Namen aller Mieter mitzuteilen. Das war jedoch unzulässig, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) nun entschied (Urt. v. 12.06.2018, Az. 4 A 580/15).

In der Begründung führte das OVG aus, dass die Übermittlung der Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen. Die erstinstanzliche Entscheidung, in der zunächst noch kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht festgestellt worden war, wurde vom OVG entsprechend abgeändert. [..]

weiterlesen unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/4a58015-ovg-sachsen-datenschutz-studentenwohnheim-stadt-goerlitz/


Könnte dieser Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen auch auf die Datenübermittlung der Einwohnermeldeämter zum Beitragsservice und der Landesrundfunkanstalt übertragbar sein?

Anm. Mod. seppl: Es handelt sich hier um eine Gerichtsentscheidung zur Datenerhebung zum Zwecke der Ermittlung von Zweitwohnungssteuerpflichtigen!


Edit "Bürger" - siehe aktuelle Ergänzung weiter unten
Die Volltext-Veröffentlichung ist verfügbar:

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil 12.06.2018, 4 A 580/15

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=5251

PDF (28 Seiten, ~135kB) - siehe auch im Anhang
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15A580.pdf

Zitat
Leitsatz
1. Die Anforderung einer Auskunft, die vom Auskunftsverpflichteten nur unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt werden kann, ist nicht erforderlich im Sinne der Abgabenordnung.

2. Die Anforderung der Auskunft aller Mieter zu einem Studentenwohnheim zum Zweck der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist rechtswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2018, 00:24 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke für den Hinweis.

Könnte dieser Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen auch auf die Datenübermittlung der Einwohnermeldeämter zum Beitragsservice und der Landesrundfunkanstalt übertragbar sein?

Dazu müsste u.a. das Urteil im Volltext gelesen/ geprüft werden - bislang konnte der Text nicht gefunden werden.

Bislang ist die Datenübermitlung der Einwohnermeldeämter an die "Landesrundfunkanstalten" bzw. die (i.d.R. nicht näher spezifizierte!) sog. "gemeinsame Stelle" in den Meldegesetzen bzw. Meldeverordnungen der Länder explizit erwähnt/ "geregelt".

Ob diese Regelungen jedoch einer Tiefenprüfung standhalten oder inwiefern o.g. Urteil ggf. in Teilen oder in Gänze übertragbar wäre, bliebe eben weiteren Untersuchungen vorbehalten.

Interessant vielleicht auch der "Nebenaspekt"
Zitat
Der Senat hegte in der mündlichen Verhandlung auch "erhebliche Zweifel" daran, ob die Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer überhaupt wirksam ist. Die Bestimmung über die Steuerpflicht sei voraussichtlich auch mit Verfassungsrecht nicht vereinbar.
Quelle: im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel

Es gilt allerdings auch zu beachten, dass zwar Revision zum BVerwG nicht zugelassen wurde.
Dennoch könnte ggf. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, so dass das Urteil derzeit noch nicht wirklich rechtskräftig sein dürfte - evtl. erfolgt dann noch eine Veröffentlichung.

Bitte im Auge behalten/ recherchieren! Danke ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2018, 23:55 von Bürger«
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  • Beiträge: 1.682
  • This is the way!
Guten TagX,

hervorragender Fund @Tourniquet! Daaaanke!

@Bürger! Da bin icke und mach einen auf schlau!

Medieninformation 13/2018; Sächsisches OVG
https://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/Medieninformation_13_2018.pdf

Zitat
Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Namen der Mieter in den Studentenwohnheimen zum Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu übermitteln, nicht besteht. Als Steuerpflichtige kämen nur die Mieter eines Wohnheimzimmers in Betracht, die in Görlitz eine Nebenwohnung innehätten, wogegen die Beklagte die Namen aller Mieter angefordert habe. Die Übermittlung der Daten der in  Görlitz mit Hauptwohnung gemeldeten Studierenden verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, so dass der Kläger diese gar nicht übermitteln dürfe.

Es bestünden darüber hinaus erhebliche Zweifel, ob die Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer überhaupt wirksam sei. Die Bestimmung über die
Steuerpflicht sei mit Verfassungsrecht voraussichtlich nicht vereinbar. 

Urteil ist noch nicht in der Entscheidungsdatenbank.

Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)
https://www.goerlitz.de/uploads/02-Buerger-Dokumente/Ortsrecht/Zweitwohnungssteuersatzung_2018.pdf

§ 11 Mitteilungspflicht der Meldebehörde
 
Was in der Satzung noch auffällt ist folgendes:

§ 2 Begriffsbestimmungen
Zitat
(2) Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der über ein Nutzungsrecht verfügt. Über ein eigenes
Nutzungsrecht verfügt regelmäßig  der Eigentümer.  Über ein abgeleitetes Nutzungsrecht verfügen insbesondere Mieter, Pächter, Entleiher, Nießbraucher und sonstige Berechtigte.

Inhaber der Wohnung nach dem RBS TV ist:
Zitat
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist

Also jeder Bewohner, egal ob er ein Nutzungsrecht hat.

Dazu muss Mensch auch wissen, mit welchen "Masken" (Feldbezeichnungen / Blättern) die Meldedatenbanken arbeiten.

Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) – DSMeld
https://www1.osci.de/dsmeld-13316

Download 5. Änderung, 2. Lieferung, Wirksamkeit zum 01.05.2018

Blatt 1212 - Anschrift Wohnungsinhaber -
Zitat
Der Name des Wohnungsinhabers ist nur anzugeben, soweit dies zur Adressierung erforderlich ist (Adressierungsfeld).
Es ist nicht der Wohnungsgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 BMG einzutragen (Blatt 3001, 3002), sondern nur notwendige Adressierungsangaben. Nicht eingetragen werden z.B. Wohnungsgesellschaften.

Blatt 3001 - Wohnungsgeber – Eigentümer – Name und Anschrift –
Zitat
Es ist der Name (Familienname, Vorname oder bei einer juristischen Person deren Bezeich-nung) und die Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer einschließlich Adres-sierungszusätze) des Eigentümers als Wohnungsgeber der Wohnung anzugeben.
Die Speicherung erfolgt gemäß der DIN 5008 in maximal sechs Zeilen nach den Angaben der meldepflichtigen Person bzw. den vorgelegten Unterlagen zum Wohnungsgeber.
Beispiel:
Schröder Wohnungsbau GmbH
Herrn Bernd Schlau (Anmerkung: Eigentlich Herr Profät, weil icke schlau!)  :)
...

Der ständige Zugriff auf die Meldedaten hätte verhindert werden können, wenn der RBS TV nur die Eigentümer der Wohnungen (Vermieter; Wohnungsgesellschaften etc., also diejenigen die ein eigenes Nutzungsrecht [Eigentum] haben ) zur Leistung der Beiträge heranzieht.
Vergleichbar mit der "Betriebsstätte Hotel". Es wird dann vom Eigentümer pro Wohnung ein Beitrag erhoben. Ob dann z.B. dieser Beitrag auf die Mieter umgelegt werden kann (über die Nebenkosten, wie der beispielsweise der Kabelanschluss), ist dann nach dem Mietrecht zu entscheiden.

Den Rest müssen wir dann noch rausarbeiten, wenn die Begründung in der Entscheidungsdatenbank drin ist.

 :)


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine vom Kern-Thema abschweifende Vertiefung zu anderen Finanzierungsmodellen/ Anknüpfungspunkten etc., sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
OVG Sachsen: Datenübermittlung vom Wohnheim an Stadt verstößt gegen Datenschutz!
und insbesondere das im Einstiegsbeitrag erwähnte Urteil des OVG Sachsen/ Bautzen und dessen Auswirkungen bzgl. Datenschutz speziell auch in Hinblick auf das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" und den diesbezüglichen Meldedatenabgleich der Einwohnermeledämter zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 01:28 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Der ständige Zugriff auf die Meldedaten hätte verhindert werden können, wenn der RBS TV nur die Eigentümer der Wohnungen (Vermieter; Wohnungsgesellschaften etc., also diejenigen die ein eigenes Nutzungsrecht [Eigentum] haben ) zur Leistung der Beiträge heranzieht.
Vergleichbar mit der "Betriebsstätte Hotel". Es wird dann vom Eigentümer pro Wohnung ein Beitrag erhoben. Ob dann z.B. dieser Beitrag auf die Mieter umgelegt werden kann (über die Nebenkosten, wie der beispielsweise der Kabelanschluss), ist dann nach dem Mietrecht zu entscheiden.

Die KFZ Steuer wird ja auch "datensparend" vom Eigentümer des Fahrzeug erhoben und nicht immer wieder neu vom jeweiligen Inhaber (Fahrer und Besatzung)...
DA hat noch niemand dran gezweifelt oder Änderungsvorschläge in die Richtung gemacht. Das wäre ja auch absurd aufwändig. - Nur beim Rundfunkbeitrag wird dieser Höllenaufwand durchexerziert.

Vielleicht liegt es daran, dass Ermäßigungen und Befreiungen im privaten Bereich nur bei Nachweisen natürlicher Personen gewährt werden können. Das wäre bei einer Abgabe auf Eigentum meist nur über andere Wege möglich: Der in der Miete (privatvertraglich vereinbarte) enthaltene Rundfunkbeitrag müsste dann von der den Bedürftigen finanziell unterstützenden Stelle getragen werden, also dem Staat - nicht von der Gesamtheit der Beitragszahler (Was hier nahezu wohl nur rein juristische Auswirkungen hat).


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine vom Kern-Thema abschweifende Vertiefung zu anderen Finanzierungsmodellen/ Anknüpfungspunkten etc., sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
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und insbesondere das im Einstiegsbeitrag erwähnte Urteil des OVG Sachsen/ Bautzen und dessen Auswirkungen bzgl. Datenschutz speziell auch in Hinblick auf das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" und den diesbezüglichen Meldedatenabgleich der Einwohnermeledämter zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 01:28 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

Z
  • Beiträge: 1.568
Daß der Eigentümer einer Wohnung regelmäßig das Nutzungsrecht hat, halte ich ja für ein Gerücht.
Nutzungsrecht einer Wohnung wäre für mich das Bewohnen. Wenn die Butze vermietet ist, dürfte der Mieter dem Eigentümer was husten, wenn der Kraft dieser Aussage auf die Idee kommen würde, beim Mieter einzuziehen.
Hier könnte wohl der verfassungsrechtliche Angriff liegen, ebenso die Abkopplung vom Melderecht, denn für die Wohnung muß auch bezahlt werden, wenn sie gar nicht oder nicht zum Wohnen genutzt wird.
Eine interessante Ausnahme von der Steuer: Verheiratete Studenten sind von der Zweitwohnungssteuer befreit, wenn das mal keine Diskriminierung ist...

Ist also nicht nur der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit heißer Nadel zu Bereicherungszwecken gestrickt worden.


Edit "Bürger" @alle - letztmaliger Hinweis:
Bitte hier keine vom Kern-Thema abschweifende Vertiefung zu anderen Finanzierungsmodellen/ Anknüpfungspunkten/ Nutzungsrechten an der Wohnung etc., sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
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und insbesondere das im Einstiegsbeitrag erwähnte Urteil des OVG Sachsen/ Bautzen und dessen Auswirkungen bzgl. Datenschutz speziell auch in Hinblick auf das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" und den diesbezüglichen Meldedatenabgleich der Einwohnermeledämter zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die nunmehr konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 21:24 von Bürger«

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil 12.06.2018, 4 A 580/15

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=5251

PDF (28 Seiten, ~135kB) - siehe auch im Anhang
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15A580.pdf

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Leitsatz
1. Die Anforderung einer Auskunft, die vom Auskunftsverpflichteten nur unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt werden kann, ist nicht erforderlich im Sinne der Abgabenordnung.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2018, 00:24 von Bürger«

 
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