Guten TagX,
hervorragender Fund @Tourniquet! Daaaanke!
@Bürger! Da bin icke und mach einen auf schlau!
Medieninformation 13/2018; Sächsisches OVGhttps://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/Medieninformation_13_2018.pdfDer 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Namen der Mieter in den Studentenwohnheimen zum Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu übermitteln, nicht besteht. Als Steuerpflichtige kämen nur die Mieter eines Wohnheimzimmers in Betracht, die in Görlitz eine Nebenwohnung innehätten, wogegen die Beklagte die Namen aller Mieter angefordert habe. Die Übermittlung der Daten der in Görlitz mit Hauptwohnung gemeldeten Studierenden verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, so dass der Kläger diese gar nicht übermitteln dürfe.
Es bestünden darüber hinaus erhebliche Zweifel, ob die Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer überhaupt wirksam sei. Die Bestimmung über die
Steuerpflicht sei mit Verfassungsrecht voraussichtlich nicht vereinbar.
Urteil ist noch nicht in der Entscheidungsdatenbank.
Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)https://www.goerlitz.de/uploads/02-Buerger-Dokumente/Ortsrecht/Zweitwohnungssteuersatzung_2018.pdf§ 11 Mitteilungspflicht der Meldebehörde Was in der Satzung noch auffällt ist folgendes:
§ 2 Begriffsbestimmungen(2) Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der über ein Nutzungsrecht verfügt. Über ein eigenes
Nutzungsrecht verfügt regelmäßig der Eigentümer. Über ein abgeleitetes Nutzungsrecht verfügen insbesondere Mieter, Pächter, Entleiher, Nießbraucher und sonstige Berechtigte.
Inhaber der Wohnung nach dem RBS TV ist:
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist
Also
jeder Bewohner,
egal ob er ein
Nutzungsrecht hat.
Dazu muss Mensch auch wissen, mit welchen "Masken" (Feldbezeichnungen / Blättern) die Meldedatenbanken arbeiten.
Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) – DSMeldhttps://www1.osci.de/dsmeld-13316Download 5. Änderung, 2. Lieferung, Wirksamkeit zum 01.05.2018
Blatt 1212 - Anschrift Wohnungsinhaber -Der Name des Wohnungsinhabers ist nur anzugeben, soweit dies zur Adressierung erforderlich ist (Adressierungsfeld).
Es ist nicht der Wohnungsgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 BMG einzutragen (Blatt 3001, 3002), sondern nur notwendige Adressierungsangaben. Nicht eingetragen werden z.B. Wohnungsgesellschaften.
Blatt 3001 - Wohnungsgeber – Eigentümer – Name und Anschrift –Es ist der Name (Familienname, Vorname oder bei einer juristischen Person deren Bezeich-nung) und die Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer einschließlich Adres-sierungszusätze) des Eigentümers als Wohnungsgeber der Wohnung anzugeben.
Die Speicherung erfolgt gemäß der DIN 5008 in maximal sechs Zeilen nach den Angaben der meldepflichtigen Person bzw. den vorgelegten Unterlagen zum Wohnungsgeber.
Beispiel:
Schröder Wohnungsbau GmbH
Herrn Bernd Schlau (Anmerkung: Eigentlich Herr Profät, weil icke schlau!)
...
Der ständige Zugriff auf die Meldedaten hätte verhindert werden können, wenn der RBS TV nur die Eigentümer der Wohnungen (Vermieter; Wohnungsgesellschaften etc., also diejenigen die ein
eigenes Nutzungsrecht [Eigentum] haben ) zur Leistung der Beiträge heranzieht.
Vergleichbar mit der "Betriebsstätte Hotel". Es wird dann vom Eigentümer pro Wohnung ein Beitrag erhoben. Ob dann z.B. dieser Beitrag auf die Mieter umgelegt werden kann (über die Nebenkosten, wie der beispielsweise der Kabelanschluss), ist dann nach dem Mietrecht zu entscheiden.
Den Rest müssen wir dann noch rausarbeiten, wenn die Begründung in der Entscheidungsdatenbank drin ist.
Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine vom Kern-Thema abschweifende Vertiefung zu anderen Finanzierungsmodellen/ Anknüpfungspunkten etc., sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
OVG Sachsen: Datenübermittlung vom Wohnheim an Stadt verstößt gegen Datenschutz!
und insbesondere das im Einstiegsbeitrag erwähnte Urteil des OVG Sachsen/ Bautzen und dessen Auswirkungen bzgl. Datenschutz speziell auch in Hinblick auf das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" und den diesbezüglichen Meldedatenabgleich der Einwohnermeledämter zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.