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Autor Thema: Verstößt der Beitrag gegen Europarecht?  (Gelesen 11163 mal)

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Verstößt der Beitrag gegen Europarecht?
Autor: 29. Mai 2018, 18:01

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123recht.net     28.05.2018

Neues zum Rundfunkbeitrag (GEZ) -
Verstößt der Beitrag gegen Europarecht?

Von Rechtsanwalt Janus Galka 28.5.2018 | Ratgeber - Verwaltungsrecht
Zitat
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war der Fall einer Privatperson, die sich gegen die Heranziehung durch den Südwestrundfunk (SWR) gewandt hat.
Vor Gericht wurde vorgebracht, der Beitrag sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Mit Beschluss vom 01.03.2018 (Az. 7 A 11938/17) wurde der Antrag abgelehnt.
Zitat
Ebenso verstoße der Beitrag nicht gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (EG 2007/65).
Weiterlesen auf :
https://www.123recht.net/ratgeber/verwaltungsrecht/Neues-zum-Rundfunkbeitrag-__a158715.html


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Das Gericht hat sich darauf gestützt, dass der Beitrag bereits durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie durch das Bundesverfassungsgericht abgesegnet wurde. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, für die Änderung sei die Zustimmung der EU-Kommission nicht notwendig gewesen.

Tja, wenn das Bundesverfassungsgericht den sogn. Rundfunkbeitrag schon seinen Segen erteilt hat, worum zur Hölle mussten dann vier weitere Leitverfahren mit zig Teilnehmern diskutiert werden? Sollte dieser Spitzenjurist - LL.M. Eur. ! - womöglich Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht verwechseln? - Nein! Dich! Ohh!

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Mai 2018, 23:31 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 01.03.2018 – 7 A 11938/17.OVG
https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/2/2/7/8/7/201193.pdf
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE180008199&doc.part=L

Rz. 4
Zitat
Die materielle Berechtigung, Beitragsbescheide zu erlassen, folgt aus den Vorschriften über die Beitragsschuld nach §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 bis 3 RBStV sowie aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, wonach die Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 –, BVerfGE 31, 314 = juris, ausgeführt, dass die Länder den Rundfunkanstalten mit der Aufgabe von Rundfunkdarbietungen eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ übertragen haben, die sie selbst unmittelbar wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht wahrnehmen könnten. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollziehe sich daher im öffentlichen-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stünden in öffentlicher Verantwortung und erfüllten, indem sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnähmen, zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 38).

Rz. 7
Zitat
Von einer gleichheitswidrigen Diskriminierung Alleinerziehender – wie sie der Kläger geltend macht – kann also nicht die Rede sein.

Rz. 13
Zitat
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist nämlich nicht anwendbar. [...] Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, juris Rn. 61 f.).

Rz. 18
Zitat
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Rz. 20
Zitat
3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


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Ja, der BS ist schlicht und einfach eine klare Diskriminierung und deshalb MÜSSTE er komplett abgeschafft werden.


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Da bleibt nur zu hoffen, dass Rechtsanwalt Janus Galka bei Gericht für seine Mandanten keine solche fehlerbehaftenden Klagen einbringt wie der Beitrag bei 123recht.net. Es kann aber auch sein, dass er sich nicht mit dem Thema befasst hat und eine Online-Frage für Geld beantwortet hat.


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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 01.03.2018 – 7 A 11938/17.OVG
https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/2/2/7/8/7/201193.pdf
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE180008199&doc.part=L

Rz. 4
Zitat
Die materielle Berechtigung, Beitragsbescheide zu erlassen, folgt aus den Vorschriften über die Beitragsschuld nach §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 bis 3 RBStV sowie aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, wonach die Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 –, BVerfGE 31, 314 = juris, ausgeführt, dass die Länder den Rundfunkanstalten mit der Aufgabe von Rundfunkdarbietungen eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ übertragen haben, die sie selbst unmittelbar wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht wahrnehmen könnten. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollziehe sich daher im öffentlichen-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stünden in öffentlicher Verantwortung und erfüllten, indem sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnähmen, zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 38).

Entweder verstehe ich da was nicht, oder aber steht das völlig entgegengesetzt zu § 2(o.a.) VwVfG, wonach die Rundfunk"behörde" vom Anwenden des Verwaltungsrechts (hier Verfahrensgesetz Land) explizit ausgeschlossen wird. Das passt nicht zusammen. Und wenn es für den Normalbürger nicht erkenntlich ist, dann wäre doch das Gesetz (hier RBStV) nichtig, da nicht klar wird, woraus es seine Hoheitliche Aufgaben bezieht, wenn schon vom Verwaltungsverfahrensgesetz in Anwendung ausgeschlossen.


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K
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Hallo zusammen,

wieder ein Rechtsanwalt der BundesVERWALTUNGS- und BundesVERFASSUNGSgericht durcheinanderbringt ;-)

Kein Wunder dass wir weder Schlachten noch den Krieg gewinnen:  8) ;D

Rechtsanwalt Janus Galka:
Zitat
"Das Gericht hat sich darauf gestützt, dass der Beitrag bereits durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie durch das BundesVERFASSUNGSgericht abgesegnet wurde. Ebenso hat das BundesVERFASSUNGSgericht entschieden, für die Änderung sei die Zustimmung der EU-Kommission nicht notwendig gewesen. "
Quelle: https://www.123recht.net/ratgeber/verwaltungsrecht/Neues-zum-Rundfunkbeitrag-__a158715.html

Beschluss Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz vom 01.03.2018 (Az. 7 A 11938/17):
Zitat
RN 12
Das BundesVERWALTUNGSgericht hat mit Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, juris Rn. 51 f., entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurfte. Diese Auffassung hat es in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 58 f., nochmals bestätigt (s. auch Beschluss des Senats vom 13. Februar 2015 - 7 A 11137/14.OVG -)
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE180008199&doc.part=L

Gruß
Kurt

edit: drboe hatte dies weiter oben bereits angemerkt; eben erst gesehen...


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.452

Aus dem Urteil:
Zitat
b) Die Rundfunkbeitragserhebung ist verfassungsgemäß.
Toll, dass die Richter schon das Urteil vom BVerfG kennen ...

(Aus dem Urteil zu Rechtssache C-337/06.)
Zitat
In dem Zusammenhang führte der Europäische Gerichtshof (juris, Rn. 44) aus, dass
die Gebührenerhebung von der GEZ für Rechnungen der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns,
vorgenommen werde. Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel
würden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des
Gerichtshofs ausgezahlt. Diese Zahlungen hingen nämlich nicht von einer
vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die
Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten und dem Verbraucher seien (juris, Rn. 45).

Ja ja, die staatsferne aber hoheitliche LRA.
Die LRA mag eventuell ermächtigt sein zum hoheitlichen Handeln, da sie aber im Verwaltungsgesetz ausgenommen ist, darf sie keine Amtshilfe beantragen. Hat das schon mal jemand ausprobiert?
Aber bei solchen Richtern ist das wohl auch ausichtslos.

Zitat
11 c) Die Rundfunkbeitragserhebung ist auch mit Unionsrecht vereinbar.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, juris
Rn. 51 f., entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten
Bereich nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der Zustimmung der
Kommission der Europäischen Union bedurfte. Diese Auffassung hat es in seinem
Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 58 f., nochmals bestätigt (s.
auch Beschluss des Senats vom 13. Februar 2015 – 7 A 11137/14.OVG –).

Toll, dass die Richter schon das Urteil vom EUGH kennen ...

Zitat
... Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten
der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Das Unionsrecht
muss inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung des nationalen Rechts enthalten,
insbesondere Umsetzungspflichten statuieren. Darüber hinaus ist die Charta
anwendbar, wenn Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union in Rede stehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das
- 6 -- 6 -
deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben
beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom (zum Ganzen: BVerwG,
Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, juris Rn. 61 f.).
Die Pflicht zur Genehmigung von Beihilfen ist keine unionsrechtliche Vorgaben???
Eigendlich korrekt, die Beihilfe wurde ja geändert und nicht notifiziert.
Mal sehen was der EUGH dazu sagt, Tübingen sei Dank!

Zitat
24
Eine Abweichung besteht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139.81 –, BVerwGE 70, 310 = juris Rn. 28.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden
könnten, bezieht sich ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13. Dezember 1984
konkret infrage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“
(VGH BW, Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16 –, juris, Rn. 27).
Das beliebte "Bäumchen wechsel dich Spiel" Die LRA ist keine staatlichen Organisation
Aber der Geldeinzug darf schon hoheitlich sein. Je nachdem wie man es gerade braucht.


Zitat
28
b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Aussetzung des Verfahrens
abgelehnt. Eine Vorgreiflichkeit im Hinblick auf andere Verfahren im Sinne des § 94
VwGO besteht nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 94 Rn. 4a).
Das Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 363 Abs. 2 Satz 2
AO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ruht ein Einspruchsverfahren,
wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer
Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem
Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist und
der Einspruch hierauf gestützt wird. Diese Vorschrift betrifft zunächst das Verfahren
bei den Finanzbehörden und berücksichtigt ersichtlich die Besonderheiten der
Steuererhebung. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass die Voraussetzungen
für eine analoge Anwendung überhaupt gegeben sind.

Aha, beim laufenden Verfahren vor dem BVerfG ist nichts anhängig???



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Ja ja, die staatsferne aber hoheitliche LRA.
Die LRA mag eventuell ermächtigt sein zum hoheitlichen Handeln, da sie aber im Verwaltungsgesetz ausgenommen ist, darf sie keine Amtshilfe beantragen. Hat das schon mal jemand ausprobiert?

Japp bin dabei. Interessanterweise wird aber auch nicht die LRA als Gläubiger aufgestellt, sondern es wird der Beitragsservice vorgeschickt, der dann sagt "ich hab hier nen vollstreckbaren Titel, pfändet mal für uns (BS, nicht LRA!!!)". Und die ausführenden Behörden so "ach echt? Ok, dann machen wir mal."


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  • Beiträge: 244
#7

bei der Abschaffung der EU-Roaminggebühren hat die EU auch nicht bei den nationalen "Gerichtskasper-Buden" angefragt, sondern die wurden übergangen. Eine nationale "TV-Gebühr" hat deswegen in der EU auch keine Berechtigung. Nur werden das die *** in Karlsruhe anders sehen oder nicht begreifen (wollen!)
 8)

Danach einheitliche Versandpreise innerhalb der EU......  :angel:

____
Edit "ChrisLPZ":
Posting entschärft


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Ein übliches Copy&Paste-Urteil eines Posemuckel-Verwaltungsgerichts, um das zu bekommen, hat es eines Anwalts bedurft?
Da hätte der Kläger aber auch bei uns reinsehen können...

Die Frage ist: Wozu kommuniziert der Anwalt seine Niederlage? Sich weitere Verfahren dieser Art vom Halse halten?
Hier wäre ja sein Kommentar von Nutzen gewesen, oder hat er etwa doch die Rundfunkanstalt vertreten?


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beck.de

OVG Koblenz
Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit Unionsrecht vereinbar.
Zitat
Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die RL 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen.
Zitat
OVG Koblenz, Beschl. v. 1.3.2018 – 7 A 11938/17.OVG

Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 6 v. 7.3.2018
Weiterlesen auf :
http://rsw.beck.de/cms/main?docid=402952


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Zitat
Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.

OVG Koblenz, Beschl. v. 1.3.2018 – 7 A 11938/17.OVG

Die sollten 24 Stunden am Stück die Seitenbacher Müsliwerbung auf einen Kopfhörer bekommen.


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Zu der Veröffentlichung bei beck.de:
Zitat
Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich

Sehr seltsam, dass nicht erwähnt wird, dass Tübingen eine Anfrage an die EU gestellt hat.
Hätte als Kommentar gut erwähnt werden können

Auch eine Suche auf beck.de mit "Rundfunkbeitrags+Unionsrecht" ergibt nur diesen einen Treffer (und das Bargeldurteil + einen Aufsatz)
http://rsw.beck.de/cms/Search/Query?searchFor=Rundfunkbeitrags+Unionsrecht&op=Suchen

Wo ist die Anfrage von LG Tübingen? Oder dass Tübingen Zweifel hat, dass der Beitrag nicht mit dem Europarecht konform ist.

Aber hatte der Beck-Verlag nicht alle die Senderjuristen, die "unabhängige" Rechtskommentare (=Parteivortrag) geschrieben haben?
Man scheint weiterhin eifrig "Parteivortrag" zu machen



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So richtig wundern tuts mich nicht, ich finde aber reichlich bedenklich, daß ein unteres Gericht eine Verfassungskonformität oder gar EU-Konformität erklären kann, wir haben es hier ja nicht mit einem nachbarschaftlichen Gartenzaunprozeß zu tun.
Und mindestens leiseste Zweifel müßten bei entsprechendem Klägervortrag ja für die Richterschaft nachvollziehbar sein.
Erst recht ob der Widersprüchlichkeit und zusätzlich noch offener Fragen der Rundfunkgesetzgebung, so daß der Wille des Gesetzgebers erst in juristischen Kommentaren zu einem ausführbaren Quasigesetz gebogen wird, garniert mit ein paar früheren Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts, welches seinerzeit mit der konkreten Gesetzesauslegung auch schon seine Schwierigkeiten hatte und deshalb konkreteres "anfügen" mußte, weil die Gesetzeslage selbst nicht hergab.

Und gerade bei zweifelhaftem Sachverhalt entscheiden einzelne Richter mal so und mal so, mit entsprechend unterschiedlichen Begründungen, die jeweils für sich nachvollziehbar sind.

Wenn aber die Begründung bei unterschiedlichen Sachverhalten immer die gleiche ist, dann
gibt es nur zwei für die Rechtsstaatlichkeit nich so positive Erklärungen:1)Richter ist faul und schreibt Urteil von woanders ab (Kollege, Sachvortrag der Rundfunkanstalt, ergangenes Urteil) oder 2)es gab tatsächlich Druck, direkt oder indirekt, wenn sich der Richter sich seiner Aufstiegsmöglichkeiten beraubt sehen könnte.


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