Aus dem Urteil:
b) Die Rundfunkbeitragserhebung ist verfassungsgemäß.
Toll, dass die Richter schon das Urteil vom BVerfG kennen ...
(Aus dem Urteil zu Rechtssache C-337/06.)
In dem Zusammenhang führte der Europäische Gerichtshof (juris, Rn. 44) aus, dass
die Gebührenerhebung von der GEZ für Rechnungen der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns,
vorgenommen werde. Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel
würden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des
Gerichtshofs ausgezahlt. Diese Zahlungen hingen nämlich nicht von einer
vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die
Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten und dem Verbraucher seien (juris, Rn. 45).
Ja ja, die staatsferne aber hoheitliche LRA.
Die LRA mag eventuell ermächtigt sein zum hoheitlichen Handeln, da sie aber im Verwaltungsgesetz ausgenommen ist, darf sie keine Amtshilfe beantragen. Hat das schon mal jemand ausprobiert?
Aber bei solchen Richtern ist das wohl auch ausichtslos.
11 c) Die Rundfunkbeitragserhebung ist auch mit Unionsrecht vereinbar.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, juris
Rn. 51 f., entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten
Bereich nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der Zustimmung der
Kommission der Europäischen Union bedurfte. Diese Auffassung hat es in seinem
Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 58 f., nochmals bestätigt (s.
auch Beschluss des Senats vom 13. Februar 2015 – 7 A 11137/14.OVG –).
Toll, dass die Richter schon das Urteil vom EUGH kennen ...
... Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten
der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Das Unionsrecht
muss inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung des nationalen Rechts enthalten,
insbesondere Umsetzungspflichten statuieren. Darüber hinaus ist die Charta
anwendbar, wenn Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union in Rede stehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das
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deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben
beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom (zum Ganzen: BVerwG,
Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, juris Rn. 61 f.).
Die Pflicht zur Genehmigung von Beihilfen ist keine unionsrechtliche Vorgaben???
Eigendlich korrekt, die Beihilfe wurde ja geändert und nicht notifiziert.
Mal sehen was der EUGH dazu sagt, Tübingen sei Dank!
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Eine Abweichung besteht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139.81 –, BVerwGE 70, 310 = juris Rn. 28.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden
könnten, bezieht sich ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13. Dezember 1984
konkret infrage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“
(VGH BW, Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16 –, juris, Rn. 27).
Das beliebte "Bäumchen wechsel dich Spiel" Die LRA ist keine staatlichen Organisation
Aber der Geldeinzug darf schon hoheitlich sein. Je nachdem wie man es gerade braucht.
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b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Aussetzung des Verfahrens
abgelehnt. Eine Vorgreiflichkeit im Hinblick auf andere Verfahren im Sinne des § 94
VwGO besteht nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 94 Rn. 4a).
Das Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 363 Abs. 2 Satz 2
AO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ruht ein Einspruchsverfahren,
wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer
Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem
Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist und
der Einspruch hierauf gestützt wird. Diese Vorschrift betrifft zunächst das Verfahren
bei den Finanzbehörden und berücksichtigt ersichtlich die Besonderheiten der
Steuererhebung. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass die Voraussetzungen
für eine analoge Anwendung überhaupt gegeben sind.
Aha, beim laufenden Verfahren vor dem BVerfG ist nichts anhängig???