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Autor Thema: Ist geregelt, wieviele Rundfunksender ein Bundesland betreiben darf? Wo/wie?  (Gelesen 2841 mal)

S
  • Beiträge: 221
Aus der Diskussion unter
Ketterer bei XING: Ein öffentlich-rechtlicher Sender würde vollkommen reichen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27689.0.html
und der dortigen Aussage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27689.msg174512.html#msg174512
Wo bitte steht geschrieben, dass jedes Land genau einen eigenen Rundfunksender aufstellen darf?
Dieses "genau einen" ist doch gar nicht meine Aussage! Es hätte genausogut auch "mindestens einen" geschrieben worden sein können.

Dann müsste das doch aber so auch irgendwo nachzulesen sein?

Ich möchte meinen, wenn den Bundesländern das Recht zugestanden wurde, eigenen Rundfunk zu betreiben, dass hierfür auch ein gewisser Rahmen hätte gesteckt werden sollen.

Wenn nicht, dann tut sich hier doch eine weitere riesige Unbestimmtheit im sonderbaren Rundfunkrecht auf.  ???

Also die große Preisfrage ist:

Ist grundsätzlich der Umfang bestimmt, wieviele Rundfunksender ein beliebiges Bundesland x, y, z betreiben darf?

Wenn ja, wo und wie genau ist das geregelt?
Wenn nein, warum ist das nicht geregelt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 16:08 von Bürger«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Zitat @pinguin
Zitat
Bremen ist ein eigenständiges Bundesland und darf folglich eben selbst Rundfunk veranstalten. War ja früher mit Berlin und seinem SFB ja auch so? Die Pflicht, sich mit einem oder mehreren anderen Bundesländern auf einen gemeinsamen Sender zu verständigen, hat es nun mal nicht.
Ist aber ein äußerst hinkender Vergleich. Der SFB hatte damals in Westberlin als einsame Enklave der Bundesrepublik in "Feindesland" einen extremen Sonderstatus und somit durchaus die moralische Berechtigung einen eigenen Sender zu betreiben. Hätte es sich vielleicht mit dem BR in München zusammen tun sollen. ;D Radio Bremen dagegen hat rein gar nichts vorzuweisen, was einen extra Stadtstaatsender rechtfertigen würde. Als Enklave im großen NDR-Gebiet ist es einfach nur rotzfrech, sich so hofieren zu lassen. Dem steht doch wohl eine gewisse Schadenminderungspflicht gegenüber, zumal es sich um eine öffentlich seltsam auf Krampf finanzierte Institution handelt. Kostensenkung und Optimierung sollten da schon eine gewichtige Rolle spielen. Vielleicht hat EU-Kommissar @pinguin dazu eine passende Brüsseler Idee, außer den status quo bitte nicht noch ein weiteres mal zu erläutern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 21:50 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 7.303
Zitat
Dann müsste das doch aber so auch irgendwo nachzulesen sein?
Nö.

Es wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinen Rundfunkentscheidungen herausgearbeitet, weil das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis zuweist, weder die alleinige noch die konkurrierende.

Leider hat es auch der Bundesgesetzgeber in all den Jahrzehnten versäumt, (oder nicht geschafft), das Grundgesetz entsprechend anzupassen.

Allerdings ist auch hier auf Art. 31 GG und BVerfg 2 BvN 1/95 zu verweisen, wie auch auf Art. 10 EMRK; wonach das BVerfG jede Art von länderseitiger, staatlicher Einflußnahme auf jene Personen, die vom Grundgesetz geschützt werden, stoppen kann.

@tokiomotel
Warum platzierst Du Deinen Beitrag nicht im anderen, verlinkten Thema? Der ist hier nämlich ot.


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Sorry, das undurchsichtige Link-Ringelpietz wurde von "oben" angeordnet. Aber deswegen zu blocken, naja keine Antwort aus Brüssel ist natürlich auch eine.


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Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 7.303
Sorry, das undurchsichtige Link-Ringelpietz wurde von "oben" angeordnet.
Was ist daran undurchsichtig, wenn darum gebeten wird, im anderen Thema zu antworten, wenn auch aus diesem anderen Thema zitiert wird?

Und das "Schluß-mit-lustig" eine neues Thema mit seiner Frage geöffnet hat und dafür zu dem anderen Thema verweist, aus dem er seine Frage ableitet, ist doch wohl ok?

Darüberhinaus ist es nicht Sache des europäischen Rechtes, festzulegen, wieviele Unternehmen eine Region maximal haben darf, bzw. minimal haben sollte.


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g
  • Beiträge: 368
Wo bitte steht geschrieben, dass jedes Land genau einen eigenen Rundfunksender aufstellen darf?
Dieses "genau einen" ist doch gar nicht meine Aussage! Es hätte genausogut auch "mindestens einen" geschrieben worden sein können.

Dann müsste das doch aber so auch irgendwo nachzulesen sein?

Ich möchte meinen, wenn den Bundesländern das Recht zugestanden wurde, eigenen Rundfunk zu betreiben, dass hierfür auch ein gewisser Rahmen hätte gesteckt werden sollen.
Dazu meine Darlegung nach derzeitigem Wissensstand.
Das Bundesland X darf im Bundesland X Rundfunk veranstalten und dazu eine sog. LRA bevollmächtigen, beauftragen und mit den nötigen Lizenzen versorgen.
Dies ist eine hoheitliche Aufgabe im Hoheitsgebiet X.
Diese LRA X wird durch das Land X beaufsichtigt, soll aber vom Staat abgekoppelt sein.

Ich will später nochmal versuchen, entsprechende Literatur zu sichten und hier zu verlinken.
Das hängt mit der Situation nach dem 2. WK zusammen, als die Alliierten diese Festlegungen getroffen haben.
Es sollte nicht wieder das passieren, wie im III. Reich.
(Wenn man mich fragt, dann bin ich mir da nicht so sicher?)


Diese LRA X hat für die Bewohner des Landes X zu arbeiten, sie zu informieren, unterhalten usw. und darf dafür auch Gebühren abverlangen von den Nutzern des Landes X.
Die Schickschuld des Nutzers ist an die LRA X. (Nicht an den BS.)

 Eben nur von den Nutzern des Landes X. Von seinen Nutzern, da hoheitlich.
Das ist das Grundprinzip, was im Grunde sagt, dass es eine LRA X zu geben hat.
Ich denke, eine LRA genügt. Wozu eine Zweite? Das würde sich mir nicht erschließen.
(Die BRD hat eine Bundeswehr, soweit mir bekannt. Wozu eine zweite?
Die Länder haben ein Parlament und einen Ministerpräsidenten.)

Die Freie Hansestadt Bremen, eines der Bundesländer, hat ihre eine LRA, Radio Bremen.

Ob dann noch weitere Sender betrieben werden dürfen, entzieht sich meiner Kenntnis.
Wenn, dann aber eben nicht von Zwangsabgaben, meine ich mal so.

Meine Meinung: Jeder Nutzer eines Bundeslandes ist zahlungsverpflichtet an die LRA seines Landes für die Nutzung des Angebotes seiner LRA.
Dieser ganze aufgeblähte Apparat hat den Nutzer im Land X für meine Begriffe gar nicht zu interessieren.
Wenn das nämlich so gemacht werden würde, dann wäre der Nutzer mit 5.- € dabei und nicht mit 17,50.


Ergänzung:
Wiki ist mit Vorsicht zu genießen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkgesetz

Evtl. steht hier etwas? Ich habe es noch nicht gelesen, kenne aber Ähnliches.
https://www.lmz-bw.de/fileadmin/user_upload/Medienbildung_MCO/fileadmin/bibliothek/diller_rundfunkbrd/gez_rundfunkgeschichte_brd.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2018, 00:01 von gez-negativ«

b
  • Beiträge: 765
Es gibt Bundesländer, die eigene Rundfunkanstalten zwar gegründet haben, aber kein Geld haben, diese am Leben zu halten. Beispiele: Radio Bremen und Saarländischer Rundfunk. Und so überweisen die Beitragsschuldner z.B. in NRW ihre Rundfunkbeiträge an WDR und WDR schickt dann Teil an RB und SR weiter. Das Ganze nennt sich ARD-Finanzausgleich.

WDR Geschäftsbericht 2015
S. 144
Zitat
Aufgrund der staatsvertraglichen Regelung sind die ARD-Anstalten zum Finanzausgleich verpflichtet; dieser kommt RB (46,24 Prozent) und SR (53,76 Prozent) zugute.

Der WDR trug zum ARD-Finanzausgleich wie in den Vorjahren einen Anteil von 44,5 Prozent bei. Die übrigen 55,5 Prozent wurden von fünf weiteren ARD-Anstalten getragen. Der rbb ist als einzige ARD-Anstalt davon derzeit unberührt.
Warum rbb als einzige ARD-Anstalt davon derzeit unberührt ist?

Aufgrund der staatsvertraglichen Regelung betreibt nicht jedes Bundesland  den eigenen Rundfunksender, sondern alle Bundesländer betreiben gemeinsam alle Rundfunksender inkl. ARTE (Sender des EU-Rechts).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2018, 00:50 von boykott2015«

 
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