Gemeint ist wahrscheinlich das Urteil des Wieder Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2015, Ro 2015/15/0015 (
https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/ro_2015150015.pdf?5teg4m).
Hier heißt es auf S. 10 f.:
Unter Fernsehprogramme (Z 16) fallen weiterhin alle bekannten Erscheinungsformen der Fernsehdarbietungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BVG-Rundfunk. Hinzu treten – im Sinne der Vorgaben der Mediendiensterichtlinie auch andere lineare Dienste, die über elektronische Kommunikationsdienste verbreitet werden, jedoch mangels 'point-to-multipoint'-Verbreitung bislang nicht in den Anwendungsbereich des PrTV-G fielen. Es sind dies insbesondere das Live-Streaming von Fernsehprogrammen über das Internet (Web-TV) oder sonstige IP-basierende Übertragungstechniken. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal des Fernsehprogramms im Unterschied zu den Abrufdiensten ist die fehlende Einflussmöglichkeit des Nutzers auf den Dienst: Er kann zwar wählen, ob und wenn ja, welches Fernsehprogramm er konsumieren möchte, der konkrete Inhalt sowie der Beginn und das Ende der Verbreitung richten sich aber nach dem Sendeplan des Mediendiensteanbieters. Weiters ist die bekannte und rundfunktypische zeitgleiche Verbreitung des Dienstes an eine allgemeine Öffentlichkeit erforderlich. [...].
Kurz: In Österreich ticken die Uhren noch etwas anders. Rundfunk ist nicht gleich Internet. Rundfunk braucht eine spezielle Übertragungstechnik, die nicht die selbe ist wie beim Internet. Rundfunkangebote folgen einem Sendeplan, Filme im Internet jedoch nicht zwangsläufig. Darum gelten Internet-Angebote nicht als Rundfunkangebote.
Vgl:
Österreich: Justiz - Keine Rundfunkgebühr für Computerhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15112.msg100691.html#msg100691
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.