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Autor Thema: Österreich: So schwer kann es sein, von der GIS einen Bescheid zu bekommen  (Gelesen 2007 mal)

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DerStandard.at, 22.05.2018

So schwer kann es sein, von der GIS einen Bescheid zu bekommen

Kronehit will die GIS-Gebühr kippen. Das Verfahren ist noch immer nicht beim Verfassungsgericht

Zitat
Wien – Kronehit-Geschäftsführer Ernst Swoboda hat sich vorgenommen, die GIS-Rundfunkgebühr für den ORF vor dem Verfassungsgerichtshof zu Fall zu bringen: Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass Menschen mit klassischen TV- und Radiogeräten GIS zahlen müssen, Menschen, die alleine streamen aber nicht. Bald drei Jahre läuft Swobodas Verfahren – beim Verfassungsgerichtshof ist er noch immer nicht. Dafür landete die Causa beim Verwaltungsgerichtshof, immerhin auch ein Höchstgericht.
Bescheid über Gebührenpflicht, bitte!

Kronehit bemüht sich um etwas, auf das Gebührenzahler üblicherweise gern verzichten: Eine formale Feststellung der GIS, über die Gebührenpflicht. Kronehit braucht für die Beschwerde einen über alle Instanzen rechtskräftigen Bescheid, dass der Sender Gebühren zahlen muss, den er beim Höchstgericht bekämpfen kann. Nur: Den bekommt er bisher bei allem beharrlichen Bemühen nicht. […]

Weiterlesen auf:
https://derstandard.at/2000079989291/So-schwer-kann-es-sein-von-der-GIS-einen-Gebuehrenbescheid

Anmerkung
Leserkommentar shockhead, 22. Mai 2018, 10:48:16
dazu gibt es - wenn ich mich richtig erinnere - bereits ein höchstgerichtsurteil: d...a hat das höchstgericht festgestellt, dass aus dem freiwillig erfolgten streamen ins internet kein rechtsanspruch auf eine gebühr erfolgen kann, weil das streamen nicht nur nicht zum auftrag des orf gehört, sondern auch nicht rundfunkbasiert is


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Gemeint ist wahrscheinlich das Urteil des Wieder Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2015, Ro 2015/15/0015 (https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/ro_2015150015.pdf?5teg4m).
Hier heißt es auf S. 10 f.:
Zitat
Unter Fernsehprogramme (Z 16) fallen weiterhin alle bekannten Erscheinungsformen der Fernsehdarbietungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BVG-Rundfunk. Hinzu treten – im Sinne der Vorgaben der Mediendiensterichtlinie auch andere lineare Dienste, die über elektronische Kommunikationsdienste verbreitet werden, jedoch mangels 'point-to-multipoint'-Verbreitung bislang nicht in den Anwendungsbereich des PrTV-G fielen. Es sind dies insbesondere das Live-Streaming von Fernsehprogrammen über das Internet (Web-TV) oder sonstige IP-basierende Übertragungstechniken. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal des Fernsehprogramms im Unterschied zu den Abrufdiensten ist die fehlende Einflussmöglichkeit des Nutzers auf den Dienst: Er kann zwar wählen, ob und wenn ja, welches Fernsehprogramm er konsumieren möchte, der konkrete Inhalt sowie der Beginn und das Ende der Verbreitung richten sich aber nach dem Sendeplan des Mediendiensteanbieters. Weiters ist die bekannte und rundfunktypische zeitgleiche Verbreitung des Dienstes an eine allgemeine Öffentlichkeit erforderlich. [...].
Kurz: In Österreich ticken die Uhren noch etwas anders. Rundfunk ist nicht gleich Internet. Rundfunk braucht eine spezielle Übertragungstechnik, die nicht die selbe ist wie beim Internet. Rundfunkangebote folgen einem Sendeplan, Filme im Internet jedoch nicht zwangsläufig. Darum gelten Internet-Angebote nicht als Rundfunkangebote.

Vgl: Österreich: Justiz - Keine Rundfunkgebühr für Computer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15112.msg100691.html#msg100691


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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