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Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark

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Markus KA:

--- Zitat von: scottel am 30. Juli 2018, 09:39 ---Gleichzeitig wurde die Sachbearbeiterin in Kenntnis gesetzt dass im Falle einer Zwangsvollstreckung die Rechtmäßigkeit durch ein Gericht geprüft wird ( Amtshilfe und EMRK ).
--- Ende Zitat ---

Hierzu ein Hinweis:
In fiktiven Fällen könnten wohl Zwangsvollstreckungen durch die Stadtkassen oder Gemeinden, vom Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO geprüft werden, sofern man den entsprechenden Antrag auf Rechtschutz stellt. Der Antragsgegner könnte die Stadt oder die Gemeinde sein. Ergänzend wäre zusätzlich eine Klage möglich, auch hier wäre der Beklagte die Stadt oder die Gemeinde. Eine Beschwerde oder Hinweis an den Behördenleiter (z.B. Bürgermeister) auf den Verdacht einer unrechtmäßigen Vollstreckung, könnte auch von Vorteil sein.

Hierzu auch:
Rechtschutz § 123 VwGO gegen Zwangsvollstreckung Stadtkasse - WDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28311.msg178216.html#msg178216

pinguin:
@Markus KA

es wäre die Frage, ob die Vorgehensweise in einem anderen Bundesland hier für Brandenburg tauglich und nötig ist?

Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie sie die dt. ÖRR sind, (siehe dazu BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14), haben hier im Land keine Behördeneigenschaft, (siehe Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesdatenschutzgesetzes, welches vor einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes einzuhalten ist), also auch keine Amtshilfebefugnis, und sind aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Insofern ist der Verwaltungsrechtsweg im Falle des RBB/BS nicht gegeben, eher schon im Falle der zur benannten Stadtkasse gehörenden Körperschaft d.ö.R, die gemäß Kommunalverfassung des Landes an Stelle ihrer Stadtkasse einzig belangbar ist.

scottel:
Die Gemeinde teilte uns also mit dass nach tel. Rücksprache der Gläubiger den Vorgang zurück nimmt.

Soweit so gut, nun haben wir es mit Creditreform zutun. Hier wird also erstmal das Mandat bzw. die Vollmacht im Original angefordert. Damit werden Sie schon überfordert sein.

Eine Rückfrage zum Art. 10 EMRK habe ich aber noch:

Heisst das für das Land Brandenburg dass der Gläubiger noch nicht mal einen Mahnbescheid erlassen darf oder ist das Amtsgericht keine Verwaltung in diesem Sinne ?

Gruss

Thomas

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „EMRK“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen, die Frage im entsprechenden Thread oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Abgelehnt:
Nach Anforderung der Vollmacht im Original und Androhung von rechtlichen Schritten (sofern diese nicht kommt, und sie wird nicht kommen) wird der Vorgang seitens der Crefo an den Gläubiger zurück gegeben (#)
Habe ich selber so durch...

pinguin:

--- Zitat von: scottel am 05. August 2018, 12:31 ---Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „EMRK“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen, die Frage im entsprechenden Thread oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

--- Ende Zitat ---
Die EMRK ist im Land Brandenburg unmittelbar gültiges Landesgrundrecht; sie ist hier deswegen nicht ohne Grund benannt, weil man sich hier unmittelbar darauf stützen kann und sich kein Adressat der Landesverfassung darüber hinwegsetzen darf, auch kein Amtsgericht, weil nicht nur Behörden, sondern eben auch alle Gerichte der Landesverfassung unmittelbar unterworfen sind.

Für Diskussionen betreffs anderer Bundesländer wäre Dein Einwand berechtigt, aber hier ist sie eben auch Landesrecht und deswegen behandelbar.

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