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Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark

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scottel:
Hallo zusammen,

Person A hat nun von der Gemeinde eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung bekommen, der Gläubiger ist nicht die LRa sondern der BS.
Person A war heute früh bei der Gemeinde und hat die Sachbearbeiterin aufgesucht.
Angeblich gibt es nur ein Schreiben vom BS an die Gemeinde mit der Bitte um Amtshilfe, einen Titel oder ähnliches gibt es nicht ( jedoch gab es vor Jahren schon mal den Versuch zu vollstrecken, dies wurde aber seinerzeit durch ein Widerspruchsschreiben abgewendet ).
Der Sachbearbeiterin ist ziemlich egal ob der BS geschäftsfähig ist ( vielmehr ist sie der Meinung dass dies so ist ) und zeigte sich auch von einer möglichen Anzeige wegen Amtsanmassung unbeeindruckt.
Sie meinte Person A solle das direkt mit dem BS klären, sie leitet aber gerne ein Schreiben per Fax weiter. Sie liess durchblicken dass sie das des öfteren tut und dann erstmal Ruhe herrscht.

Person A hatte kürzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ( aufgrund des Fragenkatalogs beim EuGh ) bei der LRA gestellt, dies wurde vom BS abgelehnt ( sämtliche Schreiben an die LRA werden vom BS beantwortet ).


Darf der BS ohne weiteres Amtshilfe anfordern?
Ist es ratsam die LRA noch mal an den Antrag zu erinnern?
Ist es ratsam tatsächlich einen Strafantrag auf Amtsanmassung zu stellen?

Fragen über Fragen.
Eine Lohn-/Kontenpfändung kann sich Person A nicht erlauben, daher wäre eine möglichst geringe Ratenzahlung gerade noch so akzeptabel ( dies wurde als mögliche Option mit der Sachbearbeiterin schon besprochen ).

Gruss

Thomas


Markus KA:
In fiktiven Fällen erscheint es manchmal so, als wäre der Gläubiger der BS. Allerdings wird wohl mittlerweile die zuständige Rundfunkanstalt eindeutig genannt.

In den meisten fiktiven Fällen sind Sachbearbeiter, wie der Name schon sagt, lediglich "Bearbeiter", die nur eine Sache nach "Vorschrift" bearbeiten. Gegen einen derartigen Sachbearbeiter vorzugehen ist eine unnötige Maßnahme, weil diese wohl eher den Falschen trifft, bzw. wirkungslos bleibt.

Wie man schon in weiteren Ankündigungen von Stadkassen und Gemeinden den Eindruck hat, haben diese wohl lediglich den Zweck Angst zu machen und auf die "Unannehmlichkeiten" einer Zwangsvollstreckung hinzuweisen.

Der Bürger hat aber nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Auch im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Bürger seine rechtlichen Mittel nutzen.

Folgende rechtliche Mittel und Möglichkeiten zum Thema Zwangsvollstreckung wurden im Forum diskutiert und stehen dem Betroffenen zur Verfügung:

1. Sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen.

2. Auf den Rechtsbehelf oder die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens mit seinen Möglichkeiten und Fristen achten.

3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen.

4. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

5. Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

6. Termin zur Vermögensauskunft wahrnehmen (möglichst mit Begleitung) und protokollieren lassen, dass man zur Prüfung des Sachverhaltes rechtliche Mittel einsetzen und die Prüfung durch die Gerichte veranlassen wird.

7. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen gemäß § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragen.

8. Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO einlegen und Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO beim Amtsgericht stellen.

9. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einreichen.

Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665


scottel:
Wie ist es denn in diesem fiktiven Fall ?

Es steht ja der RBB drin, allerdings mit der Anschrift in Köln und c/o Beitragsservice.

Markus KA:
Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass der Name der Rundfunkanstalt eindeutig sei und genüge,


--- Zitat ---"Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.
--- Ende Zitat ---

BESCHLUSS I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015, Leitsatz a)
https://openjur.de/u/792411.html

pinguin:
Es darf erneut darauf hingewiesen werden, daß im Land Brandenburg alle Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention unmittelbares Landesgrundrecht sind und jede staatliche Stelle unmittelbar binden.

Art. 10 dieser EMRK bestimmt zur Informations- und Meinungsfreiheit, u.a.:

"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Gemäß den eindeutigen Ausführungen des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg kann es nicht sein, daß sich über internationale Verträge hinweggesetzt wird!

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein derartiger internationaler Vertrag.

Für weiteres hat es hier bereits folgende Themen:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162068.html#msg162068

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß im Land Brandenburg gemäß Kommunalverfassung grundsätzlich der zuständige Bürgermeister als Chef der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, (hier: Wustermark), die volle Verantwortung für die Rechtstreue aller seiner Leute hat.

Ob es bei der Staatskanzlei des Landes gut ankommt, als Verfassungsfeind bekannt zu werden?

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