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Autor Thema: Tanz in den Mai: Ein neues Widerspruchsverfahren beginnt  (Gelesen 1259 mal)

c
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Der fiktive C erhielt Anfang März Post aus Köln. Offensichtlich eine Einladung zum "Tanz in den Mai".



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C war sehr erfreut, noch so kurz vor Schluss der Veranstaltungsreihe am 15./16. Mai doch noch eine Einladung zu erhalten. Er hatte schon jahrelang sehnlichst darauf gewartet.

Mit folgenden Worten nahm C die Einladung an:

Zitat

Einschreiben
Mitteldeutscher Rundfunk AöR
- Intendanz -
Kantstraße 71-73

04275 Leipzig





20. März 2018

Gegen den Festsetzungsbescheid – BN XXX – vom 2.3.2018, zugegangen am 12.3.2018, lege ich

                         WIDERSPRUCH

ein und beantrage,

1)   Akteneinsicht zu gewähren,

sowie

2)   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.


Zu 1)    

Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus § 29 VwVfG. Sollte die Akte ausschließlich elektronisch geführt werden, erbitte ich die Übersendung eines Ausdrucks.

Eine ausführliche Begründung des Widerspruchs wird nach Erteilung der Akteneinsicht vorgenommen.

Zu 2)    

2.1    Die Vollziehbarkeit des Bescheids ist unklar.

Ein Leistungsbescheid muss Grund und Betrag der Forderungen genau erkennen lassen und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wird.

   (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. A. 2017, § 3, Rn. 4)

Eine Zahlungsaufforderung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Eine eindeutige Anordnung zur Zahlung wird nicht ausgesprochen. Es ist auch nicht erkennbar, an wen, wann und wie gezahlt werden soll.

Es wird lediglich eine Zahlungspflicht festgestellt und ein Betrag festgesetzt. Weiter wird auf die zusätzlichen möglichen Mahnkosten hingewiesen, wenn ein Gesamtbetrag nicht gezahlt wird.

Allerdings spricht der Bescheid zweideutig davon, es läge ein „vollstreckbarer Titel“ vor und eine der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung sei gegeben. Dem ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob und welche weiteren Voraussetzungen erforderlich sind, bevor der Bescheid vollziehbar wird. Die Rechtsmittelbelehrung ist als formularmäßiger Vordruck mit lediglich allgemeinen rechtlichen Hinweisen ebenfalls nicht geeignet, die Bedeutung des konkret erlassenen Bescheids zu erhellen.

Dem kann zugrunde liegen, dass die Vollstreckung aus diesem Bescheid nicht beabsichtigt ist und der Wortlaut somit missverständlich gewählt wurde. Sollte dies der Fall sein, wird um Klarstellung gebeten.

2.2   Der Bescheid ist bereits aus formellen Gründen nichtig und daher nicht sofort vollziehbar. Eine Heilung der Nichtigkeit im Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen.

Die Nichtigkeit des Bescheids ergibt sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Die handelnde Behörde i. S. d. Verwaltungsrechts muss eindeutig aus dem Bescheid erkennbar sein.

Es muss eindeutig hervorgehen, dass die Behörde als solche hoheitlich handelt.

   (BVerwG 41, 305, 306)

Der Bescheid muss die Behörde mit ihrer amtlichen Bezeichnung angeben.

   (Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 38. Ed. 2018, § 37, Rn. 45)

Es muss eindeutig klar sein, welche Verwaltungseinheit handelt.

   (Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 38. Ed. 2018, § 37, Rn. 45)

Diesen Anforderungen wird der Bescheid nicht gerecht. Auf dem Briefkopf und der Unterschriftenzeile wird „Mitteldeutscher Rundfunk“ angegeben. Dieser tritt sowohl öffentlich-rechtlich als auch als Unternehmen auf. Ferner ist seine amtliche Bezeichnung nicht angegeben. Daher ist offen, ob hier die Anstalt des öffentlichen Rechts gemeint ist oder eine der vielzähligen Tochterunternehmen der Anstalt. Weiterhin wird nicht deutlich, welches Organ der Anstalt hier gehandelt haben oder vertreten worden sein soll. Die Anstalt hat drei Organe: Intendant, Rundfunkrat und Verwaltungsrat. Möglicherweise ist auch eine der Programmdirektionen gemeint.

Unklar ist ferner, ob hier der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit Sitz in Köln (unrechtmäßig) selbst gehandelt hat, worauf die auf dem Bescheid angegebene Postanschrift hinweist. Dies scheint auch nach der Rechtsbehelfsbelehrung der Fall zu sein. Da die Festsetzung von Abgaben einen hoheitlichen Akt darstellt, wäre dies allein schon ein Nichtigkeitsgrund.

   (Vgl. schon VG Leipzig, Urteil vom 12.1.1998 - 6 K 1284/96)

Es könnten gemäß der auf dem Briefkopf dargestellten Verwaltungskennzeichen auch die ARD, das ZDF AöR und/oder das Deutschlandradio KöR gehandelt haben oder vertreten worden sein.

Im Übrigen fehlt die nach § 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG vorgesehene Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters. Die Erleichterung nach § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG ist nicht einschlägig, da die nach § 35a VwVfG erforderliche Rechtsvorschrift fehlt. Auch insoweit verstärkt sich in der Gesamtschau die Rechtsunsicherheit, die zur Nichtigkeit führt.

2.3   Neben den formellen Nichtigkeitsgründen ist der Bescheid auch schon gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO auszusetzen. Demnach soll eine Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids sprechende Gründe bestehen, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken.

   (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL 2017, § 80, Rn. 282 m.w.N.)

Bereits „Unklarheit“, „Unsicherheit“ und vor allem „Unentschiedenheit“ bei der Einschätzung der Sach- und Rechtslage begründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Dies gilt auch für ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm.

   (BVerfG, NVwZ-RR 2011, 305, 306)

Nicht erforderlich ist, dass die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes überwiegen.

   (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL 2017, § 80, Rn. 282)

Der angegriffene Verwaltungsakt beruht auf Regelungen des RfBStV. Wie hinlänglich bekannt, liegen dem Bundesverfassungsgericht zurzeit über 160 Verfassungsbeschwerden gegen diese Regelungen bzw. aufgrund dieser Regelungen ergangene Gerichtsentscheidungen vor.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am Anfang des Jahres 2017 angekündigt, über die Beschwerden zu entscheiden. Sodann hat es in dieser Sache im August 2017 mehrere Fragen an die Landesregierungen sowie verschiedene Bundesorgane und Landesrundfunkanstalten verschickt. Die Stellungnahmen liegen nunmehr seit Monaten vor. Laut seiner aktuellen Jahresvorschau beabsichtigt das Bundesverfassungsgericht, über die Verfassungswidrigkeit des RfBStV dieses Jahr zu entscheiden.

Damit liegen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vor. Wenn nicht einmal das Bundesverfassungsgericht im Zeitraum von über anderthalb Jahren die Verfassungsmäßigkeit beurteilen kann, ist es für die Bürger, Gerichte und Behörden genauso wenig möglich. Umgekehrt wäre anzunehmen gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht innerhalb weniger Monate in der Lage gewesen wäre, die Beschwerden zurückzuweisen, wenn keine erheblichen Zweifel bestünden.

Da § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO eine Soll-Vorschrift darstellt, ist dem Antrag aufgrund der erheblichen Zweifel stattzugeben. Für die sofortige Vollziehung ist aufgrund des geringen Betrags von 140 EUR, der im Vergleich zum Gesamtaufkommen der Abgabe nicht ins Gewicht fällt, kein überwiegendes Interesse der Verwaltung zu erkennen.

[Unterschrift]


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C war sich nicht bewusst, dass er mit diesem Schreiben die attraktive Frau S. aus dem Hause MDR zum Tanz aufforderte.

Frau S. ziert sich jedoch noch ein wenig. Wie soll C nun vorgehen, um Frau S. doch noch zum Schwofen zu bewegen??



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