Nur den EuGH und den EGMR kratzt das nicht.
EGMR und EuGH sind 2 verschiedene Gerichte, die zu unterschiedlichen Sachverhalten entscheidungsbefugt sind.
Der EGMR gehört nicht zum EU-Recht.
Der EuGH hingegen kann eine Entscheidung des EGMR sowohl vereinfachen, als auch verstärken, jeweils allerdings nur mit Bindungswirkung für jene europäischen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union sind.
Die Europäische Menschenrechtskonvention, (in Entscheidungsfindung des EGMR gelegen), ist nationales Recht aller 47 europäischen Staaten, (incl. Russland, Türkei und Schweiz), die sie begründet und durch Ratifizierung in bindendes, nationales Recht überführt haben.
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist seit Ratifizierung durch den damaligen bundeskanzler Adenauer Bundesrecht, welches kraft Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95
jede Art von Landesrecht bricht.
Mehrfach entschied das BVerfG, daß die Europäische Menschenrechtskonvention methodisch vertretbar einzuhalten ist.
Sie aber gar nicht zu berücksichtigen, wie dem Bundesverwaltungsgericht und niederen Gerichten forumsintern nachgewiesen, läßt deren Entscheidungen letztlich zur Makulatur werden und zieht den Staat des Rechts in Mitleidenschaft, wenn er selbiges nicht korrigiert.
Im Falle, daß Deine Einlassungen aussagen sollen, daß es EuGH wie EGMR nicht interessiert, ob die dt. Justiz etwas aus der Vergangenheit gelernt hat, kann dem nur beigefügt werden, daß beide europäischen Gerichte ihre Entscheidungen auf Basis des europäischen Rechts treffen.
Nationale Bedürfnisse werden auf dieser Ebene
dann nicht mehr berücksichtigt,
wenn sich der europäische Staat, zu dessen Rechtssystem eine punktuelle oder allgemeine Entscheidung zu finden ist, zu eben diesen europäischen Regelungen bekannt hat, über die eben diese europäischen Gerichte Entscheidungen zu finden haben.
Die Bundesrepublik Deutschland gehört beiden Rechtssystemen an; sie ist sowohl eines der 47 europäischen Nationalstaaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention als verbindliches nationales Recht verbindlich anerkannt haben, als auch Mitglied der Europäischen Union.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
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- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;