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Autor Thema: Geschäftsführungsposten nicht mit Aufsichtsratsposten vereinbar -> EU-Recht  (Gelesen 1794 mal)

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Es erstaunt, dass eine derartige EuGH-Entscheidungen überhaupt nötig ist.

Wer in der Geschäftsführung eines Unternehmens, (hier: einer Bank), tätig ist, darf nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat dieses Unternehmens angehören.

Zitat
Der Begriff „verantwortlicher Geschäftsleiter“ bezieht sich auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, eine Funktion, die nicht mit einer Aufsichtsfunktion kumuliert werden darf

Rechtssachen T-133/16 bis T-136/16

Link führt zur Pressemitteilung

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-04/cp180054de.pdf


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2018, 14:41 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
24. April 2018(*)

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Person, die die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich leitet – Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. L. 511-13 Abs. 2 des französischen Code monétaire et financier – Grundsatz des Verbots der Kumulierung des Vorsitzes des Leitungsorgans eines Kreditinstituts in seiner Aufsichtsfunktion mit der Funktion des Geschäftsführers in diesem Institut – Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 und Art. L. 511-58 des französischen Code monétaire et financier“

In den verbundenen Rechtssachen T-133/16 bis T-136/16

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201410&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5927984

Rn. 54
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 55
Zitat
Insbesondere ist, wenn die wörtliche und die historische Auslegung einer Verordnung, insbesondere einer ihrer Bestimmungen, nicht die Beurteilung ihrer genauen Bedeutung ermöglichen, für die Auslegung der betreffenden Regelung sowohl auf deren Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 168, und vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, EU:T:1999:65, Rn 148).

Rn. 84
Zitat
Da die Auslegung einer Bestimmung des nationalen Rechts in Rede steht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 27. Juni 1996, Schmit, C-240/95, EU:C:1996:259, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 97
Zitat
Was als Erstes Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 betrifft, ist festzustellen, dass der Wortlaut dieses Artikels klar ist, indem er ausschließt, dass „der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion … in diesem Institut … gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers [wahrnimmt], es sei denn, dies wird von dem Institut begründet und von den zuständigen Behörden genehmigt“.

Rn. 98
Zitat
Was als Zweites Art. L. 511-58 CMF, durch den Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 umgesetzt wird, betrifft, wird darin klargestellt, dass „[d]er Vorsitz des Verwaltungsrates oder jedes anderen Organs, das gleichwertige Aufsichtsaufgaben in einem Kreditinstitut oder einer Finanzierungsgesellschaft wahrnimmt, … nicht vom Geschäftsführer oder von einer Person, die gleichwertige Leitungsfunktionen wahrnimmt, ausgeübt werden [kann]“.

Es geht hier in der Angelegenheit also um ein französisches Gesetz, das der Umsetzung einer Richtlinie der Union dient; der französische Gesetzgeber hat in seinem Gesetz den von der Richtlinie gewährten Spielraum derart realisiert, als daß er es in seinem Gesetz untersagt hat, daß ein Geschäftsführer gleichzeitig die Aufsicht über jenes Unternehmen haben darf, für das er als Geschäftsführer tätig ist.

Das französische Gesetz hat also die in Rn. 97 dargelegte Bestimmung derart umgesetzt, daß es die Verbindung "Geschäftsführer" <=Unternehmen=> "Aufsichtsrat" verunmöglicht; die Klage der Bank dagegen wurde vom Unionsgericht verworfen, denn das nationale Recht durfte eine derartige Regelung treffen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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