Hallo!
Es ist zum Weinen
In dem Beschluß des BVerfG heißt es, daß die Antragsteller keine
Hauptsache führen (bzw führen können), die
gegen alle Landesparlamente gerichtet wäre, und zu deren
Sicherung die beantragte Anordnung zu erlassen wäre.
Soweit ich den Passus zur EA verstanden habe: Die EA muß sich auf die Hauptsache (zB einer VB) beziehen, die Einreichung der Hauptsache muß daher schon passiert oder noch möglich sein.
Frage: haben die Antragsteller eine Klage gegen
alle Landesparlamente laufen?
Noch dazu: der Beschluß ist
unanfechtbar, da könnt Ihr noch so energisch widersprechen.
Schade um die schöne Zeit...
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"