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Autor Thema: Taktik: Mit kontinuierlichem jährlichem Kontowechsel?  (Gelesen 3504 mal)

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Mein Bekannter, eine fiktive, nicht existente Person B hat
mir, der fiktiven, nicht existenten Person u,
von seinem Widerstand gegen die fiktive, nicht existente Anstalt M berichtet.

Person B verzichtet auf den offiziellen, (angeblich) einzigen gesetzeskonformen Weg (-> Widerspruch, Klage, Verwaltung"richter".... usw.)
und
wechselt aber stets Institutsübergreifend dann jeweils nach 1 Jahr sein Konto.
Auf diese Weise haben es die Vollstrecker bis dato noch nicht geschafft, die unterstellte "Rundfunkbeitragsschuld" vom Konto zu stehlen.

Person u vertraut Person B soweit, dass sie das Geschilderte für glaubhaft hält.
Person B hatte bisher auch immer von seinem Nichtvorhaben gesprochen, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Wenn das wirklich klappen könnte, wäre es natürlich interessant.
Es wäre meiner M. n. leider aber auch ein bisschen aufwändig.

Na, zur Prüfung mal hier.
Wir müssen ja auch über alternative Ideen sprechen.

Markus


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f

faust

... nunja - man muss das so sehen:

Der Schriftwechsel den mancher von uns bislang hatte oder noch hat, war/ist ja durchaus auch eine zeitliche Herausforderung.

Und ich denke, wenn man "den Dreh" einmal raushat, dann stellt sich auch beim Banken - Wechseln irgendwann eine gewisse Routine ein ...
Ich möchte aber doch hoffen, dass ich all diese Sorgen in der zweiten Jahreshälfte einfach nicht mehr habe (an dieser Stelle ein stilles Gebet Richtung Karlsruhe).


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Seit April 2003 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zentrale Kontrolle über alle Bankkonten. Soweit ich informiert bin, gibt die Bafin diese Daten unter bestimmten Umständen heraus. Vermutlich zählt der ÖRR nicht zu denen, an die man diese Information heraus gibt, sicher aber an die Finanzämter. Im Fall dass die Finanzämter die Vollstreckung betreiben oder unterstützen wäre die Information zu den Konten eines Bürgers wohl schon länger verfügbar. Seit 2013 dürfen auch Gerichtsvollzieher ran, wenn ein Schuldner Vermögensauskünfte verweigert. D. h. dann wohl, dass  "Kontohopping" eigentlich rein gar nichts bringt.

Details siehe https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/kapital-steuern/kontenabfragen-wann-darf-der-staat-ran

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

l
  • Pressemitteilungen
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Seit April 2003 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zentrale Kontrolle über alle Bankkonten. Soweit ich informiert bin, gibt die Bafin diese Daten unter bestimmten Umständen heraus.

Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung

Zitat
Kontenabruf für nichtsteuerliche Zwecke (andere Behörden nach § 93 Abs. 8 AO)
Nach § 93 Abs. 8 AO wird die Möglichkeit des Kontenabrufs auch den für die Verwaltung
  der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
  der Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
  des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
zuständigen Behörden eröffnet. Für andere Zwecke ist ein Kontenabrufersuchen nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Ein Kontenabruf ist in allen aufgeführten Fällen nur zulässig, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.
Das Kontenabrufersuchen, das nur auf einem amtlichen Vordruck gestellt werden kann, ist von der zuständigen Behörde unmittelbar an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Die Vordrucke stehen diesen Behörden auf besonderen Internetseiten, auf die die Allgemeinheit keinen Zugriff hat, zur Verfügung.
Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 8 AO kann vom zuständigen Gericht (Verwaltungsgericht oder Sozialgericht) im Rahmen der Überprüfung des Leistungsbescheids oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-) Feststellungsklage überprüft werden.
Quelle : https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren_node.html


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
- noch Edit (ganz vergessen):

Im Falle der rein hypothetischen B & u ist die
Vollstreckerstelle die örtliche Stadtkasse.

Markus


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B
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Warum nicht einfach einmalig ein hypothetisches Pfändungsschutzkonto einrichten?


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Warum nicht einfach einmalig ein hypothetisches Pfändungsschutzkonto einrichten?

Beim Pfändungsschutzkonto liegt ja der automatisch geschützte Betrag nur bei 1.133,80 € je Kalendermonat.
Und u´s Bekannter, Person B, hat mit seinem Studiums-Diplom ein recht passables Arbeits-Einkommen ergattert,
dass zu weit über dieser Schutzgrenze liegt.
Bei einem einzelnen, dauerhaften P-Konto hätten ihn die Scharfrichter bestimmt schon auf dem Konto bestehlen können.


( Da bringst Du mich gerade auf eine andere Idee:
Wenn es möglich wäre, ein höheres Arbeitseinkommen sich jeweils in mehreren P-Schutzbeitrags-Aufteilungen auf mehrere P-Konten
auszahlen
( ? )zu lassen,
könnte das dann die Vollstreckungsbluthunde vielleicht auch abhalten ( ? ? ) )

Markus


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B
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Es darf nur ein P Konto pro Person bestehen.


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M
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Es darf nur ein P Konto pro Person bestehen.

Und damit das gewährleistet ist, gibt Bank A, bei der ein P-Konto eingerichtet wird, eine Meldung an die Schufa. Dort erfolgt ein Eintrag, dass du ein P-Konto hast. Solltest du dann zu einer Bank B gehen und dort ein weiteres P-Konto eröffnen wollen, wird diese durch den Abruf deiner Schufa erfahren, dass bereits ein P-Konto besteht, und die Einrichtung eines zweiten P-Kontos ablehnen.

Wenn du bei Bank A allerdings bereits ein Konto hast und dieses nun in ein P-Konto umwandeln willst, darf die Bank dir dafür keine Extra-Gebühren berechnen. Beispiel: Du hast ein Onlinebanking-Konto für 2,99 Euro Monatsgebühr. Für ein P-Konto will deine Bank nun 7,99 Euro. Die Bank darf dir auch für das P-Konto nicht mehr als 2,99 Euro berechnen, da das P-Konto eigentlich nur dein bisheriges Konto ist, das um die Option des Pfändungsschutzes erweitert wurde.

Siehe auch Gerichtsurteile vom Bundesgerichtshof aus 2012 (AZ: XI ZR 145/12 und XI ZR 500/1):

Zitat
Wird ein vorhandenes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, ist fortgeltende Preishauptabrede die Preisvereinbarung für das schon bestehende Girokonto.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2019, 09:18 von Mataya«

b
  • Beiträge: 50
Und theoretisch gedacht: Man hat ein P-Konto und noch z.B. 2 "normale" Konten bei anderen Banken.

Auf das P-Konto kommt der normale pfändungsfreie Betrag und auf die 2 anderen jeweils nochmal ein Betrag von z.B. 500,-
Sind die pfändbar?

Üblicherweise weiß die Pfändungsstelle ja nichts von anderen Konten, und dasjenige, welches sie kennen, ist das P-Konto.
Man muss dann nur den Arbeitgeber oder Rentenzahler davon überzeugen, das Geld auf mehrere Konten auszuzahlen.

bukh1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2019, 16:42 von Bürger«

k
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Man muss dann nur den Arbeitgeber oder Rentenzahler davon überzeugen, das Geld auf mehrere Konten auszuzahlen.

Wenn die Zwangsvollstreckung schon läuft, dann wird der Arbeitgeber als Drittschuldner verpflichtet von dem Lohn den pfändbaren Betrag zu bezahlen.


Edit "Bürger" @alle:
Pfändung/ Pfändungsschut/ Vollstreckung sind und werden bereits andernorts im Forum behandelt. Mehrfachdiskussionen sind nicht vorgesehen.
Bitte hier nicht weiter alle möglichen Konstellationen von Pfändung/ Pfändungsschutz etc. durchdeklinieren, sondern bitte hier wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Taktik: Mit kontinuierlichem jährlichem Kontowechsel?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2019, 17:54 von Bürger«

M
  • Beiträge: 34
Soweit ich mitbekommen habe, sorgt ein häufiger Kontenwechsel dafür, dass der "Score" bei der Schufa "nach unten geht", man also ggf. Probleme bekommen könnte, einen notwendigen Kredit o.ä. gewährt zu bekommen.


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f

faust

... zwei kleine Überlegungen:

1) Nicht jede Methode ist für jeden geeignet, natürlich nicht. - Ich zum Beispiel wäre schlicht zu faul, mit drei, vier Konten "herumzujonglieren" ...

2) Angesichts der Zinssituation eine kleine Bargeldreserve im Küchenschrank? - Wir müssen ja nicht gleich ins Horn derer tröten, die die Abschaffung des Bargeldes hinter dem nächsten Baum vermuten, aber wenn zum Beispiel - wie neulich in Berlin - eine übereifrige und/oder schlecht informierte Baufirma ein wichtiges Kabel zersäbelt und ein, zwei Tage überall in der Nachbarschaft der "Saft" weg ist, dann kann man immer noch stressfrei Bier  (#) holen gehen ... So schlägt man mehrere Fliegen mit einer Klappe.


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