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Autor Thema: Einheitlichkeit der Rechtsprechung  (Gelesen 4334 mal)

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Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Autor: 04. April 2018, 12:55

hat schon jemand versucht den Art. 95 GG anzuwenden,
bin zwar kein Jurist, aber dieser könnte "ausbaufähig" sein.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 95
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


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s
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Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#1: 04. April 2018, 13:15
interessiert die hiesigen Gerichte auch nicht. Verweise auf die Argumentation dieses Senats wurden in meinem Verfahren schlicht ignoriert.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

o
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Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#2: 04. April 2018, 13:34
Zwar etwas OT, aber hier einmal explizit etwas Bedeutsames:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 95
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
Hier erkennt man in der Gummiformulierung, wieviel Einfluss der Souverän (das Volk) hat: nämlich via Bundestag via Hälfte des Richterwahlausschusses, der seinerseits nur zur Hälfte mitwirkt; die andere Hälfte hat der Bundesjustizminister. Also: vom Souverän ein Viertel, und dann auch nur indirekt.

Bekanntlich wird die Bundesrepublik Deutschland schon seit Jahrzehnten von der EU für ihr Justizsystem kritisiert, zuletzt vom polnischen Politiker Morawiecki. Kann man sich durchaus damit beschäftigen, da gibt es keine Krawalldebatte.

Man könnte die Bundesrichter ja von der Bundesversammlung wählen lassen - so als Maximalvariante einer repräsentativen Demokratie...




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Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#3: 04. April 2018, 13:48
Ein dazu passendes Thema hat es schon:

Hätte BVerwG den gemeinsamen Senat der Bundesgerichte bereits anrufen müssen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26835.msg168538.html#msg168538


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#4: 07. April 2018, 12:55
Zwar etwas OT, aber hier einmal explizit etwas Bedeutsames:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 95
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
Hier erkennt man in der Gummiformulierung, wieviel Einfluss der Souverän (das Volk) hat: nämlich via Bundestag via Hälfte des Richterwahlausschusses, der seinerseits nur zur Hälfte mitwirkt; die andere Hälfte hat der Bundesjustizminister. Also: vom Souverän ein Viertel, und dann auch nur indirekt.

...

Man könnte die Bundesrichter ja von der Bundesversammlung wählen lassen - so als Maximalvariante einer repräsentativen Demokratie...
Was meinst du mit Einfluss? Die Hälfte der Mitglieder der Bundesversammlung wird durch die Landesparlamente gewählt. Insofern ist auch dort ein indirektes Element enthalten. Landesjustizminister und der Bundesjustizminister stehen in einer Legitimationskette, die vom Volk (Landesvolk bzw. Bundesvolk) ausgeht.

Gleichwohl kann man das System der Richterwahl natürlich kritisieren. Persönlich halte ich jedenfalls nichts von einer Direktwahl von Richtern, die es teilweise in den USA gibt. Da es Off-Topic ist, sollte das hier allerdings nicht vertieft werden.


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Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#5: 07. April 2018, 12:56

hat schon jemand versucht den Art. 95 GG anzuwenden,
bin zwar kein Jurist, aber dieser könnte "ausbaufähig" sein.
Wo siehst du Abweichungen in der Rechtsprechung?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#6: 07. April 2018, 14:09
Wo siehst du Abweichungen in der Rechtsprechung?

Überall, denn Richter sind nur an das Gesetz gebunden. Allerdings gibt es praktisch keine Differenzen was die Urteile der Verwaltungsgerichtbarkeit in Sachen Rundfunk angeht. Das ist so erstaunlich, dass sich für mich die VG für die Streitschlichtung zwischen Bürger und Staat disqualifiziert haben. Denn das jeder Verwaltungsrichter zur vollständigen, teils wörtlichen Übernahme der Argumente des ÖRR kommt, ist bei der Zahl von Verfahren und beteiligten Gerichte ziemlich ungewöhnlich. Dr. Hennecke schrieb dazu, dass diese Urteile den Rechtsstaat in seinem Kern treffen. Das ist m. E. eine voll zutreffende Feststellung. Die Richter an den VG bis hin zum BVerwG haben dem Rechtsstaat einen Bärendienst erwiesen und das Vertrauen in die Funktion einer Demokratie vermutlich mehr erschüttert, als als sämtliche Politiker der letzten 50 Jahre vermocht haben.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P

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Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#7: 07. April 2018, 15:12

Die Richter an den VG bis hin zum BVerwG haben dem Rechtsstaat einen Bärendienst erwiesen und das Vertrauen in die Funktion einer Demokratie vermutlich mehr erschüttert, als als sämtliche Politiker der letzten 50 Jahre vermocht haben.
Ich stimme dir insoweit zwar zu, das hat aber nichts mit dem Thema hier zu tun. Es geht hier um den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
https://www.gesetze-im-internet.de/rspreinhg/BJNR006610968.html


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#8: 07. April 2018, 15:58
Es geht hier um den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Ach! Die Überschrift dieses Threads lautet: "Einheitlichkeit der Rechtsprechung". Wird Recht in Deutschland nur noch bei den obersten Gerichten gesprochen? Die entsprechende Gesetzesänderung muss mir irgendwie entgangen sein.

M. Boettcher


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#9: 07. April 2018, 16:06
Aber selbst da...

...
 Dr. Hennecke schrieb dazu, dass diese Urteile den Rechtsstaat in seinem Kern treffen. Das ist m. E. eine voll zutreffende Feststellung. Die Richter an den VG bis hin zum BVerwG haben dem Rechtsstaat einen Bärendienst erwiesen und das Vertrauen in die Funktion einer Demokratie vermutlich mehr erschüttert, als als sämtliche Politiker der letzten 50 Jahre vermocht haben.
...

...würden einem dann mglw. die Augen übergehen, wenn man solche Exemplare mal einfangen und zu einer Stellungnahme im besagten Zusammenhang überreden könnte. Denn es ist längst nicht gesagt, dass sich Deines (stv. für viele andere Normalsterbliche genannt) oder auch das Verständnis des Herrn Dr. Hennecke vom Terminus des "Rechtsstaats" mit den Auffassungen gewisser Damen und Herren im aktuellen Zusammenhang wichtiger Richter vom "Rechtsstaat" deckt.

Die Lektüre etwa des Urteils des Hessischen Landesverfassungsgerichts i. S. Barzahlung / Haering mit seinen tw. überaus interessanten "Ausführungen" (vgl.: http://norberthaering.de/de/27-german/news/957-faschingsurteil) dürfte in dem Zusammenhang - was also die Verschiedenheit der Vorstellungen von "Rechtsstaat" anlangt - sehr erhellend sein und könnte manchem irgendwann die Erheiterung über dieses Urteil (also abgesehen von der tatsächlichen Lachhaftigkeit der Auslegungen etwa des BBankGes., wo man jedem Jura-Studierenden dringendst empfehlen würde, lieber etwas anderes zu studieren) im Halse stecken bleiben lassen. Nämlich, wenn man die zentralen begründenden Passagen unter dem Aspekt durchliest, dass nach allgemeinem Verständnis der Rechtsstaat unter anderem ganz wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, selbst dem Recht unterworfen zu sein - was man u. a. im staatsbürgerkundlichen Unterricht der allgemeinbildenden Schulen irgendwo zwischen Klasse 7 und 9 beigebogen bekommt. Speziell bei der Lektüre von Urteilspassagen im oben genannten Urteil, die einzig den Bürger als Rechtsunterworfenen deklarieren und im übrigen diesen einzig als durch ein Unterordnungsverhältnis ggü. dem Staat gekennzeichnet definieren, ist davon überhaupt keine Rede - Krankheit der Herren zum fraglichen Zeitraum in der Schullaufbahn, oder geschwänzt? Linke hätten früher für so etwas Berufsverbot bekommen.

Aber Fortführungen oder Vertiefungen lieber an anderer Stelle


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2018, 16:14 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

P

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Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#10: 07. April 2018, 16:13
Es geht hier um den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Ach! Die Überschrift dieses Threads lautet: "Einheitlichkeit der Rechtsprechung". Wird Recht in Deutschland nur noch bei den obersten Gerichten gesprochen? Die entsprechende Gesetzesänderung muss mir irgendwie entgangen sein.

M. Boettcher
Nein, aber der Threadersteller spricht Art. 95 Abs. 3 GG an. Und dabei geht es nun mal um den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Bezogen auf unser Gesamtthema also darum, ob das Bundesverwaltungsgericht in seinen Rundfukbeitragsentscheidungen von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abgewichen ist.

Darüber hinaus gibt es natürlich viele andere interessante Themen, aber wir wollen ja versuchen, das Forum möglichst übersichtlich zu halten.  :)

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs i. S. Barzahlung / Haering mit seinen tw. überaus interessanten "Ausführungen" (vgl.: http://norberthaering.de/de/27-german/news/957-faschingsurteil)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#11: 07. April 2018, 16:56
Ich mag die hier verbreitete Klugscheisserei und stehe nicht an, mich an der gebührend zu beteiligen. Satz 3 des im Eingangsbeitrags zitierten Artikels 95 des GG besagt ja u. a., dass das Nähere ein Bundesgesetz regelt. Dabei handelt es sich um das RspEinhG von 1968, das man z. B. unter der nachfolgenden URL findet: https://www.gesetze-im-internet.de/rspreinhg/BJNR006610968.html Es könnte sich ggf. lohnen da einmal hinein zu sehen.

Die oben zitierte Fassung des Artikels 95 GG galt übrigens nur bis 1968. Damals regierte die erste Große Koalition, natürlich noch in Bonn und nur für den Westen zuständig. @P: Diese Information gehört zwar auch nicht zum Thema, kann aber erhellend wirken, falls jemand nachforschen will, wann das GG besonders intensiv geändert wurde und wie, und was davon u. U. bis heute nachwirkt.  8)

M. Boettcher







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Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#12: 09. April 2018, 20:00
Ich mag die hier verbreitete Klugscheisserei und stehe nicht an, mich an der gebührend zu beteiligen. Satz 3 des im Eingangsbeitrags zitierten Artikels 95 des GG besagt ja u. a., dass das Nähere ein Bundesgesetz regelt. Dabei handelt es sich um das RspEinhG von 1968, das man z. B. unter der nachfolgenden URL findet: https://www.gesetze-im-internet.de/rspreinhg/BJNR006610968.html Es könnte sich ggf. lohnen da einmal hinein zu sehen.

Die oben zitierte Fassung des Artikels 95 GG galt übrigens nur bis 1968. Damals regierte die erste Große Koalition, natürlich noch in Bonn und nur für den Westen zuständig. @P: Diese Information gehört zwar auch nicht zum Thema, kann aber erhellend wirken, falls jemand nachforschen will, wann das GG besonders intensiv geändert wurde und wie, und was davon u. U. bis heute nachwirkt.  8)

M. Boettcher
Solltest du dich von mir angegriffen fühlen, so war das nicht meine Absicht.

Das RsprEinhG habe ich bereits oben verlinkt. Die im Augangsbeitrag zitierte Fassung des Artikel 95 GG ist die seit 23.06.1968 gültige. In der Tat ist der Gemeinsame Senat zur Zeit der ersten Großen Koalition eingeführt worden. Auch richtig ist, dass zu dieser Zeit insgesamt relativ umfangreiche Änderungen des Grundgesetzes stattgefunden haben.


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  • This is the way!
Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#13: 09. April 2018, 20:48
Rein fiktiv schläft der Profät tief und fest ....

.... rrrrrrrrrrrrrrrrrrhhhhhhhhhhpppppppfffff .... du musst dich nicht entschuldigen @P .... rrrrrrrrrrrrrrrrrrhhhhhhhhhhpppppppfffff .... @drboe steht ja nicht an ... rrrrrrrrrrrrrrrrrrhhhhhhhhhhpppppppfffff .... da wo er steht ist also nicht vorne oder hinten .... rrrrrrrrrrrrrrrrrrhhhhhhhhhhpppppppfffff .... sondern er hat sich richtig tief ins Abseits gestellt .... rrrrrrrrrrrrrrrrrrhhhhhhhhhhpppppppfffff ....

 ;)



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Re: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
#14: 10. April 2018, 09:37
wer schläft sündigt nicht ist ja eine gängige Redewendung. Bei der wird oft vergessen, dass das, was Schlafende "erleben", nur Träumerei, bizarre oder halluzinatorische mentale Aktivität darstellt. Solche Phantastereien noch quasi schlafwandlerisch wiedergeben zu können, verdient gewiss Respekt. Zugleich nährt es allerdings den Verdacht, dass die prophetischen Gaben allein auf übermäßigen Drogenkonsum beruhen. Daher Obacht, es wird zu viel schlechtes Zeug auf den Markt geworfen.  8)

M. Boettcher


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