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Autor Thema: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?  (Gelesen 15480 mal)

  • Beiträge: 691
@gerechte Lösung:

Bürger hat es lexikongleich auf den Punkt gebracht und Dir die Herleitung vom Staatsvertrag bis zum Landesgesetz mit Quellen belegt erklärt.

Transformation bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass der Staatsvertrag an das jeweilige Landesrecht durch Umformulierung angepasst würde. Der Sinn des Ganzen ist ja, bundesweite Rechtseinheitlichkeit in dieser Sache herbeizuführen. Der Inhalt des Vertrags muss eben von sich aus schon kompatibel zu allen Landesgesetzen sein.

Transformation bedeutet hier: ein Staatsvertrag wird (1:1) in Landesrecht übernommen.
Gerade, weil es verschiedene LRAs gibt und dazu nicht einmal für jedes Bundesland eine eigene, wirkt der RBStV etwas sperrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 16:52 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich kann der Logik folgen, daß ein Staatsvertrag zu Lasten Dritter ohne Beteiligung dieser Dritten am Entstehen für seine Gültigkeit gegenüber diesen Dritten jenen vollständigen Gesetzgebungsprozess zu durchlaufen hat, den jedes formale Gesetz durchlaufen muß.

Insbesondere dieser Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein derartiger Vertrag zu Lasten Dritter, weil er in die individuelle Medienhoheit des Dritten eingreift. Die allgemeine Medienhoheit liegt nicht beim Staat, nicht bei seiner Verwaltung, nicht bei seinen Behörden, sondern kraft Art. 5 GG in Verbindung zu Art. 10 EMRK alleine bei jedem dieser einzelnen Dritten, die durch einen in ihre individuelle Medienhoheit eingreifenden Staatsvertrag belastet werden.

Hui, ein Vertrag zu Lasten Dritter. Klingt irgendwie gefährlich, illegal und überaus ungerecht! - Schauder!  8)

Einmal angenommen, jedes Bundesland würde ganz für sich Rundfunk betreiben, eine Landesrundfunkanstalt gründen und diese finanzieren wollen. Du darfst raten, wer diesen Rundfunk finanzieren müsste, so ganz ohne Vertrag zu Lasten Dritter! Wir leben bekanntlich in einem Land, dessen Staatsform als "repräsentative Demokratie" bezeichnet wird. Ich will mich nicht darüber auslassen, was davon demokratisch ist, aber dies Prinzip gilt derzeit für jedes Bundesland wie für ganz Deutschland. Und diesem Prinzip folgend werden alle Gesetze von sehr wenigen beschlossen, die ggf. aber alle finanziell belasten. Wenn das jemandem nicht passt, so steht es ihm frei die Gesetze juristisch anzugreifen oder einen Staat als Wohnsitz zu nehmen, wo das nicht der Fall ist. Die Grenzen dieses Landes sind offen, "Republikflucht" ist probemlos möglich.

Wenn du also bezweifelst, dass die Staatsverträge der Bundesländer zum Rundfunk und insbesondere der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag korrekt in das Recht der Länder überführt wurde, dann schreibe bitte eine Verfassungsbeschwerde und kippe dies Gesetz mindestens für das Bundesland, in dem du lebst. Vielleicht führst du einfach einmal vor, wie das geht, damit man dich gebührend bewundern kann.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.285
Es hat keinerlei Transformation stattgefunden, sondern eine 1:1 - Übernahme.
Ja; wäre es regulär in Landesrecht eingearbeitet worden, wäre im Falle des Rundfunk Berlin-Brandenburg aufgefallen, weil ja alles Landesrecht ist, daß das für den RBB verbindlich festgeschrieben Recht des Landes Berlin Verwaltungsverfahren ausschließt, wohingegen es ja allgemein heißt, daß der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Verwaltungsrecht zur Anwendung kommen läßt; beides als Landesrecht gegenübergestellt, läßt doch wohl einen Mangel an Normenklarheit erkennen? Der RBB ist dennoch legal begründet, nämlich als reines öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen; nur dann kann er zwei Herren haben, a la dem Prinzip des Joint-Venture, welches zwei Konzerne veranlassen könnte, ein gemeinsames Unternehmen zu gründen.

Zitat
Der RBStV ist ganz allgemein gehalten.
Zustimmung.

Zitat
Der RBStV ist so etwas wie der Entwurf für ein jeweiliges Gesetz.
Auch diesem Gedankengang vermag ich zu folgen.

Zitat
Eine 1:1 Übernahme ist keine Transformation.
Man könnte hier den Vergleich zur Transformierung von elektrischem Strom heranziehen? Die 1:1-Durchleitung ist keine Transformierung, die ist es nämlich erst dann, wenn aus 10 kV haushaltsübliche 250 V gemacht werden.

Zitat
Die Bürger wissen doch gar nicht, an wen sie sich wenden sollen. Es muss exakt aus einem hessischen Gesetz hervorgehen.
Wäre auch ein Mangel an Normenklarheit?


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  • Beiträge: 577
Man könnte hier den Vergleich zur Transformierung von elektrischem Strom heranziehen? Die 1:1-Durchleitung ist keine Transformierung, die ist es nämlich erst dann, wenn aus 10 kV haushaltsübliche 250 V gemacht werden.
Schon 'mal was von Trenntrafo gehört?
235 V rein, 235 V raus (incl. Wärmeverlust und galvanisch getrennt...)

Eine 1:1 "Übernahme" ist eine 1:1 "Transformation". Und deshalb steht's hier auch im Gesetzblättle des Landes Thüringen.

Siehe dazu das "Gesetz und Verordnungsblatt 11/2011" der Thüringer Parlamentsdoku (vom 08.12.2011) [1]:
Zitat
Thüringer Gesetz zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung
Vom 30. November 2011 [...]

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) [...]

Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Ch. Lieberknecht [...]

(Wird mein einziger Beitrag zum Thread-Thema sein. Promised. Anderes gern via PM...)

[1] Gesetz und Verordnungsblatt 11/2011, S. 479 ff (PDF S. 3/40 ff):
http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43442/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2011.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 13:17 von drone«

b
  • Beiträge: 764
Einmal angenommen, jedes Bundesland würde ganz für sich Rundfunk betreiben, eine Landesrundfunkanstalt gründen und diese finanzieren wollen.

Eine kleine Anmerkung dazu: RBStV wie er abgeschlossen wurde (zwischen allen, Gesamtfinanzierung, usw.), torpediert die Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Beispiel: Person P stellt eine Anfrage nach IFG NRW bei WDR. Die Antwort kommt: man verweigert die Antwort nach § 6 c) IFG NRW. Grund: RBStV wurde zwischen allen Bundesländern geschlossen, somit hängen alle Bundesländer mit ihren  LRAs drin. Deren Zustimmung liegt nicht vor. Absage.
Zitat
§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange
[...]
c) durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden.


Auch eine Beschwerde beim NRW-Landesinformationsbeauftragten hilft nicht. Die Antwort: RBStV wurde zwischen Bundesländern geschlossen, alles richtig. Da keine Zustimmung --> Absage richtig.

Alles rund um Rundfunkbeitrag in NRW wurde somit außerhalb des IFG NRW gestellt.
Person P stellt keine Anfragen an WDR mehr, da die Antwort immer die Gleiche kommt: Absage § 6 c) IFG NRW.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 22:07 von boykott2015«

g
  • Beiträge: 860
Die Antwort kommt: man verweigert die Antwort nach § 6 c) IFG NRW.

Grund: RBStV wurde zwischen allen Bundesländern geschlossen, somit hängen alle Bundesländer mit ihren  LRAs drin.
Deren Zustimmung liegt nicht vor. Absage.

Person P stellt keine Anfragen an WDR mehr, da die Antwort immer die Gleiche kommt: Absage § 6 c) IFG NRW.
Was würde das jetzt heißen?

Schade, bitte die LRA damit konfrontieren.


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Schon 'mal was von Trenntrafo gehört?
Nein.

@boykott2015

Mich däucht, diese Rundfunkanstalt döR wäre nur dem jeweiligen Ministerpräsidenten berichtspflichtig.

Zitat
§ 9
Informationspflicht, zuständige Behörden

1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landesmedienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluß eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv#9

Die nach Landesrecht zuständigen Behörde ist zumindest im Falle des RBB betreffs des Landes Brandenburg der Ministerpräsident persönlich.

Dieses steht aber nicht im Zustimmungsgesetz zu obigem Vertrag, sondern wieder in einem ganz anderen, den ich aktuell nicht wiederfinde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 22:55 von pinguin«
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g
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Schon 'mal was von Trenntrafo gehört?
Nein.

Zitat
§ 9
Informationspflicht, zuständige Behörden

1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluß eine


Die nach Landesrecht zuständigen Behörde ist zumindest im Falle des RBB betreffs des Landes Brandenburg der Ministerpräsident persönlich.
OT : Ein Trenntrafo mit 1:1 ist keine Transformation im Sinne von Umwandlung, trennt lediglich, vorwiegend aus Gründen der Sicherheit (Stromschlag). Im Labor z.B. . OT Ende

Auch dieses Gesetz ist wiederum ganz allgemein gehalten.

Für meine Begriffe wäre besser, wenn dort stehen würde:
1) Die Rundfunkanstalt des Landes Brandenburg ist verpflichtet, ...

2) Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg

Nun unterliegt der RBB aber dem MP von Brandenburg und dem OB von Berlin. Er hat 2 Herren.
Für meine Begriffe in Sachen Landesrecht nicht machbar, da es 2 unterschiedliche Gesetzgeber hat. Das beißt sich.


Zitat
§ 9
1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluß eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen.
Zu klären wäre noch, was bedeutet:
"grenzüberschreitendes Fernsehen"
Die LRA hat die Rechte im Land vom Land zugesprochen bekommen, weil das Land nur über Rechte im jeweiligen Land verfügen darf. Hoheitliches Recht.


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@gerechte Lösung:
 Der Inhalt des Vertrags muss eben von sich aus schon kompatibel zu allen Landesgesetzen sein.
Der Inhalt ist nach dem jeweiligen Landesrecht eben nicht kompatibel, denn dann müsste genau daraus hervorgehen, welches die LRA des Thüringer Bürgers ist, die lt. Länderrecht den Sitz in Thüringen haben muss und nicht im Ausland.


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Nun unterliegt der RBB aber dem MP von Brandenburg und dem OB von Berlin. Er hat 2 Herren.
Nö, nicht prioritär.

Der RBB ist auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet; nochmalige Darstellung im Thema betreffs der "bürgerlichen Geldforderungen".

Zitat
Zu klären wäre noch, was bedeutet: "grenzüberschreitendes Fernsehen"
Das darf man, weil "Europäisches Abkommen" schon auch aus europäischer Sicht betrachten; "grenzüberschreitend" meint in diesem Falle bspw. Deutschland zu Polen, Deutschland zu Frankreich, etc.

Dieses Abkommen ist hier einsehbar:

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19890079/index.html

Übrigens, dieses Abkommen bezieht Art. 10 EMRK ein.

Zitat
Art. 4 Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung

Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.


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Nö, nicht prioritär.

Der RBB ist auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet; nochmalige Darstellung im Thema betreffs der "bürgerlichen Geldforderungen".
Wie will dann der RBB in Brandenburg vollstrecken, mit welcher Rechtsgrundlage nach Landesrecht = hoheitliches Recht = 2 x unterschiedlich. In Brandenburg gilt Brandenburgisches Recht und nicht das von Berlin?

Für meine Begriffe in Berlin : ja.
In Brandenburg: nein.


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Für meine Begriffe in Berlin : ja.
Nö, auch da nicht; der RBB ist von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechtes des Landes Berlin ausgeschlossen. Dieses Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Berlin integriert den Abschnitt "Vollstreckung", da das Land Berlin kein eigenes Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat.


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g
  • Beiträge: 860
Ich wollte auf etwas anderes hinaus.

Wie soll jemand, der in Sachen Rundfunk als Rechtsperson von Berlin auftritt, in Brandenburg überhaupt Forderungen stellen dürfen?

Mal ganz abgesehen von vollstrecken und Verwaltungsverfahren und VG.


Da es aber die LRA von beiden Ländern sein soll, müsste der RBB mit zweierlei Landesrecht auftreten, was ja nicht geht.
Mit Berliner allein geht auch nicht, da Ungleichbehandlung. Mit Brandenburgischem, ebenso.

Zu jedem Land gehört in Sachen RF jeweils eine eigene LRA, die mit den Hoheitsrechten des jeweiligen Landes ausgestattet ist.


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n
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Das ist das Problem mit dem Zwitterwesen: Rundfunkproduktion und hoheitlicher Geldeinzug.

Die Rundfunkproduktion kann das Land durchaus auf eine Mehrländeranstalt übertragen, da wird es kaum Probleme geben.

Den hoheitlichen Geldeinzung bzw. Vollstreckung kann man wohl schwerlich auslagern an eine Anstalt die verschiedene Landesrechte einhalten muss.

Da hat man halt geschludert vom Übergang Einzug von der Bundespost zum Einzug durch die LRA selbst. (Oder war das auch schon bei der Post fehlerhaft? Gab es eine Landespost?)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

g
  • Beiträge: 860
Da hat man halt geschludert vom Übergang Einzug von der Bundespost zum Einzug durch die LRA selbst. (Oder war das auch schon bei der Post fehlerhaft? Gab es eine Landespost?)
Der Briefträger hat nur in Empfang genommen. Der Kunde hat aus freien Stücken das Geld übergeben im Glauben, dass es seine LRA erhält.

Auch der Einzug darf nur von der LRA vorgenommen werden. Selbst, wenn es die GEZ, der BS macht, darf der BS rechtlich nicht genannt werden, sondern es hat zu stehen:
In Hessen: Der HR.

Die GEZ muss in rechtlichen Sachen außen vor bleiben, da die GEZ 16 unterschiedlichen Länderrechten unterliegt, da die für 16 Länder gleichzeitig tätig sind.

Das Rechtsverhältnis ist :  Bürger/ Nutzer/ Kunde -----  LRA, z.B. Hessen


P.s.:
Die Frage an pinguin:
Auf welcher rechtlichen Grundlage will man denn in Brandenburg dann überhaupt erst einmal Forderungen stellen?
M.E., geht es nicht -- oder?


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