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Autor Thema: Lohnpfändung durch Finanzamt ohne vorherige Ankündigung  (Gelesen 7045 mal)

I
  • Beiträge: 2
Hallo alle zusammen,

ich wollte mich hier mal vorstellen, nachdem ich bisher nur stiller Leser war.

Bei Person X wurde das FA aus heiterem Himmel tätig. Davon hat Person X auch erst von Arbeitgeber Y erfahren, da das FA gegen Person X eine Lohnpfändung vornimmt. Y hat X diesbezüglich die erhaltene Pfändungs - und Einziehungsverfügung gezeigt. Im Vorfeld habe X jedoch keine Hinweise auf eine Zwangsvollstreckung erhalten bzw. konnte gegen eine solche auch keine Rechtsmittel o.ä. einlegen. Bis auf eventuelle Bescheide vom Service, wogegen aber leider keine Widersprüche eingelegt wurden.

  • Nun die Frage, ob das FA dort rechtens gehandelt hat?
  • Darf das FA aus heiterem Himmel vollstrecken? Darf das FA als vollstreckendes Organ ohne Weiteres Arbeitgeber Y von Person X ausfindig machen?
  • Was könnte Person X dagegen tun?

Arbeitgeber Y wird ja nun leider die Pfändung durchführen müssen, um sich nicht strafbar zu machen, Arbeitgeber Y befragt aber Anwalt Z, was man machen könnte.

Als Person X sich beim Finanzamt persönlich vorgestellt hat, meinte Bearbeiter A, dass Bearbeiter A Dienstanweisungen bekommen hätte, ohne weiteres zu pfänden, denn sonst könnte ein eventueller Schuldner ja Schritte dagegen einleiten (z.B. kündigen!?). Person X ist sehr verwundert, denn das kann doch nicht rechtens sein!? Person X stellte die Frage, wie A Arbeitgeber Y ausfindig gemacht hat, denn man müsste ja erst einmal eine Vermögensauskunft ablehnen. Darauf erwiderte A, dass Person X durch die PfEV ausreichend über die Anfrage informiert worden wäre.

Person X hat zur weiteren Verfahrensweise keine Ahnung und müsste ja erstmal ein Schreiben erhalten vom FA, worin Person X über eine Pfändung informiert wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2018, 23:11 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 4.011
Person U wie Unbeugsam würde gegenüber dem Arbeitgeber die Anfechtung der Pfändung anzeigen und ein Aktenzeichen einer Vollstreckungsabwehrklage nach liefern. Person U würde dem Arbeitgeber das umgehend anzeigen, wenn der Arbeitgeber nicht von selbst drauf kommt, den Vorgang auszusetzen, also weder FA noch U bekommt den Betrag bis zur Klärung, so müsste U das anzeigen, anregen bzw. dem Arbeitgeber vorschlagen. In Abhängigkeit der Größe des Arbeitgebers kann es dazu notwendig sein mit der richtigen Stelle Kontakt herzustellen und sein Anliegen sachlich vortragen.

Die Vollstreckungsgegenklage muss nicht zwingend beim richtigen Gericht landen, denn jedes Gericht prüft seine Zuständigkeit und verweist es richtig.

Wichtig ist, das der Arbeitgeber zeitnah über die Vorgänge aufgeklärt wird, weil sonst das Geld durch Ihn angewiesen wird, was nicht dazu beitragen wird, dass die Gegenseite klein beigeben wird.

Zusätzlich könnte Person U Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung einlegen.

Was in die Vollstreckungsabwehrklage gehören kann findet sich im Forum, aber ist auch etwas von der Vorgeschichte abhängig.

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Allgemein geht die Gegenseite bei Nichtreaktion auf Bescheide von Bestandskraft aus. Ziel einer Vollstreckungsgegenklage könnte also sein, dass keine vollstreckbare Bescheide vorliegen, das ist nicht gleichbedeutet damit, das keine Bescheide vorliegen, sondern, dass die Angaben in vorhandenen Bescheiden unbestimmt sind und einer Vollstreckung nicht zugänglich, weil aus Festsetzungsbescheiden wegen eines nicht vorhandenen Leistungsgebot nicht vollstreckt werden kann.

Dazu die relevanten Themen lesen und die vorhandenen Bescheide prüfen.

Kein Widerspruch auf vorhandene Bescheide eingelegt zu haben könnte jedoch von Nachteil sein.

Viel Erfolg, und vielleicht hat noch wer eine zündende Idee.



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Z
  • Beiträge: 1.564
Und immer daran denken, daß der Arbeitnehmer Anrecht auf unpfändbare Freibeträge hat.
Und hätte der Betroffene seinerzeit (also vor der Pfändungsverfügung) einen Vorschuß auf seinen Lohn bekommen, dann könnte eventuell nichts in diesem Monat weggepfändet werden.
Und dann könnte der Betroffene vorübergehend seine Arbeitszeit reduzieren, oder seinen Stundenlohn, um Zeit zu gewinnen, ohne die Kohle an die Vollstrecker abschreiben zu müssen.
Hängt natürlich von der Kooperation des Arbeitgebers ab...


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  • Beiträge: 2
Vielen lieben Dank erstmal für eure Anregungen zum Fall der Person X.

Person X hat an diversen Schreiben in der letzten Zeit gewerkelt. Auf die Reaktionen darauf ist sie jedenfalls sehr gespannt. Bei Gelegenheit und Interesse kann ich ja auch noch ausführen, was Person X geschrieben hat.

@zeitungsbezahler
Das mit dem Stunden reduzieren überlegt Person X mal. Fällt das nicht unter die fragwürdigen Reaktionen, die der AG machen kann? Der AG möchte keinesfalls unrechtliche Dinge tun.

Heute hat Person X jedenfalls einen Brief vom FA bekommen. Dieses wurde über den normalen Postweg verschickt.

Seite 1 enthielt eine Information, das Anlage 1 eine Abschrift der PuEV des AG wäre. Und eine Info, dass Person X keinen Anspruch über den gepfändeten Teil des Lohns hat.

Seite 2 ist beidseitig bedruckt die PuEV. Diese unterscheidet sich aber durch die Unterschrift und dem fehlenden Dienstsiegel.

Hierzu hätte Person X jetzt noch die Frage, ob das so richtig ist? Es ist der erste Brief in dieser Angelegenheit überhaupt vom FA und enthält keinen Rechtsbehelf.

LG,
IVYPI


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2018, 23:15 von DumbTV«

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  • Beiträge: 4.011
 Ein VA ist dem Betroffenen bekanntzugeben, betroffen von der Verfügung ist der Arbeitgeber und damit natürlich auch der Arbeitnehmer, somit müsste an sich gegenüber dem Arbeitgeber eine Rechtsbelehrung dabei sein, fehlt diese ist der VA nicht unwirksam aber die Anfechtungszeit verlängert sich.
siehe auch

https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungs-_und_Einziehungsverf%C3%BCgung

Zitat
Rechtsmittel

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann im Verwaltungsrecht in der Regel mit dem Widerspruch angefochten werden. Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung haben einige Bundesländer per Gesetz das Widerspruchsverfahren auf einigen Gebieten des Verwaltungsrechts abgeschafft (z. B. Niedersachsen), so dass in diesen Fällen nur noch die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig ist.
Im Steuerrecht ist der Einspruch das zulässige Rechtsmittel.

Das Rechtsmittel steht immer den Betroffenem zu.

vielleicht findet A hier etwas hilfreiches.

https://www.anwalt24.de/lexikon/pfaendungs-_und_ueberweisungsbeschluss
-->
Zitat
...
Gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kommen als Rechtsbehelfe in Betracht:...

Person A müsste das jeweilige Äquivalent für Verwaltungsrecht prüfen, wahrscheinlich gibt es das analog. Jedoch müsste Person A diese Rechtmittel wahrscheinlich für das Finanzamt prüfen.

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/gerichtliche-aussetzung-der-vollziehung-einer-pfaendungs-und-einziehungsverfuegung_idesk_PI11525_HI5088387.html

https://www.frag-einen-anwalt.de/Pfaendungs-und-Einziehungsverfuegung-durch-Finanzamt--f57643.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2018, 23:16 von DumbTV«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Hierzu auch den Thread:

Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21647.msg138499.html#msg138499

lesen. Und dabei nicht von dem gallischen Slang an manchen Stellen irritieren lassen ;) Der Inhalt zählt... >:D


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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