Person U wie Unbeugsam würde gegenüber dem Arbeitgeber die Anfechtung der Pfändung anzeigen und ein Aktenzeichen einer Vollstreckungsabwehrklage nach liefern. Person U würde dem Arbeitgeber das umgehend anzeigen, wenn der Arbeitgeber nicht von selbst drauf kommt, den Vorgang auszusetzen, also weder FA noch U bekommt den Betrag bis zur Klärung, so müsste U das anzeigen, anregen bzw. dem Arbeitgeber vorschlagen. In Abhängigkeit der Größe des Arbeitgebers kann es dazu notwendig sein mit der richtigen Stelle Kontakt herzustellen und sein Anliegen sachlich vortragen.
Die Vollstreckungsgegenklage muss nicht zwingend beim richtigen Gericht landen, denn jedes Gericht prüft seine Zuständigkeit und verweist es richtig.
Wichtig ist, das der Arbeitgeber zeitnah über die Vorgänge aufgeklärt wird, weil sonst das Geld durch Ihn angewiesen wird, was nicht dazu beitragen wird, dass die Gegenseite klein beigeben wird.
Zusätzlich könnte Person U Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung einlegen.
Was in die Vollstreckungsabwehrklage gehören kann findet sich im Forum, aber ist auch etwas von der Vorgeschichte abhängig.
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Allgemein geht die Gegenseite bei Nichtreaktion auf Bescheide von Bestandskraft aus. Ziel einer Vollstreckungsgegenklage könnte also sein, dass keine vollstreckbare Bescheide vorliegen, das ist nicht gleichbedeutet damit, das keine Bescheide vorliegen, sondern, dass die Angaben in vorhandenen Bescheiden unbestimmt sind und einer Vollstreckung nicht zugänglich, weil aus Festsetzungsbescheiden wegen eines nicht vorhandenen Leistungsgebot nicht vollstreckt werden kann.
Dazu die relevanten Themen lesen und die vorhandenen Bescheide prüfen.
Kein Widerspruch auf vorhandene Bescheide eingelegt zu haben könnte jedoch von Nachteil sein.
Viel Erfolg, und vielleicht hat noch wer eine zündende Idee.