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Autor Thema: Beitragsservice tritt als Gläubiger auf  (Gelesen 8279 mal)

d

denyit

Beitragsservice tritt als Gläubiger auf
Autor: 20. März 2018, 18:21
Wenn man im Bundesanzeiger nach Beitragsservice sucht, findet man ca. ein Dutzend Treffer.
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?pk_campaign=tippfehler&pk_kwd=bundesanzeiger.de

Die Treffer sind wohl alle Nachlassverfahren ("Ausschließungsbeschluss"). Dort heißt es dann bspw.:
Zitat
In der Aufgebotssache

Herr/Frau xxx, als Nachlasspfleger/in über den Nachlass des am xxx verstorbenen xxx, zuletzt wohnhaft xxx,

Antragsteller/in,

werden den folgenden Nachlassgläubigern ihre angemeldeten Forderungen gegen den Nachlass vorbehalten:
...
ARD, ZDF, Deutschlandfunk -Beitragsservice-    Rundfunkbeiträge    xxx EUR
...
Hier tritt der BS scheinbar rechtsfähig auf.

Was meint ihr? Kann man das irgendwie "verwerten"?


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f

faust

... huuuiii - das gehört aber  DRINGEND  gründlich "abgeklopft" !!!


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
... huuuiii - das gehört aber  DRINGEND  gründlich "abgeklopft" !!!

Eine fiktive Person könnte das auch anders sehen?

Kurzer Exkurs:

Der BS tritt in diesem Fall als Gläubiger auf vor dem Amtsgericht Merzig, mit einer „Gläubigerforderung über 722,87 € Gesamtforderung aus Rundfunkgebühren?

Guggst du hier:

Quelle:
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=083135552cca247369351aae8afe2627&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=509a73a371481cc6&fts_search_list.destHistoryId=65576

Zitat
Folgende Gläubiger haben ihre Rechte angemeldet:
2) ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, Forderung: 722,87 € Gesamtforderung aus Rundfunkgebühren

Kommentar:

Hier kann der betroffene Schuldner den teuren Rechtsweg einlegen und es wird zur Klage kommen.
Diese Klage würde zu 99,99% von der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit genialen von den Senderjuristen erfundenen 2 Sätzen abgeurteilt:

Zitat
AZ:  6 K 2061/15 des VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, Urteil vom 16.01.2017

(…) Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
(…)
Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
(…)
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 -; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris
(…)
  :o :( >:(





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2018, 08:48 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Mir ist bekannt, dass bisher alles abgeschmettert worden ist, da System dahinter steckt.
Das ist schon klar.

Der BS hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Hierbei aber, so sehe ich das, täuscht der BS vor, eine  Rechtspersönlichkeit zu besitzen.
Der BS selbst kann eben nicht der Gläubiger sein, da er bundesweit tätig ist und Rundfunk Ländergesetzen unterliegt, also immer nur denen des einen Landes.

Zitat: " Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, "
Nehmen wir Hessen. Dann wäre der BS rechtlich Bestandteil des HR. Der BS arbeitet aber für alle LRAs und ZDF und DR.
Er ist Diener vieler Herren.
Damit würde ich vermuten, dass die o.g. Aussage : "Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, " so nicht exakt ist.

Für meine Begriffe kann ja der gesamte BS nicht Bestandteil des z.B. HR sein. Es ist jedoch so zu verstehen, wie wenn der gesamte BS Bestandteil des HR wäre.

Diese örtliche Auslagerung in Sachen Landesrecht ist fraglich, da anderes Bundesland. Bei Bundesrecht spielt das keine Rolle.


Dumme Frage:
Ist es rechtens, wenn das Land Hessen in Sachen Landesrecht eine Stelle auslagert in ein anderes Bundesland, die für mehrere (angebliche) Behörden anderer Bundesländer arbeitet oder deren Teil sein soll und dann Forderungen in Hessen abverlangt unter eigenem Namen und Logo?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2018, 09:37 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Damit würde ich vermuten, dass die o.g. Aussage : "Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, " so nicht exakt ist.

Diese Vermutung ist zwar richtig, aber aufgrund der "unfehlbaren" Urteilsfindung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit den LRAn, mit denen von den Senderjuristen erfundenen "Textbausteinen", wie im obigen Zitat beschriebenen 2 Sätzen, ist ein positives Klageverfahren, zugunsten des Klägers gegen die LRA, "hoffnungslos".
 >:(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

d

denyit

(…) Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
(…)
Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.

In dem Fall war aber die LRA benannt, in deren Name der BS auftritt, oder?

Hier ist der Name, soweit ersichtlich, nicht genannt. Daraus könnte man schließen, dass der BS in eigenem Namen auftritt.

Es gibt allerdings einen anderen Thread (habe ich gerade keinen Link), wo besprochen wird, inwiefern der BS ohne Rechtsfähigkeit dennoch "prozessfähig" sein könnte.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ob die Forderungen nach Begleichung von sogn. Rundfunkbeiträgen tatsächlich seitens des BS an den jeweiligen Nachlassverwalter herangetragen wurden, kann ich nicht beurteilen. Es spricht in der Regel einiges dafür, dass der Nachlassverwalter die regelmäßigen Zahlungen an den BS automatisch berücksichtigt oder ältere Zahlungsaufforderungen vorgefunden wurden. Ist jemand vor dem Tod längere Zeit in einer Klinik oder einem Hospiz, die Wohnung aber nicht aufgelöst, so können Forderungen auflaufen, wenn der Betreffende z. B. keine Abbuchung genehmigt. Bei der Regelung eines Nachlasses hatte ich einmal übersehen, den Verstorbenen zeitnah beim BS abzumelden. Der versuchte dann den Betrag abzubuchen, was nicht mehr gelang, weil das Konto nicht mehr existierte. Die Bank wollte dann die Rücklastschriftkosten von uns. Das haben wir mit dem Hinweis abgebügelt, dass der Versuch von einem nicht existierenden Konto abzubuchen ja wohl ein Risiko der Bank ist.

Um hier nicht noch eine Diskussion um die "Nicht-Rechtsfähigkeit" des BS und m. E. unsinnigen Folgerungen aus einem nicht verstandenen Begriff zu führen, zwei Quellen dazu.

1. Die Grundsatzentscheidung des BGH zur zur Rechts- und Prozessfähigkeit einer GbR vom 29.11.2001, BGH, II ZR 331/00. Hinweis: der BS ist m. E. eine GbR.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=22085&pos=0&anz=1

2. Ein Kommentar zum obigen Urteil

https://wirtschaftsrecht-news.de/2014/08/die-grundsatzentscheidung-des-bgh-zur-rechts-und-prozessfahigkeit-der-gesellschaft-burgerlichen-rechts/

Zitat
Mit all diesen genannten Gründen kommt der BGH zum Schluss, der GbR Rechtsfähigkeit zuzusprechen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechten und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist die GbR zugleich prozessfähig. Durch diese Grundsatzentscheidung zur Rechtsfähigkeit der GbR ergaben sich auch weit reichende Konsequenzen: Die GbR ist rechtsfähige Personengesellschaft und kann damit Rechtspositionen wie beispielsweise Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.  Die Anerkennung der damit einhergehenden Prozessfähigkeit machte es möglich, die GbR selbst auch verklagen zu können und brachte zudem prozessuale Erleichterungen mit sich.

Die hier im Forum geäußerte Ansicht, der BS könne nicht nach außen auftreten, entspricht in etwa der Vorstellung, Mahnungen eines Unternehmens, die von der Buchhaltung und nicht vom Unternehmensführer kommen, wären quasi nicht existent.

Offenbar macht der BGH noch einen Unterschied zwischen einer Innen-GbR und einer Außen-GbR. Woran das im Einzelfall festgemacht werden soll, ist m. E. unklar. Das Urteil wird aber längerfristig erreichen, dass Unterschiede zwischen GbR und OHG verschwinden. Da das Urteil schon 16 Jahre alt ist, dürfte sich die Haltung der Gerichte schon verändert haben. Gerichte akzeptieren m. E. den BS längst als zuständig für alle Beitragsangelegenheiten des ÖR-Rundfunks. Der BS könnte aber auch ohne dies als Zeuge zu offenen Forderungen von Rundfunkanstalten und der Beitragspflicht gelten. Eine LRA könnte den BS auch mit der gerichtlichen Beitreibung von offenen Forderungen beauftragen. Ob es einen solchen Auftrag gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Wäre ich Intendant, ich würde mich schon aus Kostengründen für die Zentralisierung aller den Beitrag betreffenden Aufgaben aussprechen. Auch organisatorisch ist das sinnvoll. Die Nutzung der eigenen Gesellschaft für alles, was mit dem Inkasso zu tun hat, ist nirgendwo untersagt. Anders lautende Behauptungen hier im Forum sind m. E. nicht ausreichend belegt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.404
@drboe

Zitat
Hinweis: der BS ist m. E. eine GbR.
Nö.

Rn. 19

Zitat
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, [...]

I ZB 64/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1010c565b4289a15213ef14390f5fef5&nr=71633&pos=0&anz=1

Der BS ist damit definitiv keine GbR, auch keine OHG; er ist zu vergleichen mit jenem, was Du woanders schon mal als Beispiel vorgebracht hattest, nämlich dem räumlichen Auslagern der Rechnungsabteilung eines Unternehmens, ohne des Zugeständnisses der Eigenständigkeit.

Was der BS meint, daß er sei, oder was die LRA meinen, daß der BS sei, spielt überhaupt keine Rolle.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
nämlich dem räumlichen Auslagern der Rechnungsabteilung eines Unternehmens, ohne des Zugeständnisses der Eigenständigkeit.

Der BS ist durchaus eine GbR. Wenn sich mehrere Partnern zusammenschließen (2 reichen!) , um einen gemeinsamen Zweck verfolgen, bilden sie nämlich automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft. Die GbR entsteht praktisch "von allein". An einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen und auch Personengesellschaften beteiligt sein. Ein schriftlicher "Gesellschaftervertrag" ist nicht erforderlich, eine mündliche Vereinbarung zwischen den Partnern reicht. Rechtsgrundlagen bilden §§ 705–740 BGB. Eine GbR wird automatisch zur OHG, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird (§ 1 Abs. 2 HGB).

M. Boettcher



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f

faust

... ich muss nicht immer Recht haben - natürlich nicht.

Aber an dieser Stelle, so denke ich, kann man auch sehr schön die  Perversion  des immer wieder verwendeten Wörtchens  "solidarisch"  erkennen:

Da liegt jemand sterbenskrank irgendwo herum, sei es in einem Krankenhaus oder Hospiz, sei es im Koma oder nicht - aber:

ABGERECHNET  WIRD  ZUM  SCHLUSS: Weil er eine Wohnung "innehatte", die "Rundfunk empfangen" kann (... und die er oder sie schon wochenlang nicht mehr genutzt hat/nutzen konnte - inklusive des tollen "Angebots") !!!

PFUI  DEIBEL !!!


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M
  • Beiträge: 508
Der BS ist durchaus eine GbR.

Mag sein...
Aber: Der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht in Deutschland sagte 2015:
Zitat
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig.
Quelle: Rn 19 (Seite 10 oben) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71633&pos=0&anz=1

bei openjur ist es Rn 34
Eigentlich dürfte er dann auch nicht prozeßfähig sein, sprich: die LRA nicht vor Gericht vertreten dürfen, da er auch nicht eigenmächtig handeln darf:
Zitat
BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14
Rn. 34: Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
Quelle: https://openjur.de/u/792411.html.
geht ja auch alles drüber und drunter.


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  • Beiträge: 860
Beim Rundfunkstaatsvertrag geht es lediglich um einheitliche Regelungen innerhalb der BRD. Vom Prinzip her darf jedes Land auch ohne diesen Vertrag senden. Ein Land darf sich zu bestimmt festgelegten Zeitpunkten wieder vom Staatsvertrag verabschieden.

Dieser Rundfunkstaatsvertrag hat damit nur secundäre Bedeutung.

Erstrangig ist die Veranstaltung von Rundfunk innerhalb eines Landes.
Bleiben wir bei Hessen.
Wie lautet das allgemeine Recht zum Veranstalten von Rundfunk? Genaue Definition. Wenn Jemand helfen kann, bitte helfen.

Soweit mir bekannt, hat jedes einzelne Land das Recht, Rundfunk zu veranstalten. Es darf eine Rundfunkanstalt damit beauftragt werden mit hoheitlichen Aufgaben.

Für Hessen heißt das, dass man innerhalb von Hessen tätig wird.
Das hoheitliche Handeln ist auf Hessen beschränkt.
Dort dürfen Anlagen errichtet und betrieben werden. Dort darf auch abkassiert werden.

Hessen hat kein Recht, außerhalb der Grenzen jedwede Einrichtung zu betreiben, die irgendwie rechtlich gesehen mit hessischem Recht auftritt, da das Recht auf das hessische Landesgebiet beschränkt ist.
((Von mir aus dürfen die etwas außerhalb betreiben, das hat aber in rechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung zu treten. Das darf niergendwo benannt werden, rechtlich gesehen. Die dürfen mich nicht anschreiben.))

Zitat
  Hier tritt der BS scheinbar rechtsfähig auf.
Was meint ihr? Kann man das irgendwie "verwerten"?
 
Für meine Begriffe ist das rechtswidrig. An sich denke ich schon. Man könnte es versuchen.
Man wird momentan nicht durchkommen, aber eine abschmetternde Antwort ist auch etwas wert.


Derzeit wird m.E. von allen Gerichten die Besonderheit weggelassen, dass wir uns im Landesrecht befinden und die Gerichte verm. davon ausgehen, dass es Bundesrecht ist?

Hoheitlich heißt, dass an der Landesgrenze von Hessen für den HR die Kompetenz endet.
Köln liegt definitiv außerhalb und darf keinstenfalls ersichtlich sein, muss untergetaucht bleiben, darf lediglich zuarbeiten und nicht auch noch als Gläubiger auftreten.
Das ist m.E. das Vortäuschen von Rechtsfähigkeit und Kompetenz, die nur die jeweilige LRA im Territorium des  jeweiligen Landes hat.
Über die Grenze geht rechtlich nicht.

(Beispiel: ARD , Die ARD darf dem hessischen Nutzer gegenüber rechtlich niemals in Erscheinung treten, da dort alle Länder vertreten sind und nicht nur Hessen.
Wie bei der ARD trifft das auch für den BS zu.)


Nachtrag: @faust,,  1000 Punkte


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2018, 14:33 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Aber: Der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht in Deutschland sagte 2015:
Zitat
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig.
Quelle: Rn 19 (Seite 10 oben) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71633&pos=0&anz=1

Das bedeutet nicht, dass der BS keine GbR ist, sondern lediglich, dass der BGH den BS als Innen-GbR betrachtet. Das hieße aber dann auch nur, dass der BS nach Ansicht des BGH nicht selbst klagen und nicht verklagt werden kann. Die darüber hinaus gehende Interpretation, er könne nicht in der Öffentlichkeit auftreten oder dürfe nicht Aufgaben wahrnehmen, die ihm von den GbR-Partnern, d. h. den LRA zusammen nicht DR und ZDF, zugewiesen wurden, geht an der Sache eindeutig vorbei. Wäre  das nämlich so, so könnte keine GbR handeln, sie wäre als Konstrukt unsinnig. Darüber hinaus betrachten die VG wohl selbst vom BS initiierte Vollstreckungungen als zulässig. Dass deutet zumindest darauf hin, das die VG den BS vermutlich anders sehen als der BGH in dem zitierten Beschluss. Allerdings geben die VG ja beim Thema "Rundfunkfinanzierung" insgesamt kein gutes Bild.

Wie schon einmal geschrieben ist aus meiner Sicht der BS maximal ein Nebenkriegsschauplatz. Ich schlage nicht den Esel, wenn ich dessen Treiber meine. Und sollten die ÖR-Rundfunkanstalten tatsächlich einmal in Sachen "Beitragsfinanzierung" geschlagen werden, so steht der nächste Gegner schon bereit: die in dieser Sache ziemlich fest zusammen stehenden politischen Parteien der Republik.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Da erinnere man sich doch auch noch einmal...

...
Der BS hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Hierbei aber, so sehe ich das, täuscht der BS vor, eine  Rechtspersönlichkeit zu besitzen.
Der BS selbst kann eben nicht der Gläubiger sein, da er bundesweit tätig ist und Rundfunk Ländergesetzen unterliegt, also immer nur denen des einen Landes.

Zitat: " Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, "
Nehmen wir Hessen. Dann wäre der BS rechtlich Bestandteil des HR. Der BS arbeitet aber für alle LRAs und ZDF und DR.
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Damit würde ich vermuten, dass die o.g. Aussage : "Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, " so nicht exakt ist. 
...

...an die immer wieder aufgeflammte Debatte hauptsächlich aus 2014/15/16 über die eigenartigen, nicht zu sagen "einzigartigen" Strukturen und Beziehungsverhältnisse was Anstalten bzw. dieses gewisse Etablissement in Köln anlangt, mit diesen Tuch*lkes und wie diese Herrschaften sonst alle heissen mögen (wenn sie überhaupt existieren), die sich in ihren "Bescheiden" mal als Angestellte von Anstalt A, Anstalt B, C usw. usf. ausgegeben haben bzw. ausgeben - ganz nach Lust und Laune und wie's beliebte.  M. E. ist die obige Aussage nicht "nicht exakt" sondern schlicht falsch. Das supercoole an so etwas ist ja aber, dass aus Falschem Beliebiges gefolgert werden kann - offenbar das "Erfolgsrezept" kleinkarierter Winkeladvokaten in Gestalt deutscher Verwaltungsrichter / Verwaltungsgerichte, bzw. eines davon.

Man müsste eben auch diesen Stuss, der sogenannte  "Beitragsservice" sei Teil einer Rundfunkanstalt (wie jeden anderen, den deutsche Richter dank Richterspruchprivileg ungestraft behaupten dürfen, wohl bis hin dazu, dass 2 und 2 bei Bedarf gewisser deutscher Staatsjuristen eben 3 ergibt oder auch 5, und dass Logik und die berühmten Denkgesetze zumindest gewisse subalterne deutsche Richter manchen Provinz- oder Kaff-Gerichts vermeintlich nicht zu interessieren brauchen) nur konsequent angehen. Zu dem Sachverhalt, dass der sg. "Beitragsservice" rechtswidrig als Rechtspersönlichkeit auftritt, hatte auch Dr. Sprißler sich in seinem jüngsten Opus ja schon zu Worte gemeldet.

Es müsste doch mit dem Teufel zugehen, wollte ein oberstes Gericht - oder gar der BGH - plötzlich ankommen & bzgl. seiner eindeutigen Einstufung des "Beitragsservice" aus 2015 (wie von Koll. marga zitiert) sagen: "Wir nehmen einfach alles zurück und behaupten das Gegenteil". Sicher - eine der leichtesten Übungen für manchen findigen Juristen (vgl. Friedrich I. mit seiner Kleiderordnung für Juristen "...lange schwarze wollene Mäntel, damit man diese Spitzbuben schon von Weitem erkenne") aber irgendwann dürfte die Belastungsgrenze der Legitimität dann ggf. doch überschritten sein. Hatte ja mn. dunklen Erinnerung auch schon Herr Hennecke in seinem Wort vom "Schaden des Rechtsstaats" in diese Richtung hinein formuliert. Wenn dieser Zirkus, den dt. Gerichte veranstalten nicht aufhört, bliebe irgendwann nur noch der Ausnahmezustand, um das alles zusammenzuhalten ;-).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. März 2018, 10:11 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Besucher: so wird ein Schuh daraus.

Man sagt auch nicht, die ARD sei ein Teil des WDR. Das wäre völliger Quatsch! Nur weil der WDR sich lediglich für bestimmte Zwecke mit den anderen Sendern in der ARD zusammengeschlossen hat, gliedert er die anderen Sender ja nicht ein, sozusagen als Abteilung. Der Verein, in dem ich Mitglied bin, ist auch kein Teil von mir, die Stadt in der ich lebe auch nicht, das Land, der Erdteil, dieser Planet usw. diese alle sind nicht Teile von mir. Man kann höchstens sagen, dass man dazu gehört. Demnach bin ich je nach Thema bzw. Blickwinkel Europäer, Deutscher, Hamburger, Rahlstedter, Mitglied im Verein ..., Teil einer Familie usw.

M. Boettcher


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