Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Darauf basiert die Unabhängigkeit ("Staatsferne") des örR.
Nenene, da muss ich mal wieder einhaken. Darauf basiert die
Pflicht zur Staatsferne, aber nicht das Finanzierungssonderrecht des ÖR. Das sind zwei völlig verschiedene Schuhe. Eher ein Schuh (Staatsferne) und ein Boxhandschuh (Finanzierung). Der Staat darf sich auch nicht in die Privatsender einmischen. Das ist auch alles was aus dem GG folgt. Dieses Sonderrecht zur Selbstbeweihräucherung des ÖR gibt es aber nun nicht mehr, das wurde spätestens mit dem analogen Fernsehen abgeschaltet. Dieses basierte auf dem Recht auf Information (gemeint war das Recht des Bürgers, nicht vom Fernsehen veralbert zu werden). Das wird ja nun schon lange nicht mehr vom ÖR geschützt.