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Autor Thema: Probleme mit Rechtschutzversicherung - angeblich Steuer- und Abgabenrecht und ..  (Gelesen 2500 mal)

M
  • Beiträge: 18
Hallo an alle,

nach einigem Suchen hier, hab ich den Fall, den Person XY betrifft, hier nicht "in Gänze" finden können.

Nachdem der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid von der Rundfunkanstalt des Bayerischen Rundfunks abgelehnt wurde, hat Person XY bei der Rechtschutzversicherung nach einer Deckungszusage für die Gerichts- und Klagekosten angefragt.

Diese hat aus zwei Gründen abgelehnt:

1) Es würde sich zum einen hier um Steuer- und Abgabenrecht handeln und dieses wäre erst ab dem Klageverfahren versichert.
Versteht Person XY da etwas falsch? Sobald man Klage erhebt, fängt doch das Klageverfahren an  ??? Oder? Und eigentlich ist es doch Verwaltungsrecht?
Den Brief der Versicherung könnte XY morgen hochladen, falls erforderlich.

2) Der andere Grund: Der erste Festsetzungsbescheid war im Dezember 2015 und Person XY war damals noch nicht bei dieser Versicherung versichert (der BS hatte sich übrigens ca. 2 Jahre nicht gemuckst ... erst nach Umzug wurde dieser wieder wach).
ALLERDINGS: Person XY war bis 31.12.2015 bei einer anderen Rechtschutzversicherung, die XY gekündigt hatte, weil die Versicherung bei einem Schadensfall nicht eintreten wollte.

Hat Person XY noch Chancen für eine Deckungszusage bei der früheren Versicherung?
Das kann Person XY jedoch dort erst morgen anfragen.
Wie verhält sich hier die Chance für den Versicherungsschutz?
Muss die alte Versicherung - trotz Kündigung - einspringen?


Ohne Deckungszusage sieht es für Person XY schlecht aus bzw. weiß sie nicht, was noch an Handlungsmöglichkeiten gegeben wäre. Klage- bzw. Gerichtskosten lägen mittlerweile bei ca. 250 Euro, deshalb würde dieser Weg in der Summe ein zu steiniger werden.

Da die Zeit drängt, bittet Person XY DRINGEND um Anregungen für das Telefonat morgen mit der Versicherung.

Danke und Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2018, 20:56 von Bürger«

f

faust

... schau dir mal die Paläste an, in denen Versicherungen üblicherweise residieren - und vergleiche mit deiner eigenen Wohnung.

Hanebüchene Ausreden gegenüber unwissenden/vertrauensseligen Kunden scheinen Bestandteil des Geschäftsmodells zu sein:

Einem Bekannten in Sachsen (der mit Hilfe der Rechtsschutzversicherung in Berufung gehen wollte) hat man erzählt, es handele sich um MIETRECHT  (#) (#) (#), und außerdem könne man nicht beispringen, weil der Schadensfall vor Vertragsabschluss eingetreten sei (zahlungspflichtig seit Januar 2013, Vertragsabschluss Januar 2014 - der erste rechtlich akzeptable Beitragsbscheid kam aber erst im Juli 2014, der erste überhaupt klagefähige Widerspruchsbescheid im Februar 2015, Abweisung der Klage im März 2016 - DAS  DÜRFTE  ERST   DER  EINTRITT  DES  SCHADENSFALLES  GEWESEN  SEIN  !!!).

Mein Bekannter hatte 4 Wochen Zeit für die Erklärung der Berufung, die waren mit dieser Tändelei natürlich verspielt. Folge: Kündigung der RSV.

Trau denen nicht !!!

Es gibt wohl einen Ombudsmann, bei dem man solche Dinge zur Sprache bringen kann/sollte ... habe leider grade den Link nicht parat.
Aber ob das was bringt ... ?!? - Es gibt doch Gründe, warum die Medien derzeit so heftig in der Kritk stehen und neue Parteien entstehen:
Die Leute denken zunehmend, dass diese Gesellschaft ein abgekartetes Spiel ist, in dem die Gewinner und die Verlierer vorher festgelegt werden ...

ABER: In der ersten Instanz braucht man keine RSV - da sind üblicherweise eh nur 105 Euro fällig, und die Klage wird eh abgewiesen ("einheitliche Rechtsprechung") ...


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Ich sehe es persönlich zwar genau so wie die Versicherung von Person XY, nämlich dass es Abgaberecht betrifft, dies sieht aber der BS und die VG´s anders. Und da das VG lt. Bescheid zuständig sein soll und sich selbst auch für zuständig hält, ist es vor diesem Hintergrund Verwaltungsrecht.
Allerdings würde ich es spannend finden, wie diese zwischen XY und dessen Versicherung strittige Auffassung entscheiden würde.

Das der "Schadeneintritt" auf das Bescheiddatum + Zugang fällt, halte ich -ohne Versicherungsfachwissen- für plausibel. Insofern wäre da die Versicherung in der Bütt, die diesen Zeitpunkt abgesichert hat. Und: ja, die muss einspringen sofern dieses Datum vor Ablauf der Versicherung lag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2018, 20:59 von Bürger«

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Danke für alle Antworten.

Person XY hat sich an ihre "alte" - bereits gekündigte - RS erinnert und die ist doch tatsächlich eingesprungen ... trotz der günstigeren Klagekosten wird die RS beansprucht - man weiß ja nie.

Möglicherweise muss die neue Versicherung doch irgendwann mal ran, weil "es" ja weiter geht bzw. die Zahlungen sich wieder anhäufen und irgendwann wieder eine Mahnung etc. kommt.

Grüße und ein schönes verlängertes Wochenende!


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In allen Fällen von Deckungszusage ist die Höhe selbiger zu klären bevor einem Anwalt eine tatsächliche Beauftragung gegeben wird.

Der Hintergrund ist eine Kostenfalle, weil die Deckungszusage sich im Verwaltungsrecht oft nach dem Streitwert richtet und nicht frei verhandelbar ist.

Das bedeutet, dass - wenn die Deckungszusage keine Honorarfreigabe für eine Honorarvereinbarung hat und A aber eine solche unterschreibt - der Anwalt Kosten, welche nicht durch die Versicherung gedeckt sind direkt bei A abrechnet.

A hat keine Möglichkeit, diese in irgendeiner Weise zu erstattet bekommen, insbesondere auch nicht bei einem Sieg, weil die Beklagte immer auf die Kosten nach Streitwerttabelle verweisen kann und das auch tun wird.

Eine Honorarvereinbarung sollte somit nur unterschrieben werden, wenn A sich bewusst ist, dass er diese Kosten später zu tragen hat oder er eine Deckungszusage mit einer Aussage zur Höhe der Honorarvereinbarung in den Händen hält.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2018, 21:01 von Bürger«

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Okay, danke für die Info.

Person XY hat mit der Rechtschutzversicherung gesprochen und explizit nach den Anwaltskosten gefragt. Dies wurde - zumindest telefonisch - zugesagt. Sie wird achtsam sein ...


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Zitat
Dies wurde - zumindest telefonisch - zugesagt.

Person A sollte sich von der Versicherung schriftlich geben lassen bis zu welcher Höhe ein Anwalt beauftragt werden kann. Also Rückfrage über die abrechenbaren Kosten einholen.

Falls die Aussage lautet, dass geleistet wird nach den Vertragsbedingungen, dann ist das zwar eine Antwort aber keine wirklich hilfreiche. Person A müsste dann die Vertragsbedingungen zu dieser Versicherung tatsächlich lesen und das prüfen. Bei Unklarheiten würde eine Person X sofort Rückfrage halten.

Denn wenn erstmal eine Unterschrift beim Anwalt getan, so kann dieser fordern und dem Anwalt wird fast egal sein bei wem er fordert, denn er weiß, dass er den Betrag für seine Leistung bekommen wird.


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