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Autor Thema: Gerichts – Verfahrensgebühr / Prozesskosten / Gerichtskosten bei Härtefall  (Gelesen 4258 mal)

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Hallo zusammen,

O bekam die Tage eine Kostenrechnung vom Verwaltungsgericht. Darin werden 159 Euro plus Dokumentenpauschale gefordert.

Was O wundert, ist folgendes:
-Die Kostenrechnung kam über ein Jahr nach Klageerhebung. Wieso so spät?
-Die Klage beinhaltet auch die Befreiung vom Zwangsbeitrag aus Härtefallgründen(Geringverdiener). Gilt dafür nicht eine Befreiung von der Verfahrensgebühr?

Dazu eine Anmerkung:
Seit der Klageerhebung hat O mehrere Klageergänzungen nachgereicht und in einer vorläufig Letzten immer kühner werdend das Gericht auch auf mögliche Rechtsbeugung und dilettantische Rechtsprechung hingewiesen. Es könnte also gut sein, saß der nun verordnete Einzelrichter auf diese Art und Weise eine Retourkutsche gegen O auffährt.

O ist schon lange hier im Forum, konnte aber im Eifer des Gefechts wie schon so oft nichts Entsprechendes  über die Suchfunktion finden.
Kann mir hier jemand mitteilen, ab wann der Härtefall "Geringverdiener" eine Befreiung von der Verfahrensgebühr bewirkt, oder ob dem hohen Gericht da schlicht ein Fehler unterlaufen ist?


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M
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Hallo TVFranz  8)

… 159,- € Verfahrenskosten

Der Streitwert belief sich bei O wohl zwischen 500,01  - 1000,- €  - s. § 34 Anlage 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und Höhe des im Beitragsbescheid der beklagten Rundfunkanstalt geforderten Betrags.

… Dokumentenpauschale

Möglicherweise hat O seine Klage und / oder seine weiteren Klageergänzungen nicht in zweifacher Ausfertigung eingereicht, sodass bei Gericht Kopien für die Beklagte zur Stellungnahme gefertigt werden mussten – s. § 9 Abs. 3 + Teil 9 Nr. 9001 GKG

… wieso Kostenrechnung so spät?

Überlastung des Gerichts wg. vieler Klageverfahren oder einfach vergessen und dann noch bemerkt oder …
Es gibt eine Verjährungsfrist dafür, die im Fall O aber noch nicht erreicht ist – s. § 5 Abs. 1 GKG,

… Befeiung von der Verfahrensgebühr
 
O hätte vor, spätestens mit Einreichung der Klage auch Prozess- / Verfahrenskostenhilfe (PKH / VKH) beantragen müssen.

Für O NICHT zutreffen!: Für Beklagte gilt wohl, dass  die nachträgliche Beantragung von PKH/VKH mindestens so lange möglich ist, wie die mündliche Verhandlung noch andauert bzw. die Antragstellung im Verfahren noch nicht abgeschlossen ist oder, wenn dies nicht anzuwenden ist, die Instanz des Prozesses nicht rechtskräftig beendet ist.


Viele Grüße  :)

Miki


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Soweit bekannt, ist eine Klage gerichtskostenfrei, wenn im Vorverfahren Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Rundfunkanstalt gestellt wurde.

Wurde der Antrag abgelehnt, dann kann/sollte der Ablehnung widersprochen werden.

Es folgt am Ende ein Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt mit dem Hinweis der Möglichkeit der Einreichung einer Klage.

(Erfolgt nach 3 Monaten kein Widerspruchsbescheid, kann auch ohne diesen Klage eingereicht werden.)

Es ist möglicherweise nicht auszuschließen, dass eine Klage nicht nur das Thema Befreiung behandelt, dann liegt es wohl im Ermessen des Gerichtes mögliche Gerichtskosten festzulegen.

Hierbei ist auch auf den Inhalt der Schreiben oder der Internetseite des Gerichtes zu achten.


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Danke für die Antworten.
 @ Miki0815
Ja, richtig, der Streitwert liegt zwischen 500 und 1000€. Das ist soweit auch klar. Auch die Dokumentenpauschale ist klar.
Person O ging die ganze zeit davon aus, als Geringverdiener keine Prozeßkosten tragen zu müssen.

Prozeßkostenbeihilfe wurde eben aus diesem Grund nicht beantragt.

@Markus KA
Meine Klageschrift umfasst über 60 kleingedruckte Seiten. Die Befreiung aus Härtefallgründen ist also nur ein Baustein in einem Riesenkomplex. Aber für die Kostenfrage sehr wichtig. Wenn jemand nachweislich keine 17,50 € für Staatsfunk übrig hat und das zur Klage bringt, ist es als Unding zu werten, daß das Gericht denjenigen zusätzlich schröpft. Aber wir leben in Deutschland und hier ist so einiges möglich. :o

......vor Gericht und auf hoher See.......... ::) ::) ::)

Ich werde kommende Woche das Verwaltungsgericht um Klärung bitten und stelle die Antwort hier rein.


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Erfolgsmeldung!!!! :)

Gestern hat Person O vom Verwaltungsgericht einen Antwortbrief bekommen.

Das Verwaltungsgericht teilt O mit, die Gerichtskostenrechnung nach der Reklamation von O zurückzuziehen. Yiippppppppppppppppiiiiiiiiiiiiiiiiiiiieeee ;D ;D

Anscheinend konnte O klarmachen, daß der Hauptklagepunkt (!) die Befreiung vom Zwangsbeitrag aufgrund von geringem Verdienst ist. ;)

Es geschehen noch Zeichen und Wunder!! 

Ich versuche mal das Schreiben anonymisiert hochzuladen. leider werde ich immer wieder aus dem System geworfen und mein Beitrag ist danach komplett verschwunden. kann jemand helfen??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 11:12 von TVFranz«
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  • Beiträge: 236
na herzlichen Glühstrumpf!

Ich habe zwar das "Urteil" aber noch keine Rechnung für diesen "Service" - mal gespannt wann der eintrudelt.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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Nachtrag:

die Tage bekam Person O nochmals Post von der Landesjustizkasse Brandenburg.  :o

Es handelte sich um eine Kostenrechnung, ojeee...

Der Blick von O wanderte besorgt zum Überweisungsvordruck, doch Wunder, dort standen 0.00 €.
Kein Scherz!!!!

So etwas ist nur in Deutschland möglich!

Da wiehert der Amtsschimmel....... iiiaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa >:D


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
So etwas kann sich auch wörtlich in poetischer Notierung und damit...

...
Der Blick von O wanderte besorgt zum Überweisungsvordruck, doch Wunder, dort standen 0.00 €.
Kein Scherz!!!!

So etwas ist nur in Deutschland möglich!
...

...auch ästhetisch ansprechend in Gerichtsbescheiden finden:

"Die Kosten des Verfahrens, für das Kosten nicht entstehen, sind vom Kläger zu tragen."


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

m
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Person X bekam heute Post vom VG - Klage wegen Härtefall

Da die vorliegend von dem Kläger erhobene Klage auch auf die Aufhebung der Festsetzungsbescheide  des beklagten Rundfunks gerichtet ist, ist das Verfahren insoweit nicht gerichtskostenfrei.

Person X  muss jetzt wohl zahlen  >:(


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n
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Zitat
Da die vorliegend von dem Kläger erhobene Klage auch auf die Aufhebung der Festsetzungsbescheide  des beklagten Rundfunks gerichtet ist, ist das Verfahren insoweit nicht gerichtskostenfrei.

Das halte ich für Quatsch.
Wenn die Aufhebung des Festsetzugsbescheides nicht gefordert wird, wird dieser wirksam und ist zu bezahlen - Befreiung hin oder her.

Also Widerspruch einlegen. Du kannst Dich als Laie immer darauf berufen, dass Du das so wie oben gesehen hast.

Vielleicht kann aber jemand mit mehr juristischer Querdenklogik was dazu sagen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

m
  • Beiträge: 203
Klage von Person X

KLAGE  und beantrage

den  Beklagten zur Aufhebung

der Festsetzungsbescheide vom XXXX,
des Bescheides vom XXX
der Widerspruchsbescheide vom XXX,

zu verurteilen und die Vollziehung der Bescheide auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederherzustellen,

Befreiung aus Härtefallgründen
Gerichtskostenfreiheit des Klägers gemäß § 188 VwGO; RGebStV § 6. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 – 6 C 10.10; VGH Baden-Württemberg

Begründung

Die Bescheide sowie die  Widerspruchsbescheide  verletzen mich in meinen Rechten.

Dann kam Kostenrechnung des VG
Daraufhin Widerspruch gegen Kosten
Antwort VG:

Nach § 188 Satz 2 VwDO sind gerichtskostenfrei lediglich Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 4 RBSTtV. Für Rechtsstreitigkeiten, die dagegen die Aufhebung von Bescheiden Betreffen, mit denen konkrete Rundfunkbeiträge erhoben werden, werden dagegen Gerichtskosten erhoben.
Da die vorliegend von dem Kläger erhobene Klage auch auf die Aufhebung der Festsetzungsbescheide  des beklagten Rundfunks gerichtet ist, ist das Verfahren insoweit nicht gerichtskostenfrei.


Da soll mal ein Laie durchblicken  >:(


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es sollte hierzu auch erwähnt werden, dass Klagen zur Befreiung nicht nur gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei, sondern damit auch auslagenfrei sind. Kopierkosten in diesem Verfahren sind nicht zu berechnen.

Bei Akteneinsicht zur Akte der Landesrundfunkanstalt (LRA) können/müssen dem Kläger wichtige Auszüge (z.B. "Historie" des BS) kostenlos vom Gericht kopiert werden. Durchschriften, die man bereits per Post erhalten hat, brauchen nicht kopiert zu werden.

Nebenbei erwähnt, die Einsicht der Akte der LRA muss nicht unbedingt im zuständigen VG geschehen.
Die Einsichtnahme kann auch in einem für den Kläger nahegelegenen Amt oder Amtsgericht erfolgen, nachdem die Akte vom VG dorthin zur Verfügung gestellt wurde. Möglicherweise muss hierfür gemäß § 100 VwGO ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. Da ein VG viele Kilometer entfernt sein kann, bietet sich diese Möglichkeit an.Fristen zur Rücksendung können ca. 4 Wochen betragen.

Die Akten können weder ausgehändigt, noch in elektronischer Form überlassen, noch zur Fotografie freigegeben werden.


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Nach § 188 Satz 2 VwDO sind gerichtskostenfrei lediglich Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 4 RBSTtV. Für Rechtsstreitigkeiten, die dagegen die Aufhebung von Bescheiden Betreffen, mit denen konkrete Rundfunkbeiträge erhoben werden, werden dagegen Gerichtskosten erhoben.
Da die vorliegend von dem Kläger erhobene Klage auch auf die Aufhebung der Festsetzungsbescheide  des beklagten Rundfunks gerichtet ist, ist das Verfahren insoweit nicht gerichtskostenfrei.


Es gibt Fragen zu einer möglichen Klage gegen die Ablehnung eines Härtefalls (Geringverdiener).

1a. Sollte diese Klage den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beinhalten, um schon vergangene oder zukünftig zugestellte, in der Klage unerwähnte, Festsetzungsbescheide zu blockieren?

1b. Wird dadurch die Gerichtskostenfreiheit verhindert?

2. Oder bewirkt die Härtefallklage ohne Bezug auf Festsetzungsbescheide automatisch das Aussetzen der Maßnahmen der LRA?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2020, 21:26 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Zur Gewinnung von Anhaltspunkten f. die Beantwortung wenigstens der einen oder anderen der Fragen vgl. die Vorinstanzen zum Verfahren 6 C 10.18 v. 30.10.2019
VGH München, Urteil v. 28.02.2018 – 7 BV 17.770
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-6999?hl=true
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 – AN 6 K 15.2442
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-146430?hl=true


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2020, 21:28 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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