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Verbraucherzentrale HH informiert:Rundfunkbeitrag für WG oder Studentenwohnheim?

Begonnen von ChrisLPZ, 26. März 2018, 19:42

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Zeitungsbezahler

So was blödes aber auch. Mit dem neuen im Bundestag gerade zu diskutierenden Verbandsklagerecht im Namen von Einzelklägern wäre die Bekämpfung des Rundfunkbeitrages vor den Gerichten ein schöner Fall für Verbraucherverbände.
Ich habe nämlich keinen VW, aber auch keine Rundfunkgeräte...

drboe

Zitat von: linkER am 12. Mai 2018, 10:46
Verbraucherzentrale Hamburg     Stand 02.05.2018

ZitatUnser Haushalt ist nicht beim Beitragsservice gemeldet – ich habe Post erhalten
Sie haben einen Brief vom Beitragsservice erhalten und für Ihre Wohnung / Wohngemeinschaft zahlt bisher noch niemand den Rundfunkbeitrag? Vermerken Sie das Datum Ihres Einzugs auf dem Formular und senden Sie es zurück. Der Beitragsservice hat das Recht, Beiträge rückwirkend von Ihnen einzufordern.

Beispiel: Sie sind am 24. Dezember 2015 in Ihre Wohnung eingezogen. Geben Sie dieses Datum an. Zahlen müssen Sie ab dem 1. Januar 2016. Das Datum schließt sich dem vorangegangenen Meldedatenabgleich an, der am 31. Dezember 2015 endete.
Quelle :
https://www.vzhh.de/themen/rundfunkbeitrag/meldedaten-fuer-rundfunkbeitrag

Das ist mindestens missverständlich. Laut sog, RBStV sieht das so aus:

Zitat
§7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

D. h., die zu leistenden Zahlungen erstrecken sich im Beispiel auch rückwirkend auf den gesamten Dezember 2015, dem Monat nämlich, in dem man in die Wohnung eingezogen ist. Das Gleiche gilt für Kraftfahrzeuge und Betriebe: meldet man das Fahrzeug bzw. seine Firma z. B. am 31. Oktober an, so muss man auch noch für den ganzen Oktober zahlen. Für Betriebe kann die ungünstige Wahl des Termins eine zusätzliche Belastung bis zu einigen Tausend Euro bedeuten (Höchstbetrag für Mitarbeiter: 3.155,83 €).

M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Philosoph

Wobei man an dieser Stelle sagen muß, daß die meisten aus einer Wohnung in eine neue Wohnung ziehen. D.h. wenn ich am 24.12. in eine neue Wohnung ziehe, dann bin ich bis zu diesem Datum schon mit meiner alten Wohnung angemeldet und zahle somit den Dezember für die alte Wohnung.
Wenn die das tatsächlich so machen, daß rückwirkend der ganze Monat zählt, obwohl man diesen schon für die andere Wohnung bezahlt hat, dann kassieren sie ja doppelt. (Damit dürften sich die "Erhebungsdefizite" dann wieder ausgleichen.  ;))
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

drboe

@Philosoph: das ist richtig, wobei ich eine Hemmung mehrfach zu kassieren bei den Anstalten nachdem, was hier gelegentlich berichtet wird, nicht feststellen kann. Wenn man auf die Praxis abstellen wollte, so würde sich wohl häufig der Fall einstellen, dass man kurz vor dem Ende des Monats in eine neue Wohnung zieht, für die alte aber bis zum Beginn des nächsten Monats noch Miete gezahlt werden muss, bzw. bei Eigentum die Übergabe zu einem späteren Termin erfolgt. Man hätte dann wenigstens zeitweise 2 Wohnungen, in denen man jeweils einen Teil des Monate gewohnt hätte. Da die Abrechnung auf ganze Monate erfolgt, wäre dem Wortlaut des Gesetzes nach für den Umzugsmonat doppelt zu zahlen.

M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Shuzi

Zitat von: linkER am 12. Mai 2018, 10:46
[...]
Der Beitragsservice hat das Recht, Beiträge rückwirkend von Ihnen einzufordern.

Interessant, dass einem nichtrechtsfähigen Organ Rechte zugesprochen werden.

Zitat von: drboe am 14. Mai 2018, 11:16
[...]
D. h., die zu leistenden Zahlungen erstrecken sich im Beispiel auch rückwirkend auf den gesamten Dezember 2015, dem Monat nämlich, in dem man in die Wohnung eingezogen ist.
[...]

So wie es im RBStV steht, wird es auch in der Praxis gehandhabt. Eine fiktive Person S könnte vor einiger Zeit in der Mitte eines Monats umgezogen sein und sich entsprechend in der Mitte des Monats beim EMA umgemeldet haben (ohne damals zu ahnen was damit ausgelöst wird). "Festgestetzt" wurde dann später der komplette Monat in dem der Umzug erfolgte. Doppelt gezahlt wurde dennoch nicht, denn an alter Wohnstätte wurde ohnehin nicht gezahlt und an neuer Wohnstätte wird bis heute auch nicht gezahlt.  ;)
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?