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Autor Thema: BVerfG 1 BvR 762/99 - Unregelm. - Briefbef. - nicht zu Lasten des Empfängers  (Gelesen 591 mal)

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BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999
- 1 BvR 762/99 -, Rn. 1-9,

http://www.bverfg.de/e/rk19991111_1bvr076299.html

Rn. 7
Zitat
a) Im Rahmen der Anwendung von verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post Aktiengesellschaft nicht als Verschulden zugerechnet werden. Diesem Grundsatz muß jedes rechtsstaatliche Gerichtsverfahren, auch der Zivilprozeß, genügen, andernfalls liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Der Bürger darf darauf vertrauen, daß die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, so darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluß hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, daß es bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Schließlich dürfen die Gerichte die Wiedereinsetzung nicht mit der Begründung versagen, der Betroffene habe "nach Sachlage" oder "erfahrungsgemäß" mit einer Verzögerung der Sendung rechnen müssen. Vielmehr ist bei Zweifeln eine Auskunft der Post darüber vorzulegen oder von Amts wegen einzuholen, wie lange die Postlaufzeit nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bemessen ist (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Mai 1995, NJW 1995, S. 2546 f. m.w.N.). Differenzierungen danach, ob die Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post, etwa vor Feiertagen, oder auf einer verminderten Dienstleistung der Post, etwa an Wochenenden, beruht, sind unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 1992, NJW 1992, S. 1952 m.w.N.).


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