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  • GERICHTSTERMIN Verhandlung(en) VG Dresden, Di 06.03.2018: 06. März 2018

Autor Thema: GERICHTSTERMIN Verhandlung(en) VG Dresden, Di 06.03.2018  (Gelesen 2233 mal)

g
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2 K 1325/17

Verhandlung am 06.03.2018
VG Dresden
Hans-Oster-Str. 4

09.45 Uhr

2. Kammer


Edit "Bürger":
...und weitere


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2018, 00:26 von Bürger«

z

zassrob

was ist denn nun raus gekommen?


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g
  • Beiträge: 2
naja, es gab ein Urteil wie viele andere. Es ist darin zu lesen, was der Richter aus der Aktenlage deutete. Man sieht daran gut, wie bürgerliches Bemühen um Dialog stets mit Zwangsmaßnahmen beantwortet wurde.

Die Rundfunkanstalt hat sich nicht ein einziges Mal die Mühe gemacht, einen eigenen vielleicht Behördenmitarbeiter mit dieser Sache zu beschäftigen. Alles wird kompett in Köln abgewickelt. Ich stelle mich u.a. ja auf den Standpunkt, daß eine sächsische Behörde, so der Rundfunk denn eine ist, nicht in Köln sein kann.

Interessant ist der Sachverhalt zu 2., den ich so noch nirgends gesehen habe. Erst wird man zur eidesstattlichen Versicherung geladen, Eintragung in die Schuldnerliste erfolgt, dann wird das Beitragskonto abgemeldet, der Betrag "ausgebucht". Darüber gab es nie eine Motteilung und um die Austragung aus der Schuldnerliste darf man sich selbst bemühen, da diese weiterbesteht.

Am Ende steht ein Urteil, daß alles, was sich die Kläger je ausdachten, im Grunde Quatsch ist. Das Verfahren wegen Schadenersatz wird aber ausgegliedert, als ob es noch Sinn hätte dies mit diesen Vorzeichen noch durchzuführen.

Der Richter hat die Kläger nach Ihrer Auffassung regelrecht verhöhnt, was die anwesenden Zuschauer möglicherweise bestätigen können. Er hat sich den gesamten Verhandlungstermin lang ausschließlich den Formalitäten wie Wohnanschrift etc. gewidmet. Als die Zeit dann abgelaufen war, hat er die Urteilsverkündung auf dem Postwege erklärt. Verhandelt wurde gar nicht. Solche Termine sind einzig erniedrigend und sollen es offenbar auch sein.

Sehr gut finde ich die Anmerkung, die Gerichts- und Behördenakten seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Sicher waren die Klageschriften weniger Gegenstand - das ist offenkundig. Das Gericht hat auch seine Meinung mündlich kundgetan, daß es anderer Auffassung sei als die Kollegen in Tübingen, was die Behördenhaftigkeit des Rundfunks angeht - und fertig. Keinerlei Argumentation zu dieser Frage wurde auch nur begonnen.

Es steht Euch frei im Einzelnen weiterzulesen, was da gehaltvolles noch stehen könnte. Aus dem Urteil glotzt einem die Fratze der Rechtsprechung entgegen. Das ist von ihr noch geblieben: Mit dem Absenden eines Briefes gilt er als bekanntgegeben, vollkommen unabhängig davon, ob und wann er jemals angekommen ist. Da lachen doch die Hühner, wenn es nicht so ernst wäre.

Der abgesendete Widerspruch hingegen geilt nicht als bekanntgegeben. Da ist es gaaaanz wichtig, daß er fristgerecht - und zwar einer theoretischen Frist gemäß - ankommt und bei den hohen Herren - aber in Köln - zur Kenntnis gebracht wurde. Sonst geht da natürlich gar nichts und die haben alle richtig gemacht. Das sieht man ja auch sehr schön in der Akte der sächsischen Behörde aus Köln.

Wenn dieser Richter nachts noch gut schlafen kann, wünsche ich ihm ein langes gesundes und glückliches Leben. Er hat es geschafft, sich alles egal sein zu lassen im Leben -alle Achtung, das kann nicht jeder.

"Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt", das habe ich so noch nicht gelesen. Man kann erkennen, wie weit der ö.r. Rundfunk bereits unterwandert ist. Man bekommt nicht mal Antwort von dort. Dieses Konstrukt ist schon fragwürdig hoch drei. Und dennoch ist der Richter stolz, dies anerkennen zu dürfen. So kommt es bei mir an.

Die Argumentation zur Berhördeneigenschaft der Rundfunkanstalt bearbeitet die Kammer hier mit dem Satz: Die vom Landgericht Tübingen ... vertretene Rechtsauffassung ... teilt die Kammer nicht." Fertig, so einfach geht das.

Seite 10. Die vorausgegangene Doppelveranlagung löst die Kammer auch dahingehend auf, daß diese rechtmäßig war, obgleich sie ja offenkundig und aktenkundig zurückgenommen wurde. Haben alles richtig gemacht.

Gut auf Seite 10 ist auch, daß der Beklagte die Zahlung in bar schon deshalb nicht anzunehmen braucht, weil es zweifelhaft ist, daß u.a. hinterlegte Beträge hinreichend konkrete Zahlungsangebote sind.

Die Tatsache, daß die Klägerin kein Girokonto unterhält, wurde überhaupt nicht gewürdigt. Sie muß sich kümmern, das Geld trotzdem irgendwie zu überweisen - und zwar nach Köln.

Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Einen Anwalt zur Beantragung einer Berufung haben wir nicht gefunden. Das kam raus.


Edit "Bürger":
Nachgereichtes, vollständig anonymisiertes Dokument zwischenzeitlich freigeschaltet.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2018, 22:44 von Bürger«

 
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