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Umfrage

Ich habe Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt!

Ja
27 (79.4%)
Nein
7 (20.6%)

Stimmen insgesamt: 34

Autor Thema: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]  (Gelesen 35727 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.180
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Querverweis aus aktuellem Anlass...
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
wobei allerdings bislang leider nicht klar ist, dass/ob die Erledigterklärung seitens HR nun an der anwaltlich vorgetragenen Nichtigkeit wg. Vollautomatisierung gelegen hat.


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
  • Beiträge: 125
Da der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) ja nun in Kraft getreten ist, würde es sich da nicht anbieten, einen erneuten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen?

Der von Person R nach der hier zu findenden Vorlage gestellte Antrag wurde damals unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Rechtslage ja nicht geändert hätte, da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Dies ist ja jetzt nicht mehr der Fall. Desweiteren scheinen zumindest in Hessen erste Erfolgsmeldungen darauf hinzudeuten, dass die Rundfunkanstalten auch selbst der Meinung sind, dass sie sich auf dünnem Eis bewegen - siehe in Ergänzung zum Vorkommentar aktuell auch unter
Hessischer Rundfunk hebt weitere vollautomatisierte Bescheide auf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34059.0
(Edit "Bürger": ...wobei der Thread-Betreff aufgrund der ungesicherten Kenntnis der tatsächlichen Aufhebungsgründe noch mit gewisser Vorsicht zu genießen ist.)

Dem Ablehnungsbescheid hatte Person R widersprochen und zwischendurch auf eine weitere Klage eingereicht.
Person R wartet nach wie vor auf den Widerspruchsbescheid.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2020, 18:13 von Bürger«

m
  • Beiträge: 17
Negativ beschiedene Widerspruchsbescheide (NRW) aus 2015 und 2018, müssten doch durch die neuen Erkenntnisse angreifbar sein, oder?
 
Ein Malocher hörte in der Kaue einer stillgelegten Zeche diese Geschichte:

- Außenstände bei den Schergen vom "Beitragsservice" ca. 1000 Euro
- Ratenzahlung von 20 Euro im Monat
- Umzug nach Thüringen seit April 2020 ("Umzugstrick")

Die Preisfrage:
Sollte der "verschwundene" Freund eines Malochers warten, um kein Aufsehen zu erregen, oder aktiv werden?
Sollten die alten Forderungen nicht verjährt/ unbegründet sein?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2020, 19:34 von Bürger«
score ca 900  euro

J
  • Beiträge: 14
Sollte der "verschwundene" Freund eines Malochers warten, um kein Aufsehen zu erregen, oder aktiv werden?
Sollten die alten Forderungen nicht verjährt/ unbegründet sein?
Genau die Frage stellt sich ein Bekannter von mir ebenfalls:
Kein Aufsehen erregen - oder Gefahr laufen, nicht binnen der 3 Monatsfrist (Kenntnis der neuen Rechtslage) reagiert zu haben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2020, 15:58 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.573
Der gezstramme Kioskbesitzer in meiner Straße sagt zwar, dass eigentlich mit 31. August 2020 dieses Ding mit der neuen Rechtslage (bestehend ab 1. Juni) ablaufen würde, aber der Chef der leider wieder geschlossenen Balkanbar und übrigens auch ein hierzuforum bekannter fiktiver YT-Influencer können sich nicht vorstellen, dass eine Rüge bei derart offensichtlichen Mängeln (Schriftstücke "Festsetzungsbescheid" sind keine Verwaltungsakte) an den 3 Monaten scheitern sollte - denn die neue Rechtslage ist ja irrelevant für die alte Rechtslage.

Der unerhörte Vorgang in Hessen fand zu alten Zeiten satt, und der Ritter aus Q. erwähnt die neue Rechtslage nur insoweit, dass im Umkehrschluss eingestanden wurde, dass es vor dem 1. Juni (= Start der neuen Rechtslage) gar keine rechtliche Grundlage für vollautomatische Verwaltungsakte gibt, und belegt diese Sache mit Kassibern und Mitteilungen aus Staatskanzleien und ähnlich dubiosen Gilden.

Die Klagerolle des B. ist auch im Detail wirklich hochinteressant und wurde von meinem Straßenbewohner bereits begeistert verwurstet und aufgegessen.

Ob das seinerzeit künftige Gesetz (=neue Rechtslage) noch in Kraft treten würde (wenige Tage nach der Klagerolle des Ritters B., datiert was mit Anfang Mai) oder nicht, ist bereits unwichtig.

Dass nun aber die neue Rechtslage endgültig in Kraft getreten wurde, zeigt im juristischen Umkehrschluss erneut eindeutig, dass es vorher keine Rechtsgrundlage für die vollautomatischen Bescheide gab.

Einstiges Verwaltungsunrecht kann nun doch nicht automatisch nach drei Monaten geheilt werden. Das glaubt mir keiner.

Die rechtswidrige Hinrichtung ist nach drei Monaten geheilt? So die Fantasie des og. YT-Influencers. Der Tote hätte halt rechtzeitig Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen müssen. Der Influencer bezieht sich mit diesem drastischen Beispiel eigentlich auf vollendete Vollstreckungen (vgl. sein Video II)

Also, O weiß nicht...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2020, 16:00 von Bürger«

t
  • Beiträge: 213
PersonX auch einen ablehnenden Bescheid über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG bekommen:

Zitat
 
Ihr Rundfunkbeitrag- Beitragsnummer AAA BBB CCC - Antrag auf Wiederaufgreifen d. Verfahrens gem. §51 LVwNG

Sehr geehrte PersonX,


Sie haben am 20.10.2020 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß §51 LVwVfG hinsichtlich der Festse1zungsbescheide vom 01.xx.2015, 01.yy.2015, 01.yy.2015, 02.vv .2015, 05.ww.2018, 01.tt.2019,
 und vom 01.xx.2020 gestellt. Hinsichtlich der Festse1zungsbescheide vom 03.xx.2016, 01.yy.2016 und 01.zz.2018 erfolgt der Antrag in Bezug auf den Widerspruchsbescheid
vom 12.yy.2018. Der Antrag wird hiermit abgelehnt.

Die Voraussetzungen für eine Eröffnung eines Verfahrens gemäß §51 LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg) liegen nicht vor. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg ist schon gar nicht anwendbar, da gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG das Gesetz nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks gilt.

Nur rein hilfsweise sei deshalb darauf hingewiesen, dass selbst bei Anwendbarkeit des§ 51 LVwVfG die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen, da keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich
sind:
Es hat sich insbesondere die den Bescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu Ihren Gunstengeändert (§51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG). Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das materielle Recht nach Erlass des Bescheids geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts fallen hierunter nicht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, §51 Rn. 25 und 30; Stelkens!Bonk/Sachs, 9. Auf/. 2018, VwVfG §51 Rn. 98). Mit dem 23. RÄndStV ist zum 01.06.2020 zwar§ 1 Oa RBStV in Kraft getreten. § 1 Oa stellt jedoch nur eine Verfahrensvorschrift dar, deren Einführung von vorneherein ungeeignet ist, eine Änderung der Rechtslage im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG zu begründen. Denn §51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG betrifft nur die Änderung der für den Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblichen Tatschen oder Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1980 8 C 90.79).

Auch andere Wiederaufnahmegründe wären nicht gegeben. Es liegen weder neue Beweismittel(§ 51 Abs. 1 Nr. 2 L VwVfG) vor, weil in den Festsetzungsbescheiden stets darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt werden. Noch sind Restitutionsgründe im Sinne des§ 580 ZPO ersichtlich(§ 51 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens war daher abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
i. V.
~
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Südwestrundfunk
unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln oder beim Südwestrundfunk (Abteilung Beitragsservice, Neckarstr. 230, 70190 Stuttgart).
Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante "mit bestätigter sicherer Anmeldung" nach§ 5 Abs. 5 De-Maii-Gesetz an die De-Maii-Adresse
info@ rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.

Bitte beachten Sie auch folgende wichtige Hinweise: Geben Sie bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
an. Widerspruch und Klage entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge.
Unter rundfunkbeitrag.de finden Sie Informationen zum Rundfunkbeitrag.

 

Dazu hat sich der Gerichtsvollzieher bei PersonX gemeldet, da bei ihm ein angeblich vollstreckbarer Titel für den Zeitraum 2018-1019  gegen PersonX vorliegt.
:(

Es scheint, dass kein Licht am Ende des Tunels  zu sehen ist.
Widerspruch gegen die Ablehnung wird kaum helfen, oder?

mfG
ticuta


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2020, 17:40 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Widerspruch gegen die Ablehnung wird kaum helfen, oder?

Widerspruch hält auf jeden Fall die Klagemöglichkeit offen.

Das LVwVfG soll keine Gültigkeit beim Beitragseinzug haben? In einer Klageabweisung in Hamburg schrieb ein Justiziar 2018 aber was anderes und zitiert dabei sogar aus dem Beckschen Kommentar/ Frau Tucholke zum Rundfunkbeitrag. Das LVwVfG soll nicht angewandt werden, es soll sich aber daran orientiert werden! Siehe:
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174416.html#msg174416


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2020, 17:45 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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