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Autor Thema: Gez Befreiung und Widerspruch abgelehnt  (Gelesen 5501 mal)

L
  • Beiträge: 1
Gez Befreiung und Widerspruch abgelehnt
Autor: 01. März 2018, 20:06
Hallo,

Person A ist alleinerziehende Mutter von 3 Kindern und hatte bisher nur Minijobs gehabt und daher ALGII bekommen. 
Nun hat Person A eine Umschulung begonnen und verdient 300 Euro. Das Jobcenter hat daraufhin geschrieben das ALGII bei dem Gehalt weniger wäre als Wohngeld und Person A  daher Wohngeld beantragen soll. Person A hat das dann getan. Nun soll Person A  GEZ Gebühren bezahlen. Bei seinem Gehalt ist das schwierig.

Daher hat Person A  einen Antrag wegen Härtefäll gestellt mit meiner Gehaltsabrechung und dem Bescheid des Jobcenters wo das drin stand. Das wurde abgelehnt. Dann hat Person A  einen Widerspruch gesendet. Und das wurde auch abgelehnt. Jetzt weiß Person A  nicht weiter. Was kann Person A  tun? Kann Person A  überhaupt was tun? Um die Gebühr bezahlen zu können muss Person A  irgendwie sparen. Nur wie?

Der Unterhalt der Kinder liegt beim Minimum. Die Wohnung ist schon günstig für eine 4 Zimmer Wohnung. Zusätzlich ist Person A  in Privatinolvenz. Person A  darf sich nicht verschulden. Der einzige Ausweg ist, die Umschulung abbrechen. Nur dann bekommt Person A  einfach keinen Job. Hat schon 6 Jahre gesucht und nur Ablehnungen bekommen. Die Umschulung ist sein letzer Ausweg aus der Arbeitslosigkeit.

Welche Möglichkeiten hat Person A  um doch die Befreiung zu bekommen oder wie kann Person A irgendwie bezahlen?
Danke schon mal für die Hilfe
MFG
Lilly

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2018, 08:34 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall wäre zu klären, an wen der Antrag auf Befreiung geschickt wurde. Es empfiehlt sich immer direkt mit der zuständigen Rundfunkanstalt zu kommunizieren und nicht mit dem nicht rechtsfähigen Beitragservice.

Die aktuelle Situation könnte Person A ein weiteres Mal  schriftlich der zuständigen Rundfunkanstalt schildern und ihre Situation vortragen.

Wie im fiktiven Fall geschildert, besteht keine Möglichkeit, etwas zu sparen, geschweige etwas zu bezahlen.

Erhält in einem fiktiven Fall Person A einen Widerspruchsbescheid so ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides zu beachten.
In fiktiven Fällen kann die Antwort auf einen Widerspruchsbescheid nur eine Klage sein, um den Sachverhalt gerichtlich zu klären.
In den Fällen der Befreiung sind die gerichtlichen Verfahren (Klage) gerichtskostenfrei.

Ein Besuch bei einem Runden Tisch könnte auch von Vorteil sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2018, 08:54 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Man kann, soweit ich richtig informiert bin, mit seinem ganzen Kram auch zum Sozialamt gehen und die bitten, einen Bescheid zu erstellen, in dem explizit drin steht, daß das Einkommen niedriger als ... ist und das Wohngeld nur deswegen empfohlen wurde, damit ein paar € mehr in die Kasse kommen.
Vielleicht müssen wir auch bei den Ämtern so viel Arbeit machen, daß die sich nach oben beschweren und dieser Irrsinn allein aus Verwaltungsvereinfachungsgründen endlich beendet wird.


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  • IP logged
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

1
  • Beiträge: 160
Sofern das von Philosoph beschriebene Verfahren nicht möglich sein sollte:

ich bin jetzt wirklich nicht sehr bewandert was ALG u.ä. angeht, aber bei 300 € Einkommen und 3 Kindern dürfte A auch mit Wohngeld  wohl kaum über den Regelbedarf kommen?!
Laut § 4 Abs. 6 liegt ein Härtefall vor, wenn das Einkommen der A unter dem Regelbedarf + 17,50 € im Monat liegt. Sofern das der Fall ist, würde ich in jedem Fall Klagen. Zwar wird von Seiten der Staatsfunker gern behauptet, dass ein Negativbescheid vorliegen MUSS, allerdings übersehen die gerne, dass das Beispiel in Abs. 6 nicht abschließend ist.  Ich habe nach wie vor Hoffnung, das selbst bei den VG´s noch soviel gesunder Menschenverstand vorhanden ist, den Gesetzeszweck über den normierten Formalismus zu stellen.

Den Befreiungsantrag bei der beschriebenen Einkunftssituation abzulehnen ist für mich schlicht eine Sauerei und eine Paradebeispiel von modernem Raubrittertum.
Aus persönlichem Interesse: Könntest du den Ablehnungsbescheid hier einstellen?



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Lev

  • Beiträge: 331
Hi Lilly80,
Zitat
Person A ist alleinerziehende Mutter von 3 Kindern und hatte bisher nur Minijobs gehabt und daher ALGII bekommen. 
Nun hat Person A eine Umschulung begonnen und verdient 300 Euro. Das Jobcenter hat daraufhin geschrieben das ALGII bei dem Gehalt weniger wäre als Wohngeld und Person A  daher Wohngeld beantragen soll. Person A hat das dann getan. Nun soll Person A  GEZ Gebühren bezahlen. Bei seinem Gehalt ist das schwierig.

- Gibt es einen Bewilligungsbescheid vom Jobcenter, in dem "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vereinbart sind?  (Bitte nur J/N)
- Wann erfolgte der Ablehnungsbescheid auf den Widerspruch? 

Lev


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  • Beiträge: 7.386
Zitat
Zusätzlich ist Person A  in Privatinolvenz.
Kann man sich nicht sinnvoll mit dem dafür zuständigen Gericht in Verbindung setzen? (Siehe Markierung in Rot).


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
  • Beiträge: 202
Härtefall EU-Rente plus Wohngeld !
Person X hat ebenfalls nach etwa 2 Jahren einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten (BS will etwa 1200€ von 2013 bis heute) .
Obwohl die Erfolgsaussichten äußerst gering scheinen will Person X klagen. Unbegründeter Klageentwurf wird die Tage erstellt

Nach §68 SGB I ist Wohngeld (genau wie BAföG) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. Somit gelten für alle Verfahrensweisen im Wohngeld auch die Vorschriften des SGB. Wohngeld wäre dann Sozialgeld !

Befreiung §4 Abs 3 Rbstv
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches.....

Wie ist dieser Satz zu zerlegen? Bitte Klammern beachten.

1. (Empfänger von Sozialgeld) oder (Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches)
    oder
2. (Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches

Auch besteht ein Nachteil bei Wohngeld gegenüber Grundsicherung oder ALG2. Keine Heizkosten bei Wohngeld

Wäre hiermit etwas anzufangen?

VLG



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n
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Widerspruchsbescheid als normaler Brief gekommen oder Einschreiben, gelber Brief, behoerdlich zugestellt, usw.?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

m
  • Beiträge: 202
Widerspruchsbescheid als normaler Brief gekommen.


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Tereza

Härtefall EU-Rente plus Wohngeld !
Empfehlung 1: Verweis auf BVerfG-Rechtsprechung
1 BvR 665/10, 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10, 1 BvR 2550/12 RN 5
in Verbindung mit RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1
Hinweis auf § 31 BVerfGG nicht vergessen:
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Empfehlung 2: Beantragung
Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 VwGO


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Sicherlich nützlich, die genannten Verweise - zumindest in dem Sinne, dass die jeweiligen örtlichen GEZ-Aussenstellen ("Verwaltungsgerichte") bzw. GEZ-Bezirksleitungen ("Oberverwaltungsgerichte") dann direkt Bescheid wissen, es in weiteren fiktiven Fällen nicht mit absoluten Blödmännern zu tun zu haben, mit denen sie völlig nach Lust & Laune umspringen können. Könnte man unter Verweis auf obige Entscheide nicht auch einen PKH-Antrag stellen? Dann brauchte man ja wenigstens einen zu Hilfe gerufenen Anwalt nicht selbst zu bezahlen, zumal wenn doch schon andere Erfolg hatten?

Zitat
...
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
...

Ob das aber praktisch dafür sorgt, dass die Damen und Herren Vergew...- äh - Verwaltungsrichter von ihrer bisherigen Praxis generell politischer "Rechtsprechung" i. S. des sogenannten Rundfunkbeitrages Abstand nehmen & insofern Geringverdienern (die es ja zu Hunderttausenden gibt) den Marsch durch die vollständig diskreditierte deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ersparen, ist nicht sicher. Denn zu berücksichtigen wäre ja der ergänzende Satz zur Bindungswirkung der BVerfG-Entscheide, der eine Einschränkung auf den konkreten Fall vornimmt, entspr.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html

Anders ist es ja auch gar nicht zu erklären, dass - insbesondere natürlich Dank der freundlichen Hilfe unserer "willigen" Richter - die A....g..... vom sogenannten Beitragsservice bzw. aus den Anstalten trotzdem bis zum heutigen Tag lustig weitermachen, auch den ärmsten Schluckern - denen ohne HartzIV-Stern - auch die letzte Scheibe Brot wegzunehmen bzw. das zu probieren, nachdem bzgl. der genannten Verfassungsbeschwerden die Sch.....p....... die jeweiligen Beschwerdeführer um 1 Minute vor Zwölf von der Zahlungspflicht befreit hatten (nachdem klar geworden war, dass die die Verfahren (Art. 3/1 GG) mit Pauken und Trompeten verlieren würden).

Zitat
...
Beantragung Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 VwGO
...

Ist das nicht in Fürsorgefragen normalerweise sozusagen schon "von allein" so? Die Verwaltungsgerichte - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - blamieren sich natürlich bislang ohnehin schon so gut sie können - insofern könnte denen das auch wurscht sein, denen passiert ja ohnehin nichts, angesichts dessen, dass es in diesem Land im Rechtswesen keinerlei Qualitätssicherung, dafür aber die Weisungsunterworfenheit gegenüber der Politik gibt. Aber der eine oder andere Winkeladvokat in Richterrobe könnte ja vllt. doch irgendwann Scheu haben, nun wirklich alle Flanken zu einer Angreifbarkeit offen zu haben.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2018, 20:32 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

T

Tereza

@Besucher
Zitat
Zitat
    ...
    Beantragung Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 VwGO
    ...

Ist das nicht in Fürsorgefragen normalerweise sozusagen schon "von allein" so?

Sollte so sein - isses aber nicht. Was nicht beantragt wird, wird auch nicht (pro Kläger) entschieden. Der Richter "berät" Kläger nicht bezüglich seiner Rechte; auf die muss der Kläger schon selber kommen.
Demnach: Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 VwGO (i. V. m. RBStV § 4 Abs. 6 "Härtefall") muss vom Kläger beantragt werden, sonst bekommt der Kläger die Gerichtskosten aufgedrückt. Hab ich selber beim Hospitieren einer "Härtefall"-Verhandlung am VG Berlin so erlebt.
Ob Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 VwGO auch für's OVG gilt, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich vermute jedoch, da dort Anwaltszwang, muss dementsprechend PKH beantragt werden (die ja i. d. R. nur bei erfolgreicher Aussicht des Verfahrens bewilligt wird).


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m
  • Beiträge: 202
Person X wird erst mal unbegründete Klage einreichen

Befreiung aus Härtefallgründen
Gerichtskostenfreiheit des Klägers gemäß § 188 VwGO; RGebStV § 6. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 – 6 C 10.10; VGH Baden-Württemberg

Begründung

Die Bescheide sowie die  Widerspruchsbescheide  verletzen mich in meinen Rechten.

Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich als juristischer Laie eine ausreichend lange Frist für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.



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