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Autor Thema: Beschwerde beim LG Tübingen-> Was dann?  (Gelesen 3576 mal)

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Beschwerde beim LG Tübingen-> Was dann?
Autor: 22. Februar 2018, 11:53
Angenommen, jemand bekommt eine Zwangsvollstreckungsankündigung und die Aufforderung zur Vermögensauskunft und widerspricht der Zwangsvollstreckung.
Und angenommen, das Vollstreckungsgericht hat den Gerichtsvollzieher nie mit der Vollstreckung beauftragt, sondern das Vollstreckungsersuchen kam direkt von der selbsternannten "Rundfunkbehörde".
Und angenommen, das Vollstreckungsgericht legt jeden Widerspruch ab.
Und angenommen der GV beantragt Schuldenregistereintrag während der Gehörsfrist.
Und angenommen, man legt Beschwerde beim LG in Tübingen ein, daß das Verfahren gefälligst ruhen soll, bis über die Behördeneigenschaft der "Rundfunkfirma" entschieden wurde.
Wie könnte so ein Verfahren weiterlaufen und welche Fallstricke gäbe es dabei?


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Weiter gehts:

Es könnte sein,

dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt wird, da der Schuldner mit seinem Widerspruch zumindest teilweise Erfolg haben könnte.   ;D ;D >:D
Entscheidend hierbei könnte sein, dass ein Widerspruch gegen einen ersten ablehnenden Gerichtsentscheid ans Landgericht Tübingen geht, mit der Begründung, dass der Beitragsservice bzw der SWR gar keine Behördenbefugnis hat und gar keinen Vollstreckungsauftrag ausstellen darf. Andere Argumente könnten eher störend als hilfreich sein.
Wichtig ist, alle Fristen einzuhalten !!!



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Weiter gehts:

Vielleicht hat das örtliche Vollstreckungsgericht um eine Stellungnahme gebeten, nachdem der öRR seine Stellungnahme mit "Bestandskräftig...Unanfechtbar... RGStV...Blablabla" abgeliefert hat.
 Vielleicht hat eine Person H. darauf dem Gericht geantwortet, dass das Blabla vom ORR garnicht Thema der Beschwerde ist, sondern daß die Eigenschaft des SWR und seiner Beitragsschergen als Gläubiger sehr zweifelhaft ist und daß aufgrund der offenen Verfassungsfragen das Rundfunkkebührenabsahngesetzt als Nichtig angesehen wird, da EU-Recht über Landesrecht steht.  H. hängt sich uneingeschränkt an die zu klärenden Fragen des LG Tübingen an den EUGH.
H. könnte beantragt haben, das Verfahren bis zur EUGH-Klärung auszusetzen.


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Vielleicht war das fiktive Vollstreckungsgericht unwillig oder unfähig auch nur einen der verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Bedenken zu würdigen . Stattdessen nur Verweis auf das BGH Urteil , dass der vermeintliche Gläubiger angeblich rechtmässig vollstrecken darf. H hätte von so einem untergeordneten Gericht auch nichts besseres erwartet. Dafür könnte jetzt beim LG TÜ Beschwerde eingelegt werden. Alles natürlich nur hypothetisch. H hat sich natürlich auch als Besucher in KA angemeldet - ganz real.


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Zwischenzeitlich könnte H erneut Beschwerde und  Vollstreckungsgegenklage eingereicht haben. Beides mit den Argumenten der anhängigen Verfassungsklage.

Etwas Salz in der Suppe könnte ein §750 ZPO sein:
"(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten."

Hier ist ganz klar von einem Urteil oder gleichbedeutend Beschluss die Rede. Vermutlich hat H niemals einen Urteil oder Beschluss in der genannten Form und Frist erhalten, wodurch alle Gerichtsvollzieheraktivitäten , die ja den Beginn der Vollstreckung bedeuten, entgegen dem §750 ZPO durchgeführt wurden.  IMHO


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise könnte es für die Leser, besonders diejenigen aus dem Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen, interessant sein zu wissen, ob das LG Tübingen alle Beschwerden zum Thema Rundfunkbeitrag aussetzt und somit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kotopfändung, Gehaltspfändung) zum Thema Zwangsbeitrag durchgeführt werden können.

Hierzu der allgemeine Hinweis:
Im fiktiven Fall wurde wohl "Erinnerung" (Beschwerde) gegen eine Zwangsvollstreckung bei einem Amtsgericht im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen eingereicht.
Wird eine Erinnerung von einem Amtsgericht abgelehnt, kann dagegen Beschwerde beim zuständigen LG eingereicht werden, hierzu ist auf die Rechtsbehelfsbelehrung m Ende des Beschlusses zu achten.

Boykotteurinnen und Boykotteure im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen könnten einen gewissen Vorteil haben und können sich vorerst zurücklehnen.

Hierzu auch:
Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24019.msg152598.html#msg152598


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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§750 ZPO könnte bei einer Verwaltungsvollstreckung z.B. nicht zum Tragen kommen, wenn in den Verweisen dazu eine Nichtanwendung angezeigt ist.

Bitte im richtigen Bundesland das Gesetz sichten wo die Einzelheiten zur Verwaltungsvollstreckung nieder geschrieben sind.

Wenn es dort keinen Verweis auf §750 gibt oder sogar die Aussage der Nichtbeachtung oder eine Überdefinition, dann sollte die Kette der Argumente verändert werden.

Alternativ müsste geprüft werden, wie der Verweis auf die ZPO erfolgt. Z.B. mit "geltend entsprechend" ....

Günstig wird es nur, wenn es einen globalen/general Verweis wie den §173 VwGO gibt. Das ist aber aus hiesigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Sachsen) nicht bekannt, sondern nur der Verweis auf ausgesuchte Stellen.

§750 könnte also nur bei Zivilrecht zum Tragen kommen, da das Verwaltungsrecht die Vollstreckbarkeit eigenständig versucht zu regeln. Bei der Befassung mit den Gesetzen und dem tatsächlichen Umgang wird einem jedoch schlecht, weil offenbar eine Vollstreckung von Feststellungsbescheiden im Verwaltungsrecht gar nicht möglich ist. Aber das wird beständig versucht zu machen.
Die Stichworte wären fehlendes Leistungsgebot und fehlender Titel.

Es wird kein Titel nur weil eine Seite das so einseitig da rauf druckt. Ein Titel muss mehrere Sachen erfüllen. Welche zum Beispiel wird in der im Forum bekannten Streitschrift aufgezeigt.


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