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Autor Thema: Bundesverfassungsgericht: Alle "Rundfunk"-Entscheide / Gesamtübersicht  (Gelesen 2713 mal)

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Es liegt nun eine Gesamtübersicht wohl ziemlich aller wesentlichen Entscheide des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des antiquiert benannten "Rundfunk"-Rechts vor.
Sollten weitere Übersichten im Forum bestehen, so könnte vielleicht sinnvoll sein, dass Moderatoren entsprechende Links in diesem Beitrag einfügen.

Die nachstehenden Übersicht wird zugleich ausweitender Teil von Verfassungsbeschwerden.
Es handelt sich um die Verfassungsbeschwerden, die Ende September 2017 fristgerecht gegen den beginnenden Wandel von ARD, ZDF zum Internet-Monopolisten eingelegt wurden:
Gegen das Jugendprogramm "funk.net", ein politischer Testballon, ob es Widerstand gibt. Es gab. 

Bitte entdeckte Mängel möglichst umgehend mitteilen,
beispielsweise durch Beiträge oder auch als PM über das Nachrichtensystem an @pjotre .
Diese Mängel können dann noch vor Einreichung an das Gericht behoben werden.
Ebenso hilfreich sind Anregungen, ferner Hinweise auf weitere Entscheide, die zu ergänzen wären.

Diese Übersicht ist vom Autor freigegeben für kopierend Verwendung durch jedermann.
Quelle (in der bevorstehenden neuen Auflage): Pedro Rosso, "Staatsfernsehen verfassungswidrig".


Hinweis - siehe u.a. auch unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947


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Zunächst die Gesamtübersicht der generell berichteten Entscheide des Bundesverfassungsgerichts:

Zitat
45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --1
Welches der Urteil ist das aktuell Wichtigste?:

Das "1. Rundfunkurteil" definiert die Legitimation des Staates und sodann die der Bundesländer. Alle späteren Urteile des Bundesverfassungsgerichts bis heute sind nur ausgestaltende Folgewirkungen.

Die gewandelten Rahmenbedingungen auf Grund des Internets machen dies allererste Urteil weitgehend gegenstandslos.Im Gegenteil sind die heutigen Rahmenbedingungen so, dass diese Legitimation weitgehend hinfällig wird: Es gibt keine entsprechende Legitimation für ARD, ZDF,... in Zeiten des Internets. Mit dem einsetzenden Wegfall des Echtzeitfernsehens muss nur noch das Auslaufen der Dinosaurier ARD, ZDF,... ausgestaltet werden, bis diese schon allein nach den traurigen Gesetzen der Biologie jedes Jahr 2 Prozent ihrer Zuschauer verlieren werden.

Ein großes Problem könnte sich dann aus den Betriebsrente-Ansprüchen ergeben. Einschneidend ist dann aber auch die Einführung der privaten Senderanstalten:

3. und 4. Rundfunkurteil. Auch insoweit ergibt sich heutiger Wegfall der Legitimation für Staatssender: Im Internet ist weit bessere Information und dies schon auf kostenloser Basis.

Die Frage der Kostenlosigkeit ist vielschichtig. Das bleibe hier ausgeklammert. Das Faktum ist: Bei vielen hochwertigen Quellen liegt Eigeninteresse vor, zumindestens erhebliche Teile kostenfrei verfügbar zu machen.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --2
Quelleninformation für die Urteilsbeschreibungen:

Quelle: Die nachstehenden Beschreibungen wurden weitgehend aus kurzen summarischen Artikeln bei Wikipedia entlehnt, hier aber etwas abgewandelt.

Es bestehen Anhaltspunkte für Textgestaltung durch Autoren aus dem Kreis ARD, ZDF. Es wurde versucht, interessengeprägte Sätze zu eliminieren. §_Ys2_ Beispielsweise laut Wikipedia für das "5. Rundfunkurteil" Entscheid 1987:
"Ebenso ist es unzulässig, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausstrahlung von Internet-Streams grundsätzlich zu verbieten. Zur Rundfunkfreiheit zählt es auch, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anpassung an neuen, zukünftigen Technologien wie dem Internet zu ermöglichen."
Da war die Meinungsbeeinflussung die Mutter der Worte? Im Urteils-Volltext kommt die Silbe "stream" nicht vor. Das ist auch nicht verwunderlich. Das öffentliche Internet begann erst 1997. Die Anfänge des allgemein benutzten Streaming liegen rund 5 Jahre später.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --3
1961: "1. Rundfunkurteil" - Gesetzgebungskompetenz für Rundfunk bei den Ländern.
BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961, Az. 2 BvG 1, 2/60, BVerfGE 12, 205 -
Kern des Urteils:
(1) Der Bund hat durch die Gründung der Deutschland-Fernsehen GmbH nicht nur gegen die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes und gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen habe, sondern insbesondere auch gegen Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

(2) In der damaligen Fassung des Grundgesetzes besaß der Bund nur die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Post- und Fernmeldewesen (Art. 73 Nr. 7 a.F. GG). Diese Kompetenz (dasselbe gilt heute für das Postwesen und die Telekommunikation, Art. 73 Nr. 7 GG n.F.) umfasst nur den sendetechnischen Bereich, also die Übertragungstechnik. Grund hierfür ist das Interesse der Allgemeinheit an einer bundeseinheitlichen Zuteilung der Frequenzbereiche. Eine Kompetenz des Bundes für die Veranstaltung von Rundfunk findet sich dagegen nicht im Grundgesetz. Deshalb steht die Gesetzgebungskompetenz für Rundfunkveranstaltung nach Art. 30 GG den Ländern zu.

(3) Das Bundesverfassungsgericht sieht den Rundfunk wegen der (damaligen!) Frequenzknappheit und dem (damaligen!) hohen finanziellen Aufwand als öffentliche Aufgabe an, die von Privaten derzeit nicht zu bewältigen sei. Als Faktor und Medium der Meinungsbildung muss der Rundfunk aber staatsfrei organisiert sein.

(4) Neben der Staatsferne hielt das Bundesverfassungsgericht insbesondere auch die zentralisierte Kontrolle der Bundesregierung für verfassungswidrig und zog hierbei die Parallelen zur Rundfunkordnung in der Weimarer Zeit. Damals war der Rundfunk zentral organisiert und die Kontrolle stand der Reichspost zu. Dies, so das Bundesverfassungsgericht, begünstigte die staatliche Einflussnahme und den Missbrauch des Rundfunks für Propagandazwecke in der Zeit des Nationalsozialismus. Aufgrund dieser „Lehren aus Weimar“ sollte unter der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausdrücklich nur die technische Seite und nicht der Inhalt, die „kulturelle Seite“, in der Kompetenz des Bundes liegen.

(5) Das Gericht stellt hinsichtlich der Frequenzvergabe den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens in den Vordergrund und führt dazu aus, dass der Bund bei der Vergabe von Frequenzen seine Kompetenz nicht dazu missbrauchen darf, einzelne Rundfunkanbieter auszuschließen, die ihm (politisch) unliebsam erscheinen mögen, um so die vom Grundgesetz gewollte Dezentralisierung verfassungswidrig zu umgehen.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --4
1971: "2. Rundfunkurteil" - Staatsfreiheit und Unabhängigkeit vom Staat, nicht Unternehmer
BVerfG: Urteil 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 vom 27. Juli 1971
Kern des Urteils:

Zunächst entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerden der Rundfunkanstalten zulässig sind. Zwar gelten die Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht, aber ausnahmsweise können sie Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn sie von einem Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit unmittelbar betroffen sind.

Der angefochtene Paragraph im Umsatzsteuergesetz ist rechtswidrig, weil der Bund nach Art. 105 Abs. 2 GG a. F. keine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich hat. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist kein Gewerbebetrieb, sondern Sache der Allgemeinheit, der in voller Unabhängigkeit betrieben und von jeder Beeinflussung freigehalten werden muss.

Nach Art. 105 Abs. 2 GG a. F. hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung im Falle von "Verbrauch- und Verkehrssteuern", diese setzt aber ein tatsächliches wirtschaftliches Handeln voraus, was im Falle von Rundfunkanstalten nicht vorliegt.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --5
1981: "3. Rundfunkurteil 1981" - Anforderungen bei privatem Rundfunk (Ausgestaltung durch Gesetz) Leitgrundsätze und Aufsicht.
BVerfG: Urteil 1 BvL 89/87
Kern des Urteils:

Um die Meinungsvielfalt zu sichern, schrieb das Verfassungsgericht entweder eine binnenpluralistische oder eine außenpluralistische Struktur vor. Bei der binnenpluralistischen Struktur spiegelt sich die Vielfalt der Meinungsrichtungen in der Zusammensetzung der Kontrollräte innerhalb eines Rundfunkveranstalters wider. In diesem Fall soll bereits der einzelne Sender möglichst alle Meinungsrichtungen der gesellschaftlich relevanten Kräfte abdecken.

Bei der außenpluralistischen Struktur dagegen wird die Meinungsvielfalt durch die Vielfalt der Sender erreicht. In diesem Fall muss die Landesmedienanstalt durch geeignete Auswahl der Veranstalter dafür sorgen, dass das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt entspricht. Die einzelnen Sender müssen allerdings auch in diesem Fall ein Mindestmaß an Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --6
1986: "4. Rundfunkurteil" - Grundversorgung bei Staatssendern ARD, ZDF,.... Bei privaten Anbietern weniger strenge Anforderungen, wenn die Staatssender es erfüllen.
Urteil BVerfG: Urteil 1 BvF 1/84 vom 4. November 1986 - BVerfGE 73, 118 (158 ff.)
Kern des Urteils:

"In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig in der Mehrzahl der deutschen Länder auf der Grundlage der neuen Mediengesetze herausbildet, ist die unerläßliche ‚Grundversorgung‘ Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten", die deshalb höheren Anforderungen genügen müssen als Privatsender. Dieser Grundversorgungsauftrag umfasst drei Elemente: die allgemeine, flächendeckende Empfangbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme, die Gewährleistung eines inhaltlichen Standards der Programme und die Sicherung der Meinungsvielfalt (hier Binnenpluralismus).

Aufgrund der Werbefinanzierung besteht beim Privatrundfunk die Gefahr, dass populären, massenattraktiven Programmen ein großer Teil der Sendezeit gewidmet wird. Deshalb kann der Privatfunk allein die öffentliche Kommunikationsaufgabe, die sich aus der Rundfunkfreiheit ergibt, (nach h.M. bzw. unter den derzeitigen ökonomischen und frequenztechnischen Umständen) nicht erfüllen.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --7
1987: "5. Rundfunkurteil" - Grundversorgung ist nicht Mindestversorgung
BVerfG: Urteil 1 BvR 147, 478/86 vom 24. März 1987
Kern des Urteils:

Die Grundversorgung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt keine Minimalversorgung dar. Es lässt sich daraus auch keine Grenzziehung ableiten, mit der bestimmte Aufgaben den öffentlich-rechtlichen, andere hingegen den privaten Rundfunkveranstaltern zuzuschreiben seien.

Zur Grundversorgung gehören alle Programme, die bereits am 4. November 1986 (dem Datum des 4. Rundfunk-Urteils) existierten. Die Veranstaltung neuer regionaler Programme durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gehört demnach zwar nicht zur Grundversorgung, allerdings ist ein Verbot dieser ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit, dessen einziger Grund darin liegt, private Rundfunkveranstalter vor Konkurrenz zu schützen, was einen Eingriff in die Grundrechte nicht rechtfertigen kann.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --8
1991: "6. Rundfunkurteil "- Funktionsgarantie = Bestands- und Entwicklungsgarantie
BVerfG: Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 (311)
Kern des Urteils:

Das BVerfG hielt die Gesetze für im Wesentlichen verfassungsmäßig, präzisierte aber zahlreiche Ausprägungen der Rundfunkfreiheit, die das Gericht bereits in den früheren Rundfunk-Urteilen umrissen hatte. Aus der Rundfunkfreiheit folgt demnach eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Eine Mischfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender beispielsweise durch die Herstellung und Verwertung von Rundfunkproduktionen ist zulässig.

Der Grundversorgungsauftrag aus der Verfassung ist nicht an einen bestimmten Übertragungsweg wie zum Beispiel die terrestrische Übertragung gebunden. Die Grundversorgung ist vielmehr dynamisch und nur an die Funktion des Rundfunks, wie sie sich aus Artikel 5 des Grundgesetzes ergibt, gebunden. Das bedeutet, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch für neue Themen, Formen und Inhalte offen sein muss und neue Dienste mittels neuer Technik zulässig sind.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --9
1992: "7. Rundfunkentscheid" - Finanzierungsgarantie nötig. Werbung darf untersagt werden.
BVerfG: Beschluss 1 BvR 1586/89 - 1 BvR 487/92 vom 6. Oktober 1992 - BVerfGE 87, 181 (198 ff.)
Kern des Urteils:

Vorab das Resultat: Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Werbung in den öffentlich-rechtlichen Programmen zuzulassen, er muss aber die Finanzierung auf jeden Fall anderweitig sicherstellen. Werbung als Haupteinnahmequelle der Rundfunkanstalten zuzulassen, dies ist nicht im Sinne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Nun der Amtliche Leitsatz (Wiedergabe hier nicht vollständig)
1. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlich-rechtlichen Anstalten, so verlangt Art. 5 I 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt.
2. Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 I 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.
3. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.
4. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.
5. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt.
... ... "

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --10
1994: "8. Rundfunkurteil" - Entwicklung eines staatsfernen Gebührenfestsetzungsverfahrens
BVerfG: Urteil 1 BvL 30/88 vom 22. Februar 1994 = BVerfGE 90, 60 (90 f.)
Kern des Urteils:

Die Gebührenfestsetzung muss staatsfrei organisiert werden. Es darf keine Programmlenkung oder Medienpolitik durch die Hintertür der Gebührenfestsetzung betrieben werden. Der Finanzbedarf darf nur bezüglich des Rundfunkauftrages, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft werden. Dazu ist ein Verfahren erforderlich, das dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die erforderlichen Mittel gewährleistet und zugleich Einflussnahme verhindert.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --11
2007: Urteil BVerfG: - Trotz Internet ist Fortgeltung der GEZ-Gebühr - KEF-Kontrolle.

BVerfG: Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 - 1 BvR 809/06 - 1 BvR 830/06 - BVerfGE 119, 181 (219 f.)
Leitsätze:

1. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.

2. Zu der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr von dem Gebührenvorschlag der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) abzuweichen.

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Anmerkung: Man beachte den Wortlaut im Leitsatz:
"...durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt."
Was auch immer damit gemeinst sein mag: Es erfolgt hier jedenfall nicht eine Autorisierung Eines schrittweisen Überganges von ARD, ZDF,... ins Internet.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --12
2008: Urteil BVerfG: - Politische Parteien dürfen sich an Privatrundfunk beteiligen.

BVerfG: Urteil 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30
Leitsatz:

"Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit."

Sachverhalt: In Hessen war damals Zulassung von privaten Rundfunksendern verboten, sofern politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind - dies selbst für den Fall des Fehlens von inhaltlicher Einflussnahme.

45.   --'UBK-BVERFG-URT_ --13
2014: Urteil BVerfG: - Pflicht der Staatsferne.

BVerfG / Urteil Staatsferne-Pflicht 25. März 2014 - 2 AZ: - 1 BvF 1/11 - 1 BvF 4/11 -
http://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111.html

Leitsätze:
"... Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

Rn19: Die genannten Vorschriften verstießen gegen das sich aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Gebot der funktionsadäquaten Staatsferne des Rundfunks, wonach der Staat insbesondere keinen bestimmenden Einfluss auf das Programm eines Rundfunkveranstalters ausüben dürfe. Insofern sei bereits die bloße Möglichkeit staatlicher Dominanz präventiv auszuschließen.

Rn20_ Sowohl der Fernsehrat als auch der Verwaltungsrat nähmen in hohem Maße programmrelevante Aufgaben wahr, so dass der Staatseinfluss in diesen Gremien zu begrenzen sei."

Kritische Anmerkung: ARD, ZDF,... sind demnach aktuell in einem Verhaltensstatus des vorsätzlichen und auf Dauer angelegten Verstoßes und verlieren damit ihren Rechtsanspruch auf Finanzierung.
Siehe das 1. Rundfunkurteil 1961, oben in eigener Nummerierung der Abschnitt (4).
Die Finanzierungsgarantie gilt nur unter der Voraussetzung der Staatsferne. Die Aufsichtsgremien - beispielsweise die ARD-Rundfunkräte - erweisen sich bei näherer Prüfung der Mitglieder als zu nahezu 100 % staatsnah und/oder parteinah, dies oft übertüncht durch eine Registrierung für irgendeine "gesellschaftliche Gruppe". Diese Tarnung offenbart die Vorsatz-Intensität und verbietet Nachsicht.

Bestands- und Finanzierungsgarantie gehen ins Leere, weil es keine Subjekte (Rechtspersonen, die Senderanstalten) mehr gibt, auf die die Voraussetzung der Privilegierung zutrifft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 13:19 von pjotre«
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Nun die "irgendwie offiziell inoffiziell untergegangenen Entscheide" des Bundesverfassungsgerichts, auf die gar nicht oft genug hingewiesen werden kann:
Zitat
46.   --'UBK-BVERFG-URT_ --
Unterdrückte BVerfG-Rundfunkurteile?

46.   --'UBK-BVERFG-URT_ --1
Übliche Übersichten der BVerfG-Entscheide haben gewöhnlich eine erhebliche Lücke. Die Entscheide über die Beschränkung des Inkassorechts fehlen

Es fehlen wohl meist die Entscheide von 2011, 2012, die auch im Beck'schen rundfunkrechtlichen Kommentar wohl erstaunlicherweise fehlen:
BVerfG: --- 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5 -

Diese Entscheide definieren den Rechtsanspruch von etwa 20 % der Haushalte auf Befreiung im Anschluss an eine Härtefallprüfung. Wieso diese derart bedeutsamen Entscheide im ma8geblichen Kommentar wohl fehlen, mag geheimnisvoll erscheinen. - Verifiziert allerdings nur für den wichtigsten, nämlich 1 BvR 665/10, verifiziert etwa Februar 2017.

Liegt hier eine Unterdrückung der rechtlichen Wahrheit vor mit der Folgewirkung von 20 % Falschi9nkasso? Man befrage die Autoren der betreffenden Kapitel des Kommentars. Hier sind sie:

Autorenliste des Kapitels zum RBStV in der erst kürzlich erschienen 4. Auflage 2018 des Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht: Auflistung der Autoren mit Seitenzahlen:

Seiten 1873-1900: Schneider (BR)
Seiten 1901-1907: Gall (BR)
Seiten 1907-1931: Göhmann (Beitragsservice) / Schneider (BR) / Si***ann (NDR)
Seiten 1931-1974: Gall (BR) / Si***ann (NDR)
Seiten 1974-1990: Schneider (BR) / Si***ann (NDR)
Seiten 1990-1998:Schneider (BR)
Seiten 1998-1982: Gall (BR)
Seiten 2082-2125: Winter (ZDF)
Seiten 2126-2145: Tucholke (Beitragsservice)
Seiten 2147-2161: Gall (BR)
Seiten 2164-2199: Gall (BR) / Göhmann (Beitragsservice) / Herb (SWR) / Si***ann (NDR)
Seiten 2199-2002: Si***ann (NDR)

"Noch Fragen?"

Der BR (Bayerische Rundfunk) ist führend. Inwieweit die heftig umstrittenen Einheitsurteile des Bundesverwaltungsgerichts 2017 "mittelbar vom Beklagten stammen", ist leicht zu testen, wenn man mit geeigneter Software einen Textpassagen-Vergleich macht. Doch darauf kommt es nicht unbedingt an. Das Urteil selbst zitiert die ARD-ZDF-Mitarbeiter als Urteilsbegründung, teils unter namentlicher Nennung.

Wie dies mit den Prinzipien der richterlichen Rechtsfindung vereinbar ist, also Vertreter der Beklagten als "Rechtsgutachter" zu interpretieren, bleibe der Weisheit der obersten Richter überlassen.

Die Frage, ob ein Justizskandal vorliegt, berührt nicht den Themenkreis dieser Verfassungsbeschwerde. Belegt wird es in:
Anlage "RR-Analyse" zur Verfassungsbeschwerde vom _??27. September 2017.
Der engagierte Kritiker Professor Dr. Pagenkopf wurde im Januar 2018 nach einer öffentlichen Erörterung von den Entscheidern intern kommentiert, man könne ja schließlich kein Urteil fällen, bei dem der so wichtige ö.r. Rundfunk seine Finanzgrundlage beschädigt erhält. Es hat sicherlich schon bessere Rechtfertigungen für gerichtliche Entscheide gegeben.
(Dem Autor dieser Seiten liegt ein entsprechendes Gedächtnisprotokoll eines Teilnehmers der Erörterung vor.)

46.   --'UBK-BVERFG-URT_ --2
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Einheitsurteil 2016, 2017 Falschinkasso von rund 20 % der Rundfunkabgabe durch Unterlassen legitimiert?

Hier der entsprechende Auszug aus dem Einheitsurteil:
9 In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).

Die zwei vom Autor dieser Seiten behaupteten Urteilsfehler:

(1) Die 10 % der Geringverdiener-Haushalte ohne "Leben vom Geld anderer Leute" sind laut Bundesverfassungsgericht zu befreien, werden hier aber durch textliche Unterlassung Zur Zahlungspflicht verurteilt: rund 4 Millionen Haushalte.

(2) Die weiteren 10 % der Haushalte, die - mit oder ohne Bildschirmgerät, das ist völlig egal und überhaupt nicht das Thema - ARD und ZDF nicht anschauen, werden durch textliche Nichterwähnung zur Zahlungspflicht verurteilt. Tatsächlich wären sie über den Härtefallantrag zu befreien: Weitere rund 4 Millionen Haushalte. (Denn das ist nicht "typisierbar", zu deutsch "nicht ignorierbare Gruppe", weil "viele".)

Also schein-legitimiert nach Meinung des Autors irrigerweise das BVerwG ein Falschinkasso von rund 20 % der Rundfunkabgabe.
Müssen die Sender das plötzlich unterlassen oder gar für alle Jahre ab 2013 zurückzahlen, so sind sie durch die finanzielle Schockwirkung in der Insolvenz. Hätte die Rechtsprechung diese Rechtsverletzungen nie geduldet, so wäre den Sendern dank kontinuierlicher Sparpolitik das Insolvenzschock-Risiko erspart geblieben.

So die Meinung des Autors. Der Leser mag als sicher ansehen, dass die ARD-/ZDF-Juristen anderer Meinung sein dürften. Eine nachvollziehbare Begründung für diese andere Meinung ist dem Autor bisher nicht begegnet. Der nachvollziehbaren Widerlegung der Meinung des Autors wird mit Interesse entgegengesehen.


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Werden die Bundesverfassungsrichter mit ihrer sozialen Prägung und Verankerung überwiegend altersbedingt in einer anderen Zeit, werden sie erkennen, dass es Zeit ist, die Entscheide aus einem anderen Zeitalter zu ersetzen und dem Dinosaurier "Staatsfernsehen" einen würdigen Lebensabend und die Vorbereitung von Palliativ-Medizin zu gewähren?

Es geht um das Prinzip der "gewandelten Rahmenbedingungen" als juristen-kompatibler Aufhebungsgrund für überholt gewordene Rechtsprechung. Dieser Prozess ist zähflüssig. Hier einmal das Problem erkennbar gemacht:

Zitat
47.   --'UBU-RAHMEN_ --
Wandlung der Rahmenbedingungen

47.   --'UBU-RAHMEN_ --1
Die Internet-Revolution ist ein totaler Wandel der Rahmenbedingungen des "Rundfunkrechts".

Die Internet-Revolution ist eine Singularität. Es ist die größte Medien-Innovation seit Erfinden von Schrift und Buchdruck. Es ist ein fundamental neu ordnender Einschnitt in der gesamten Erden-Zivilisation.

Der Beginn der Internet-Revolution sei mit 2010 angesetzt. Gerichtliche Grundsatzentscheide über die Bedeutung des Staatsfernsehens ARD, ZDF,..., die dies nicht berücksichtigten, sind überholt. Das gilt auch für Entscheide nach 2010, sofern diese eng anknüpfen an zurückliegende Rechtsprechung, sofern hierbei der Wandel der Rahmenbedingungen nicht ausreichend berücksichtigt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht einfach mit dem nun einmal fundamentalen Juristen-Problem mit dem Wandel der Rahmenbedingungen. Wie können Juristen mit dem vorgeschriebenen Sich-Berufen auf Gesetze und ergänzende Rechtsprechung umgehen, wenn dies offenkundig widersinnig wird?

Das Problem ist, dass Rechtsprechung mit ihrer zitierenden Vergangenheits-Orientierung in Konflikt gerät mit der Realität. Das Staatsfernsehen ARD, ZDF,... ist ein Medien-Dinosaurier, schon seit etwa 2000 ein offenkundiger Agonie-Kandidat. Wie rasch wird die Mehrheit der Bundesverfassungsgerichts-Spruchkörper den Sprung in die Moderne meistern? Es ist den Politikern, Parteien und Parlamentariern klarzustellen, dass Agonie bereits eingesetzt hat.

Ferner ist klarzustellen, dass eine Umwandlung der gewaltigen Finanzmasse von ARD, ZDF zum Internet-Monopolisten verfassungswidrig wäre - Grundgesetz und Landesverfassungen. Ferner, es wäre auch ein Verstoß gegen EU-Recht und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Es ist bisher nicht erkennbar, dass die Akteure dies bereits erkennen: Bundesverfassungsgericht, Politiker, Parteien, Parlamentarier, Staatskanzleien. Erst recht erkennen die Zeichen der Zeit noch nicht die hoch verdienenden Fernsehintendanten und die ein wenig mit verdienenden Rundfunkräte.

Der Umgang des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Schnelligkeit der Berücksichtigung des Wandels der Rahmenbedingungen sei nun näher analysiert:

Zitat
47.   --'UBU-RAHMEN_ --2
Straflosigkeit von Ehebruch und von anderen früheren Sexualdelikten als Beispiel der Auswirkung der geänderten Rahmenbedingungen:

Diesbezüglich ist das Bundesverfassungsgericht ein ziemlich bester Dozent:

Zu lesen im Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 -

Kontext: "Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, die den Beischlaf zwischen Geschwistern mit Strafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar."

Behandelt wird darin die Auswirkung der Wandlung der Rahmenbedingungen:
bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rs20080226_2bvr039207.html
Zitat / Randnummern 18 bis 20: (Zeilensprünge im Zitat eingefügt für bessere Lesbarkeit)

Rn18: 4. Die Strafnorm des § 173 StGB kann nicht losgelöst von der Entwicklung des Sexualstrafrechts in Deutschland gewürdigt werden. Hier sind zwei gegenläufige Tendenzen festzustellen.

Rn19: Einerseits trugen mehrere Strafrechtsreformen einem gewandelten gesellschaftlichen Verständnis von Sexualmoral und einer in Rechtspolitik und Rechtswissenschaft geäußerten Forderung nach strikter „Trennung von Strafrecht und Moral“ Rechnung (vgl. Hanack, Empfiehlt es sich, die Grenzen des Sexualstrafrechts neu zu bestimmen? Verhandlungen des 47. Deutschen Juristentags 1968, Gutachten A, S. 28 ff. m.w.N.).

Dieser Tendenz, die zusammenfassend als „Entkriminalisierung des Sexualstrafrechts“ und „Wandel von einem am Schutz moralischer Standards orientierten Strafrecht zum Rechtsgüterschutz“ (Renzikowski, in: Münchener Kommentar, StGB, 2005, Vor §§ 174 ff. Rn. 2, 61) bezeichnet wurde,
folgten die Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs, der Homosexualität unter Erwachsenen, der Unzucht mit Tieren und des Erschleichens des außerehelichen Beischlafs durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645)
sowie die mit dem Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725) vorgenommene Lösung des Sexualstrafrechts von der Sanktionierung von Unmoral,
was unter anderem zu einer Änderung der Überschrift des dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ (vorher: „Straftaten gegen die Sittlichkeit“) führte,
und die Streichung des § 175 StGB (Strafbarkeit homosexueller Handlungen mit Jugendlichen) durch das Neunundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl I S. 1168).

Rn20: Die gegenläufige Tendenz wird gekennzeichnet durch eine Ausweitung und Verschärfung der Strafbarkeit bei Delikten, die in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingreifen. Insoweit sind in erster Linie zu nennen
das Sechsundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Menschenhandel - vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1255),
das Siebenundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Kinderpornographie - vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1346), das Dreiunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 177 bis 179 StGB - vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607),
das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160),
das Sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164),
das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007)
und das Siebenunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - vom 11. Februar 2005 (BGBl I S. 239).
Diese Gesetze zielen vornehmlich auf einen besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch (vgl. BTDrucks 15/1311, S. 1 ff.),
auf einen besseren Schutz der Allgemeinheit vor Hangtätern (vgl. BTDrucks 13/8586, S. 1 f.; in diesem Zusammenhang sind auch zu nennen das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002, BGBl I S. 3344, und das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004, BGBl I S. 1838)
und auf eine bessere Bekämpfung des Menschenhandels (vgl. BTDrucks 15/3045, S. 1).

Zitat

47.   --'UBU-RAHMEN_ --3
Homosexualität als Beispiel der Auswirkung der geänderten Rahmenbedingungen

Das Besondere bei Ehebruch wie auch bei Homosexualität ist, dass die Bundesverfassungsrichter der ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik wohl (vorsätzlich?) irrten, wenn sie dem Volk eine kollektive Befürwortung von Strafbarkeit unterstellten. Das ist besonders auffällig bei der Homosexualität unter Männern, bei der die damaligen Richter eine Gefängnisstraße für kompatibel mit der Mehrheitsmeinung erachteten, was schon damals schwerlich gestimmt haben dürfte.

Quelle: FAZ, 20. September 201t6:
faz.net/aktuell/politik/inland/entschaedigung-fuer-bes trafte-homosexuelle-durch-paragraph-175-14440169.html
- (im Link Leerzeichen entfernen!) -

Demnach: § 175 Reichsstrafgesetzbuch. Fassung vom 28. Juni 1935: "Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.“"

Ähnlich geregelt war es schon im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Ähnlich war es fortgeltend im bundesdeutschen Strafgesetzbuch bis 1969. Es gab etwa 50 000 Verurteilte von 1945 bis 1969.

Zitat: "Das Bundesverfassungsgericht hat 1957 zwei Verfassungsbeschwerden gegen den Paragraphen 175 verworfen... von den Richtern 1957 postulierte Grundlage, die fraglose soziale Ächtung der Homosexualität...".
BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52 : Kurzfassung / Presse: "Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität nicht verfassungswidrig - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht."

Ob die Verfassungsrichter 1957 mit ihrer Deutung richtig lagen, bleibe offen. Am Ausmaß der Ächtung oder Nichtächtung hat sich vielleicht nicht viel geändert. Den nicht-homosexuellen Bürgern waren die Homosexuellen damals wie heute ziemlich gleichgültig, damals wie veilleicht in Wahrheit auch heute eher Anlass für Spottgeflüster, sozusagen "perfide Symbol-Toleranz", nicht für Ächtung. Haftstrafen dafür wurden von der Bürgermehrheit wohl nie gebilligt.

Die Richter am Bundesverfassungsgericht hatten 1957 nicht zu entscheiden, ob § 175 StGB sein soll, sondern nur darüber, ob der Gesetzgeber das so regeln darf.

2018-02 entnommen aus: de.wikipedia.org/wiki/%C2%A7_175 : Der Gesetzgeber hat 1969...1973 (umfassend 1994) die Strafandrohung aufgehoben.
(DDR: Deutlich frühere Verminderung der Ahndung.)

Damit ist der Gesetzgeberwille des volksgewählten Parlaments der faktische Gradmesser für den Wandel der Rahmenbedingungen geworden.

Immerhin würde das Bundesverfassungsgericht im Fall einer versuchten Neuauflage von § 175 StGB mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit seinen Entscheid von 1957 aufheben unter Berufung auf den "Wandel der Rahmenbedingungen" mit einer heutzutage nicht mehr vorliegenden "sozialen Ächtung".

47.   --'UBU-RAHMEN_ --4
Die Anpassung an die Rahmenbedingungen ist bei der Justiz gerne zu zähflüssig.

Das unerträglich falsche Gesetz:
Alle nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren und damit am 1. Juli 1970 nach der damaligen Regelung schon volljährig waren, wurden von jeglichem gesetzlichen Erbrecht nach ihrem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a. F.). Die Kinder seien bereits versorgt und bedürften des Erbrechts nicht mehr, lautete die damalige Begründung. Sehr viel absurder kann man einen Erbschafts-Ausschluss wohl kaum begründen. Denn das gleiche gilt ja für alle erwachsenen Nachkommen.

Der Europäische Gerichtshof hatte diese seit 1970 geltende Rechtslage schlie0lich wegen Benachteiligung für europarechtswidrig erklärt: EuGH, Urt. v. 28.03.2009, Az. 3545/04 - Brauer/Deutschland.

Daraufhin erging der merkwürdige Entscheid: BVerfG, Beschl. v. 18.03.2013, Az. 1 BvR 2436/11 und 3155/11):
(in Bestätigung des neuangepassten Gesetzes)

Starb der Erblasser vor dem 29. Mai 2009, so bleibt es dabei, dass das vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kind kein Erbrecht hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hielt diese Regelung für verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz:

Wenn diese Stichtagsregelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei und nicht als willkürlich erscheine, sei sie zulässig. Den hiernach für den Gesetzgeber eröffneten Spielraum habe dieser durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz und die doppelte Stichtagsregelung nicht überschritten.

Der EGMR gab mit Urteil vom 23.03.2017 (Az. 59752/13 und 66277/13; Sache: Wolter und Sarfert gg. Bundesrepublik Deutschland) beiden Individualbeschwerden gegen diesen Entscheid statt.

Aufgehoben wurde das offenkundige Unrecht im konkreten Fall für ein einstiges Kind, das sogar von dem unehelichen Elternteil und dessen Familie lebenslang als Kind anerkannt worden war und das dementsprechend ganz natürlich als Erbe gedacht war.

Es geht um etwas, was nach allgemeinem Bürgerverständnis heutzutage eine Selbstverständlichkeit ist. Jede "Patchwork"-Familie ist ein Beispielfall. Dass das Bundesverfassungsgericht bis 2017 Ausnahmen davon zuließ, zeigt die zu langsam eintretende Beachtung der Wandlung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Abwertung von unehelichen Kindern - hier: vom Erbe ausgeschlossen - gilt nach wohl ziemlich hundertprozentiger Bürgermeinung schon seit Jahrzehnten als ein Verstoß gegen fundamentale Rechte.

Für praktisch alle Betroffenen kommt diese Gerechtigkeit zu spät. Etwa zur Hälfte sind sie bereits tot; und die es nicht sind, ihre Pflichtteilsansprüche - überwiegend um 1990 entstanden - waren nach 3 Jahren verjährtm dies gemäß Nachlassrecht und damit unheilbar verjährt.

Offenkundiges Unrecht ist der Preis, wenn oberste Richter zu spät erkennen, dass die Zeitentwicklung an ihren persönlichen Jahresringen vorbeigerauscht ist. Es ist zu wünschen, dass in Sachen Staatsfernsehen ARD, ZDF,... dem Dinosaurier einer anderen Zeit kein Überleben zugestanden wird, sondern nur juristische Palliativ-Medizin für kommende 20 Jahre Agonie bis zum vorhersehbaren Ende.


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Was bedeuten die komischen Codes?
Beispielsweise im vorhergehenden Beitrag:  47.   --'UBU-RAHMEN_ --4

Auf Rückfrage eines Mitstreiters hier die Antwort an alle:

Es handelt sich um Auszüge aus einem E-Buch. (Siehe Beitrag 1 in diesem Thread)
Leider kann man beim Hinüberkopieren die Formatierung nicht retten. Im Original:
- Die Überschriften in Fettschrift und unterschiedlich groß.
- Die Codes stehen rechts am Rand, nicht störend links.

Beispielsweise im vorhergehenden Beitrag:  47.   --'UBU-RAHMEN_ --4
47        = Kapitel Nummer 47 im E-Buch.
UBU    = 3-stelliger Klassifikationscode, hier für: Grundrechte, Verfassungsrecht u,ä.
UBK    = für: Rechtsprechung u.ä. (so in der Liste der BVerG-Entscheide)
RAHMEN = Abkürzung, hier für "Rahmenbedingungen / Wandel"
--4       = Unterabshnitt Nummer 4

Über das universelle Klassifikationssystem:
      amahzon.de   Sucheintrag:   Pedro Rosso Sphinx
(englisch- und deutschsprachig, ist aber für alle Sprachen identisch)


Verfassungsbeschwerden oder 100-seitige Schriftsätze
erzeugt die Software automatisch als Auszug aus den E-Büchern.
Da freut sich der Mitarbeiter hausintern beim ARD-Sender,
- wenn Person X / Y / Z an den Intendanten einen Widerspruch überreicht
- mit 150 Seiten Schriftsatz
- und im Anschreiben einfach 30 Zeilen Anträge
- jeder mit Verweis auf Begründung in den diversen Kapiteln der 150 Seiten.
 
Da passiert dann erst einmal längere Zeit voraussichtlich gar nichts?


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Da passiert dann erst einmal längere Zeit voraussichtlich gar nichts?

Nein natürlich nichts, denn der Scanner beim BS in Köln-Bocklemünd steigt aus.
Dort sind im automatischen Einzug in der Ablage nur 100 Seiten Eingabe möglich.


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Als Antwort auf eine gestellte Frage:
Es folgt auf die Verfahrensübersicht eine Analyse der Frage des Wandels der rechtlichen Rahmenbedingungen. Was hat das miteinander zu tun?
- nochmals der Hinweis, das ist Auszug aus einem Beschwerdetext-Projekt -

Das 1. Urteil 1961 des BVerfG war eine Weichenstellung, um ein mediales Manipulationssystem nach Muster der Nazi-Diktatur vorbeugend zu hemmen.

Nun ist für das Internet-Zeitalter aus genau dem gleichen Grund eine neue genau entgegengesetzte Weichenstellung nötig:
- nämlich durch "Wandlung der Rahmenbedingungen" -
Die Umwandlung von ARD, ZDF würde durch die gewaltige Finanzmacht von 9 Milliarden Euro das Zehnfache aller journalistischen Online-Medien darstellen: Nicht einmal 800 Millionen Euro erreicht die Summe der Online-Medien FAZ, SZ, WELT, Spiegel, Regionalpresse, Zeitschriften usw.usw..
Erfolgt die Umwandlung, so entsteht ein faktisches Staatsmonopol unter Auslöschung des jetzigen Online-Pluralismus.
Ein totalitäres Regime hätte eine fertig zubereitete Manipulationsmaschinerie 1 Tag nach Machtantritt ergebenst und um Geld bettelnd unterwürfig knieend zu seinen Füßen.

Den Richtern wird nun von hier in Verfassungsbeschwerden der Spiegel vorgehalten:
Ihr habt eine Rechtspflicht, Änderung der Rahmenbedingungen rechtzeitig zu wissen. Ihr dürft auch nicht dumm und halb senil verhalten.
Sehr euch den Urteilsmist und die unerträgliche Unrechtsmenge an, was eure Vorgänger durch die verspätete Erkenntnis von Wandel angerichtet haben, verschuldet haben.
Ihr seid für nötige Intervention bezahlt, das ist euer Job, bequeme Flucht in Paragraphen-Deduktionen - wie damals bei den Unrechtsentscheiden - das ist euch versagt. Denn hier geht es um das Ganze.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Verfassungsbeschwerden oder 100-seitige Schriftsätze erzeugt die Software automamatisch als Auszug aus den E-Büchern.

Ich bin ein unbedingter Anhänger von Klasse statt Masse. Was bringen mir 100 und mehr Seiten, die ich vermutlich selbst nie lese und deren Inhalt ich nicht kontrolliere, womöglich auch nicht verstehe? Geschwafel, auch solches aus E-Büchern, ersetzt nicht knackige, auf die wesentlichen Punkte zielende Formulierungen zu den monierten Rechtsverletzungen, Belege zu Verstößen gegen das GG usw.
Ich bin vermutlich blöd, aber ich erkenne in den obigen Texten nicht die annoncierte Gesamtübersicht über alle BVerfG-Entscheidungen zum Rundfunk. Ich kann mir daher auch nicht vorstellen, dass in einem der Urteile folgende, willkürlich herausgegriffene Textpassage zu finden ist:

Zitat
Der Beginn der Internet-Revolution sei mit 2010 angesetzt. Gerichtliche Grundsatzentscheide über die Bedeutung des Staatsfernsehens ARD, ZDF,..., die dies nicht berücksichtigten, sind überholt. Das gilt auch für Entscheide nach 2010, sofern diese eng anknüpfen an zurückliegende Rechtsprechung, sofern hierbei der Wandel der Rahmenbedingungen nicht ausreichend berücksichtigt ist.

Für mich stellen sich daher die folgenden Fragen:
  • Was ist das Ziel dieses Threads?
  • Wie korrespondiert die Überschrift mit dem Inhalt?
  • Welchen Neuigkeitswert darf man erwarten?
  • Warum sind offensichtliche Kommentare in Zitaten enthalten?
  • Sind die umfangreichen Zitate durch das Urheberrecht gedeckt?

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2018, 17:18 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Optimale Schriftsatzmenge ist immer durch die Aufgabe definiert.
Die Vielschichtigkeit unserer Thematik führt zu langen Schriftsätzen. E-Bücher, das ist ein völlig anderes Thema.
Lange vorformulierte Standard-Schriftsätze können aber auch strategisches Element sein, um Verfahren mit möglichst wenig Eigenarbeit von 1 eigenen Seite möglicherweise faktisch zu blockieren.

Ziel des Threads:

a) Lücken der Urteilsliste durch es besser Wissende behoben zu erhalten.
Das ist erfolgt, siehe Beitrag 1.

b) Die Liste anderen verfügbar zu machen, falls andere sie verwenden wollen, was ja niemand tun muss, der es nicht tun will.
Beispiel: In Verfassungsbeschwerden gegen ARD-ZDF-Umwandlung in ein Internet-Monopol ist eine solche Urteilsliste geboten. Dafür wurde das denn auch gemacht.

c) Die Überschrift korrespondiert mit der Liste. Der Zusatz über den Wandel der Rahmenbedingungen ist der Kern der nun zusätzlich nötigen nächsten Entscheide über die Medienzukunft. Es geht hier nicht um den Streit gegen die Rundfunkgebühr, sondern um Medienpotitik, Freiheits-Grundrechte, Demokratieschutz - und um die Prinzipien der Rechtsprechung "Wandel der Rahmenbedingungen", was hierbei der Angelpunkt ist. 

d) Kommentare, Zitate?
Die Liste + Zusatz ist insgesamt ein Zitat. Ein Gesamtzitat kann immer auch Zitate wie auch Kommentare umfassen.

e) Es ist nichts enthalten, was mit Urheberrecht in Kollision ist.


Edit "Bürger":
Punkt e) gem. Hinweis des Erstellers angepgasst.


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Änderungsbedarf der Übersicht der Entscheide
Es wäre zu erweitern um die zusätzlichen Entscheide, die sich aus dem anderen Thread ergeben.
Siehe im ersten Eintrag dieses Threads den Zusatz durch @Bürger .

An sich sollte dann die komplettierte Liste für eine Verfassungsbeschwerde zur Medienpolitik dienen und hier im Thread dann natürlich auch nachgetragen werden.
Diese komplettierte Liste wird aber nach neuem Stand nicht entstehen. Also bleibt es beim Hinweis, dass die zwei Übersichten zu berücksichtigen sind, weil jede mehrere zusätzliche BVerfG-Urteile ausweist.

Änderungsbedarf bezüglich "Wandlung der Rahmenbedingungen"
Das könnte der Natur der Sache entsprechend erheblich ausgeweitet werden.
Es würde aber auf jeden Fall noch hinzuzufügen sein: Die Todesstrafe
 - bis Mitte 1949 ein Muss
 - ab Mitte 1949 abgeschafft
(übrigens laut Hessens Landesverfassung immer noch anwendbar ist, aber da bricht Bundesrecht das Landesrecht).
Ob mit oder ohne, nie fehlt der Diskurs über heilige Gerechtigkeit und sodann spielt der Wandel der Rahmenbedingungen da hinein.

Die Forumsteilnehmer-Probleme mit der Rundfunkabgabe beruhen überwiegend auf Unrecht wegen eines Justizskandals. Da ist es gut, bei der Todesstrafe daran zu erinnern, dass eine Nachschau für das 19. Jahrhundert für die durchaus funktionierende Justiz in Deutschland erbrachte:
- Ein Drittel rein rechtlich in Ordnung.
- Ein Dritte traf Unschuldige, wie sich später herausstelle.
- Ein Drittel traf nicht Schuldfähige (Schwachsinn und diverses anderes).
War @pjotres Fundstück in Studentenzeiten, unscheinbare kleine Broschüre, 70++ Jahre alt, im nicht-öffentlichen Bestand des Kriminalwissenschaftlichen Seminars. Diese paar Seiten Tötungsunrecht vergessen sich schlecht und heilen dann lebenslang vom kindlichen Glauben in Gerechtigkeit durch Richter.

Die "Manipulation der richterlichen Rechtsprechungsquellen" haben wir hier ja gemeinsam im Forum enttarnt als Ursache des nahezu 100-%-igen Richter-Unrechts in Sachen Rundfunkabgabe gegen uns alle, die hier streiten.

Also wenn es tröstet, glücklicherweise geht es nicht um Todesurteile. Letztlich ist es heilsam, dass Bürger die Unrechtsfähigkeit der Justiz einmal in eigener Sache erfahren und hierurch erkennen, dass es lebenslange Bürgerpflicht ist, die Herrschenden unter Kontrolle zu halten.


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