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Autor Thema: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?  (Gelesen 25349 mal)

o
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Ich verstehe es auch nicht, wieso ein Staatsvertrag zwischen einer Landesregierung und einer öffentlich-rechtlichen Anstalt*** so massiv auf die Handlungsfreiheit von Einzelpersonen durchschlagen kann.

Nein, es geht mir nicht um dieses "zu Lasten Dritter". Das ist mir schon klar, dass die Landesregierung die demokratisch legitimierte Vertretung der Einzelpersonen ist und "wir alle" also auf verwinkeltem Wege "direkt" mit den LRA*** die Staatsverträge "ausgehandelt" hätten. Aber die offensichtlichen Eingriffe in das persönliche Leben, beginnend mit der an das schiere Wohnen gebundenen Schickschuld und nicht endend mit persönlicher Beugehaft, sind derart stark, dass sie unmöglich allein von einem Staatsvertrag plus einem simplen Zustimmungsgesetz legitimiert werden können. Das ist grotesk unverhältnismäßig und geradezu bizarr vor dem Hintergrund, welche Hürden ein Gesetzentwurf sonst nehmen muss, um überhaupt Gesetz zu werden.


***Edit "Bürger" - wichtiger Hinweis, um weitere fehllaufende Diskussionen zu vermeiden:
Ungeachtet der berechtigten Zweifel an der Richtigkeit und Verhälntnismäßigkeit der staatsvertraglichen Regelungen, aber die Aussage "Staatsvertrag zwischen einer Landesregierung und einer öffentlich-rechtlichen Anstalt" kann so nicht stehenbleiben, denn die ö.r. Rundfunkanstalten sind nicht "Vertragspartner", sondern ausschließlich(!!!) die Bundesländer untereinander. Dies ist im Forum seit gefühlten Urzeiten schon festgehalten - siehe u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Im Übrigen hier im Thread bitte eng und zielgerichtet an dessen eigentlichem Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
und speziell die Frage behandeln soll, ob in NRW die Transformierung in Landesrecht/ in Landesgesetz tatsächlich auf formal-rechtlich korrektem Wege erfolgte.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 22:05 von Bürger«

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
...
Aber die offensichtlichen Eingriffe in das persönliche Leben, beginnend mit der an das schiere Wohnen gebundenen Schickschuld und nicht endend mit persönlicher Beugehaft, sind derart stark, dass sie unmöglich allein von einem Staatsvertrag plus einem simplen Zustimmungsgesetz legitimiert werden können. Das ist grotesk unverhältnismäßig und geradezu bizarr....

Vielleicht könnte gerade dieser schlicht mit Füßen getretene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch noch mal einen Ansatzpunkt auf der Ebene der EMRK (EU-Grundrechtecharta?) bieten? Aber da - weiß auch nicht mehr, wo er das gelesen hat mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot staatlichen Handelns ggü. dem Bürger -  müßte natürlich genau nachgeschaut werden, auch was die grundsätzl. Frage anlangt, unter welchen Voraussetzungen bzw. wie weit auch die EU-Grundrechtecharta in Betracht kommen könnte. Dem fiktiven Besucher ist beim Lesen jede Menge Zeug auch dazu über den Weg gelaufen, aber dem schwirrt augenblickl. schon von seinem eigenen Mist der Kopf wie Teufel, allgemein und unkonkret wie die EMRK Bestimmungen schon sind.


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Edit "Bürger" @alle:
Letztmaliger Hinweis, hier im Thread bitte eng und zielgerichtet an dessen eigentlichem Kern-Thema zu bleiben, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
und speziell die Frage behandeln soll, ob in NRW die Transformierung in Landesrecht/ in Landesgesetz tatsächlich auf formal-rechtlich korrektem Wege erfolgte.
Weiter/e abschweifende/ allgemeine Beiträge/ Anmerkungen werden ggf. kommentarlos entfernt.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe die Kommentarzitate zu

Artikel 66
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.

vervollständigt. Die folgenden Zitate sind nun vollständig zitiert:


3. Staatsverträge
Staatsverträge bedürfen gem. Art. 66 Satz 2 LV NRW nur der schlichten Zustimmung des Landtages. Die Landesverfassung kennt nicht das in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene und übliche Verfahren der Vertragsgesetzgebung. Ihre Regelung ist gleichwohl mit dem GG vereinbar (BVERWGE 74, 139, 140 ff). Wie bei Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedingen Zustimmungserfordernis und Vertragsinhalt samt -folgen aber einander. Staatsverträge sind demnach solche Verträge des Landes mit anderen Ländern, mit dem Bund und - im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 GG - mit auswärtigen Staaten, die zur korporativen Bindung des Landes auch im innerstaatlichen Funktionsbereich des Landtags führen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bundesstaats- sowie Völkerrechtspraxis folgend, werden deshalb Verträge über die unter Gesetzes- und Haushaltsvorbehalt stehenden Gegenstände als Staatsvertrag behandelt und vom Verwaltungsabkommen abgegrenzt, deren Vertragsgegenstände und -folgen nur im Bereich der Verwaltung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 LV NRW liegen. Insoweit kommt es darauf an, ob ein Vertrag ohne Mitwirkung des Landtags erfüllt werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Exekutive sich auf eine Verordnungsermächtigung gem Art. 70 LV NRW stützen kann.


4. Vertragszustimmung
Die Zustimmung erfolgt im Anschluß an die Vereinbarung des Vertragstextes und dessen unverbindliche Unterzeichnung, aber vor der Vertragsratifikation, d.h. der gegenüber dem Vertragspartner verbindlichen Vertragsunterzeichnung durch das gem. Art. 57 LV NRW kompetente Vertretungsorgan des Landes. Die nachträgliche Zustimmung wirft Rechtsfolgenprobleme auf, wenn Vertrags- und Zustimmungsgeltung zeitlich auseinanderfallen. Der Zustimmung kommt eine Doppelwirkung zu: Ermächtigung zum verbindlichen Vertragsschluß, Inkorporation bzw. Transformation der Vertragsregeln in innerstaatliches Recht, die Einbeziehung bzw. Umsetzung kann gleichwohl noch durch besonderes Gesetz vorgenommen werden, um legislative Rechtsklarheit zu schaffen, insbesondere um bestehende Gesetze vertragsgemäß zu ändern oder zu ergänzen. Inkrafttreten und Geltungskraft der durch Zustimmung inkorporierten bzw. transformierten Regeln hängen vom Rechtsbestand des Vertrages ab. Gleichwohl ist die Form der einfachen Zustimmung nicht Ausdruck eines bundesstaatsrechtlichen oder völkerrechtlichen Monismus der Rechtsordnung. Die mit Gesetzeskraft geltenden Vertragsregeln sind in die innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen eingefügt, dürfen also auch ungeachtet des Vertrages, aber mit dem Risiko der Vertragsverletzung innerstaatlich durch Gesetz geändert werden; es besteht kein Vorrang des Vertragsrechts.


Vielleicht wird es jetzt deutlicher/eindeutiger. Immer mit dem Hintergrund des "Vorbehalt des Gesetzes"!


Aktuell finden sich in Entscheidungen der VGs folgende Behauptungen:

VG Gelsenkirchen
"...der durch Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtags nach Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.2011 S. 675) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 formell nordrhein-westfälisches Landesrecht geworden ist."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/14_K_529_14_Urteil_20160126.html

Ein Blick in die vom VG Gelsenkirchen benannte Quelle "GV.NRW.2011 S. 675" offenbart: "Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" Beweis-> https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1

VG Köln
"1. Das Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2014/6_K_7041_13_Urteil_20141016.html

VG Minden
"1. Das Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2014/11_K_3920_13_Urteil_20141119.html

VG Düsseldorf
"Die Grundgesetzwidrigkeit des Zustimmungsgesetzes des Landtages zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrages als formelles Landesgesetz könnte als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2015/27_K_6965_13_Urteil_20150310.html

VG Arnsberg
"Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das entsprechende Zustimmungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – GVBl – Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675 ff.) sind verfassungsgemäß."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2014/8_K_3279_13_Urteil_20141020.html

Ein Blick in die vom VG Arnsberg benannte Quelle "Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – GVBl – Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675 ff." offenbart: "Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" Beweis-> https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1

VG Aachen
"Der nordrhein-westfälische Landtag hat hierzu in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2011 gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung ein Zustimmungsgesetz beschlossen und dieses mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im nordrhein-westfälischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GV. NRW. 2011, S. 675), wodurch der RBStV in Nordrhein-Westfalen geltendes Recht geworden ist."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html

Und wieder ein Blick in die zitierte Quelle "GV. NRW. 2011, S. 675": "Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" Beweis-> https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1

Selbst das OVG Münster behauptet:

"Namentlich fällt das Zustimmungsgesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 70 Abs. 1 GG (dazu [1])."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/2_A_760_16_Urteil_20160901.html


Person A ist ein (nicht öffentlicher) Beschluß des VG Düsseldorf bekannt, in dem das VG Düsseldorf von "im Rang eines Gesetztes" spricht und die "Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" zum Thema "Staatsverträge zwischen den Bundesländern" zitiert. Das VG Düsseldorf übersieht dabei allerdings, daß die "Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" von einem Zustimmungsgesetz sprechen, und dass für den „Rang eines Gesetzes“ die Voraussetzung ein Gesetz ist.

Quelle: https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf


Im Urteil des BVerfG 1 BvR 1675/16 spricht selbst das BVerfG von „Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder“ und „Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Insofern hat das BVerfG ja bereits abschließend festgestellt, daß es "Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder" gibt, und daß es in NRW eben kein Zustimmungsgesetz gibt, sondern einen Zustimmungsbeschluß.


Was soll der Bürger davon halten? Wenn er es denn überhaupt bemerkt.


Nachdenkender



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@Nachdenkender

man mag es wenden wie man will, die Landesparlamente haben nichts verkehrt gemacht. Die Landesparlamente erlaubten den Ministerpräsidenten und -innen Verträge untereinander zu schließen, in denen festgelegt wird, wie sich die Länderparlamente kooperativ mit einander verhalten werden.

Das will heißen, dass zukünftige Regelungen/Gesetze den Vertrag berücksichtigen.  Auch der "Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)" ist so ein Vertragswerk.

Auch wenn die Länderparlamente Fehler im Ablauf der Vertragserstellung machten, tangiert es erst nur die Landtage,

Mit der Einbeziehung des Bürgers hat es jedoch seine besondere Bewandtnis.

Erst durch ein "[1] Formell-materielles Gesetz" - entstanden gemäß Verfassung - kann der Bürger zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages herangezogen werden.


[1] Formell-materielles Gesetz

Ein formell-materielles Gesetz ist ein vom Parlament (also der Legislative) erlassenes Gesetz, welches durch das in Art. 76 GG vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren – erlassen wird. Es enthält für einen unbestimmten Personenkreis allgemeine und verbindliche Regeln (sog. Allgemeinverbindlichkeit).
Beispiele für formell-materielle Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB), Strafgesetzbuch (StGB) etc.
siehe dazu:

allgemeines Gesetz (Juraforum)
https://www.juraforum.de/lexikon/allgemeines-gesetz

siehe auch
Landesgesetzgebung
http://rechtslexikon.net/d/landesgesetzgebung/landesgesetzgebung.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2019, 15:34 von Bürger«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

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@U15000

Danke, Thema ist bekannt und vor allem erkannt: Vorbehalt des Gesetzes!

Der Unterschied zwischen Zustimmung (zum zu 15. RÄStV) und Gesetz (zum 21. RÄStV) kann ja unter folgenden Links selbst nachverfolgt werden:

Kompletter Vorgang in NRW zu 15. RÄStV
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?view=berver&mn=16ac4de7e05&wp=15&w=native%28%27id%3D%27%271501236%2F0100%27%27+%27%29

Kompletter Vorgang in NRW zum 21. RÄStV:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?view=berver&mn=16ac4dbdd83&wp=17&w=native%28%27id%3D%27%271701231%2F0100%27%27+%27%29

Einmal "Zustimmung", einmal "Gesetz"???

Nachdenkender


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Hallo liebe Mitstreiter,

wir wissen jetzt folgendes definitiv:

In NRW gibt es kein Zustimmungsgesetz zum RBStV, dies ergibt sich aus der Tatsache, daß das BVerfG kein Zustimmungsgesetz in NRW genannt hat. Denn wenn es in NRW ein Zustimmungsgesetz gäbe, wäre es genannt.

Dies wurde höchstrichterlich festgestellt.


Beweis:

Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (- 1 BvR 1675/16 -- 1 BvR 745/17 -- 1 BvR 836/17 -- 1 BvR 981/17 -)

"Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind...
...
Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV),der durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010 eingeführt wurde (Art.1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011<Gesetzblatt für Baden-Württemberg S.477>, ... , Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 <Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S.675> ... Die Verfassungsbeschwerden richten sich mittelbar gegen die Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie gegen das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Baden-Württemberg.
...
...In den Begründungen zum baden-württembergischen Umsetzungsgesetz und zu den Zustimmungsbeschlüssen in Bayern und Nordrhein-Westfalen heißt es..."


Jetzt stellt sich Person C die Frage, warum die VGs in NRW und das OVG NRW in Ihren Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) von "Zustimmungsgesetz" oder "Zustimmungsgesetz ... nach Art. 66 Satz 2 LV NRW" sprechen?

Da kommt man sich als Bürger doch extrem "verarscht" vor! Wir sind doch nicht in DDR, oder doch?  :( >:(

Nachdenkender


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Liebe Mitstreiter,

nach einigen weiteren Recherchen ergibt sich nunmehr folgendes recht eindeutiges Bild:

Zum RBStV gibt es in NRW definitv kein Zutimmungsgesetz, da nach § 31 Absatz 1 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVergfG) nämlich nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden binden. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzescharaker.

Damit dürften alle Urteile und Beschlüsse von VGs und des OVG NRW, die nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 ergangen sind und auf ein Zustimmungsgesetz verweisen eineutig falsch/rechtswidrig/Willkür/Rechtsbeugung sein (falsches bitte durchstreichen  ;))

Interessanterweise zitieren die VGs in NRW ja gerne das BVerfG Urteil vom 18.07.2018, "übersehen" aber das Thema "Zustimmungsgesetz/Zustimmungsbeschluß".

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht.

Eigentlich gilt folgendes:
Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693).

Das bedeutet, daß der WDR Köln "eigentlich" keine belastenden Festsetzungsbescheide erlassen darf und "eigentlich" auch keine Zwangsvollstreckungsersuchen stellen darf.

Es wird trotzdem gemacht und eine verhängnisvolle Kettenreaktion für den Bürger in Gang gesetzt.

Der Rundfunbeitrag und die zwangsweise Durchsetzung haben nach Ansicht von Person A nichts mit einem Rechtsstaat zu tun, hier handelt es sich um politische Willkür. Der Bürger ist rechtlos... und viele wissen das überhaupt nicht.


Nachdenkender


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Hallo bin neu,

bei Person Z wurde zweimal vom Konto gepfändet und Person Z hat keineAnmeldung beim BS laufen, sondern wurde durch Meldebescheid Direkt angemeldet.

Person Z hat sofort nach der zweiten  vor dem VG (sagen wir mal Köln) geklagt auf Nichtigkeit, bekam aber vom Richter die Ablehnung, weil "überwiegen richtig" durch die Stadt (sagen wir mal Köln) und den BS gehandelt wurde. Daraufhin reichte er die Klage beim OVG ein, diese wurde aber abgebügelt da wenige Stunden zu spät eingetroffen und der Antrag auf einen Prozess vollmächtigen nicht akzeptiert wurde.

Könnte Person Z jetzt nun klagen auf Widereinsetzung und diese neuen Argumente vorbringen? Und muss Person Z diesen Antrag beim VG oder beim OVG stellen?

Danke für die Hilfe im voraus.
beis


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Zum RBStV gibt es in NRW definitv kein Zutimmungsgesetz, da nach § 31 Absatz 1 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVergfG) nämlich nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden binden. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzescharaker.


Das von mir rot eingefärbte "da" ergibt keinen logischen und keinen kausalen Sinn. Die Bindung der Gerichte, der Verfassungsorgane und der Behörden an Entscheidungen des BVerfG hat nicht zur Folge, dass es in NRW kein Zustimmungsgesetz gibt.

Wir wissen bereits, dass es in NRW kein Zustimmungsgesetz gibt, sondern nur einen Zustimmungsbeschluss - der explizite Satz im Urteilstext des BVerfG ist wahrlich wertvoll.

Die nächste Frage ist also: Haben (Landtags)Beschlüsse Gesetzescharakter?



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@ope23

Nach Ansicht von Person A ergibt das "da" sehr wohl einen Sinn. Wie weiter oben geschrieben sprechen die VGs in NRW und das OVG NRW von einem "Zustimmungsgesetz".

Und da ist es ganz gut, wenn höchstrichterlich entschieden wird, daß es in NRW eben kein Zustimmungsgesetz gibt, sondern nur einen Zustimmungsbeschluß.  8) :)

Nachdenkender


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@alle

Ich habe mich jetzt ein wenig hier durchgewuselt, es gibt ja so viele Informationen und Meinungen hier im Forum...

Verstehe ich das jetzt alles richtig: in NRW gibt es kein Zustimmungsgesetz zum RfÄStV und RBStV?

Die Frage nach der rechtlichen Rangordnung/Wirkung des RfÄStV und des RBStV ist nicht zweifelsfrei geklärt und damit offen?

(bald) Klägerin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2019, 15:27 von Klägerin«

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Hallöle,

in diesem Forum möchte ich hinweisen:auf den Thread
Fragen an die Politik und Antworten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32322.0.html

Die von der Staatskanzlei und der CDU genannten Kommentare zur Landesverfassung habe ich mal durchforstet und möchte einige Zitate daraus zur Verfügung stellen.


Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Boorberg, 2002

Der von der Staatskanzlei und der CDU zitierte
Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen,
Artikel 66 Rn. 40

Zitat
Im Gegensatz zu Art. 59 II GG ("in der Form eines Bundesgesetzes"), Art. 47 II mV.LV ("in Form eines Gesetzes") oder Art. 95 II saarl.LV ("durch Gesetz") trift die Landesverfassung ebenfalls keine Aussage darüber, in welcher Form die Zustimmungserteilung durch den Landtag erfolgen soll. Verfassungsrechtlich möglich erscheint daher sowohl ein Zustimmungsgesetz als auch ein bloßer Zustimmungsbeschluß. Obwohl die Entwürfe von Staatsverträgen geschäftsordnungsmäßig wie Gesetzesvorlagen behandelt werden (o. Rdnr. 38), erteilt der Landtag in der Staatspraxis Nordrhein-Westfalens seine Zustimmung in der Regel durch einfachen Beschluß.

Interessant erscheinen aber auch folgende Randnummern:

Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen,
Artikel 66 Rn. 28
Zitat
Neben der Grundvoraussetzung, dass als Staatsverträge nur öffentlich-rechtliche Verträge angesehen werden können, hat der vorstehend erläuterte Zweck des Art. 66 S. 2 massgebliche Bedeutung für das Verständnis des nicht näher umschriebenen Tatbestandsmerkmals der "Staatsverträge": Ob ein Staatsvertrag im Sinne des S. 2 vorliegt, hängt nicht von der formalen Benennung oder seiner landespolitischen Bedeutung, sondern vom Vertragsgegenstand ab. Ebenso wie in den entsprechenden Bestimmungen anderer Landesverfassungen und in Art. 59 II GG sind nur solche Vereinbarungen mit einem (bilaterale Verträge) oder mehreren Völkerrechtssubjekten (multilaterale Verträge) als Staatsverträge i.S.d. Art. 66 S. 2 anzusehen, für deren innerstaatliche Umsetzung ein Gesetz erforderlich ist, die sich mithin auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen. [...]

Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen,
Artikel 66 Rn. 29
Zitat
Ein Vertrag bezieht sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung und stellt damit einen zustimmungspflichtigen Staatsvertrag dar, wenn sein Inhalt bereits durch Gesetz geregelt ist oder eine Durchführung durch Gesetz erforderlich macht. Letzteres ist nicht nur dann der Fall, wenn der Vertrag das Land ausdrücklich zu einer bestimmten Gesetzgebung verpflichtet, sondern wegen des Vorbehalts des Gesetzes immer auch bereits dann, wenn die Vertragsbestimmungen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bürger begründen, ändern oder aufheben [...]

Wie sieht es denn jetzt aus:
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?

Und nun gebe ich diese Informationen zur Kommentierung frei.

Fragenstellerin  :-*


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2019, 13:59 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.564
Interessant, interessant!  :D

So, wie ich diese Absätze aus dem Kommentar verstehe, hat ein Staatsvertrag zwischen zwei Völkerrechtssubjekten den Sinn, dass sie vereinbaren, jeweils in ihren Herrschaftsbereichen Gesetze zu machen, die miteinander kompatibel sind und dem Zweck des Staatsvertrags dienen. Ein Staatsvertrag ist also z.B. landesübergreifend. Der Zweck spiegelt sich als Gegenstand in den jeweiligen Gesetzgebungen wider.

Ist der WDR ein Völkerrechtssubjekt? Was ist der Gegenstand, mit dem sich der RBStV zu beschäftigen beliebt und eine Gesetzgebung in NRW erfordert? Ist dieses komische WDR-Gesetz schon dieses Gesetz?


Edit "Bürger":
Bitte hier im Thread nicht die Grundsatzfrage diskutieren, ob/ inwieweit es sich bei den als "Staatsverträgen" bezeichneten Rundfunk-Staatsverträgen überhaupt um "Staatsverträge" i.S.d. Gesetzes handelt oder (auch hier?) nur "Etikettenschwindel" betrieben wird. Dies wäre ein eigenständiges Thema mit eigenständigem Thread-Betreff.
Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichem Kern-Thema, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2019, 14:03 von Bürger«

N
  • Beiträge: 40
  • Es lohnt sich nachzudenken.
Hallo Mitstreiter,

das sind ja mal hoch interessante Informationen.  :D

Dank an @Fragenstellerin!

Also ich verstehe das so, daß es in NRW zusätzlich zum RBStV ein Durchführungsgesetz geben muß, so wie beim Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Da gibt es ein "Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag" (AG GlüStV NRW). Guckst Du hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000145

Da es in NRW aber keine Gesetze zum RBStV gibt fehlt die Rechtsgrundlage für einen Rundfunkbeitrag in NRW, der RBStV ist in NRW nicht in Landesrecht transformiert worden.

Wie seht ihr das?

Nachdenkender


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