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Autor Thema: Beschluss Vollstreckungsabwehrklage Verwaltungsgericht Karlsruhe  (Gelesen 3329 mal)

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Hallo,

ich möchte diesen Beschluss der Vollstreckungsabwehrklage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe veröffentlichen.
Ich habe nichts gefunden wo ich dies veröffentlichen kann, daher ein neues Thema.



Hallo Kämpfernaturen,

wieder mal Neuigkeiten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auf meine Vollstreckungsabwehrklage.
Hier der Beschluss vom 23.05.18, den ich am 25.05.18 erhalten habe:

Zitat
                                    VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE




                                                                              Beschluss




In der Verwaltungsrechtssache
Herr …..............       
                                     
Antragsteller
                                                                                 gegen


Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht -,
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
vertreten durch den Intendanten,
Neckarstr. 230, 70190 Stuttgart

Antragsgegner

wegen Rundfunkbeitrag
hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter
am Verwaltungsgericht Haller als Einzelrichter




am 23. Mai 2018

beschlossen:



1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 56,30 EUR festgesetzt.


                                                                           


                                                                               Gründe



Der beim Verwaltungsgericht am 04.05.2018 eingegangene Antrag des Antragstellers


                                                                                     
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit dem Vollstreckungsersuchen vom 02.02.2018 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache 2 K ….... einzustellen,
bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung  -Anordnungsgrund - und den zugrundeliegenden materiellen Anspruch - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach Maßgabe dessen hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn er wurde durch die Gerichtsvollzieherin K. …. mit Schreiben vom 03.05.2018 unter Hinweis auf das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 02.02.2018 zur Zahlung von 225,18 EUR bis zum 28.05.2018 aufgefordert. Ferner wurde er in diesem Schreiben für den Fall, dass eine vollständige Begleichung der Forderung binnen der genannten Frist nicht möglich sei, auf den 28.05.2018 zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO geladen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht.

ln seiner beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter 2 K ….. geführten Klage hat der Antragsteller am 05.03.2018 eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben und - nach derzeitiger Auslegung -ferner beantragt diese wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Diese Klage ist bereits unzulässig.


1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist im Verwaltungsgerichtsprozess aufgrund der Verweisung in   § 167 Abs. 1 VwGO auf das 8. Buch der ZPO und damit auch auf § 767 ZPO bei der Vollstreckung durch das Verwaltungsgericht aus den in § 168 Abs. 1VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln zwar grundsätzlich zulässig. Vollstreckungstitel sind nach § 168 Abs. 1 VwGO unter anderem rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen, sofern sie einen vollstreckungsfähigen lnhalt haben, gerichtliche Vergleiche sowie Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Der Antragsteller hat aber in seiner Klagebegründung keine derartige Entscheidung benannt, die ei-
nen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist und aus der gegen ihn durch das Verwaltungsgericht vollstreckt wird.

2. Soweit sich die vom Antragsteller erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen Forden?ngen aus Verwaltungsakten - wie zum Beispiel Festsetzungsbescheiden des Antragsgegners - richten sollte, wäre diese gleichfalls unzulässig. Denn für den Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gelten allein das in der VwGO geregelte Widerspruchsverfahren sowie die dortigen Klage- und Antragsarten (BVerwG, Urt. v. 06.05.1967 - VII C 69.65 - BVen?vGE 27, 141; VGH Bad.-Württ., Urt. v.
24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, VBIBW 1992, 251; Beschl. v. 16.11.2011 - 3 S 1317/11 -, VBIBW 2012, 195; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2015 - 1 So 70/14 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.10.2015 - 1 M 319/15 -, juris).

ll. ln seiner unter 2 K 2593/18 geführten Klage hat der Antragsteller am 16.03.2018 diese insoweit erweitert, als er dort ferner beantragt, die Festsetzungsbescheide vom 01.07.2016 und den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2018 und alle anderen Festsetzungsbescheide des Antragsgegners in Form des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2018 aufzuheben. Auch im Hinblick auf dieses Klagebegehren hat sein vorliegender Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller, der keinen der vorgenannten Bescheide dem Gericht vorgelegt hat, hat bezüglich des Festsetzungsbescheids vom 01.07.2016 weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass er gegen diesen Festsetzungsbescheid Widerspruch erhoben hat. Vor diesem Hintergrund ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass dieser Bescheid bestandskräftig geworden und deshalb entsprechend den allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 LVwVG vollstreckbar ist.

Es kann vorliegend unerörtert bleiben, ob auch das Vorliegen der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht ist
(vgl. zum Prüfungsumfang vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.2015 - I ZB 64/14 -, MMR 2016, 280; Beschl. v. 08.10.2015 - Vll ZB 11/15 -, Rpfleger 2016, 170; Beschl. v. 10.02.2016- I ZB 35/15 -, juris). Denn diese liegen jedenfalls vor. Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden durch Beitreibung vollstreckt (§ 13 Abs. 1 LVwVG).
Ungeachtet dessen trägt der Antragsteller auch keine Gründe vor, die erst nach Eintritt der Bestandskraft des vorgenannten Bescheids entstanden sind.

2. Soweit der Antragsteller von „allen anderen Festsetzungsbescheiden“ spricht, ist ein Anordnungsanspruch gleichfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat diese Festsetzungsbescheide nicht vorgelegt. Ferner finden sich auch keine weiteren erläuternden Ausführungen zu diesen Festsetzungsbescheiden. Zudem trägt der Antragsteller auch hier keine Gründe vor, die erst nach Eintritt der Bestandskraft etwaiger Bescheide, die dem hier streitgegenständlichen Vollstreckungsersuchen zu Grunde liegen, entstanden sind.

3. Soweit der Antragsteller schließlich den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2018 nennt, können diese Bescheide, abgesehen davon, dass sie nicht vorgelegt wurden, aufgrund des Erlassdatums ersichtlich nicht Gegenstand des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom 02.02.2018 sein, das der Zahlungsaufforderung und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieherin Baum vom 03.05.2018 zugrunde liegt. Zum einen hat der Antragsteller dies nicht dargelegt. Zum anderen ist es völlig unwahrscheinlich, dass der Antragsgegner einen Festsetzungsbescheid am 02.02.2018 erlässt und gleichzeitig für diesen an demselben Tag ein Vollstreckungsverfahren einleitet, indem er ein Vollstreckungsersuchen an den zuständigen Gerichtsvollzieher richtet.

III. Der Antrag des Antragstellers hätte auch dann keinen Erfolg, wenn seine unter 2 K …...
geführte Klage als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Begehren auszulegen wäre, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen.

Denn insoweit gelten die Ausführungen unter ll. hier entsprechend. Hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom 02.02.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2018 stünde der Zulässigkeit der Feststellungsklage überdies der in § 43 Abs. 2 VwGO niedergelegte Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013, wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts, der entsprechend dem Vollstreckungsersuchen 225,18 EUR beträgt, anzusetzen ist.



RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe B e s c h w e r d e eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren,
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtige sind Rechtsanwälte o- der Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe  B e s c h w e r d e eingelegt werden. Insoweit besteht kein Vertretungszwang.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.


Richter






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Wieder das bizarre Spiel was die LRA gerade ist oder nicht ist:

Zitat
... Vollstreckungstitel sind nach § 168 Abs. 1 VwGO   ... gerichtliche Entscheidungen,
https://dejure.org/gesetze/VwGO/168.html
Zitat
(1) Vollstreckt wird
   1.    aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
   2.    aus einstweiligen Anordnungen,
   3.    aus gerichtlichen Vergleichen,
   4.    aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
   5.    aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
Stimmt, da ist kein Festsetzungsbescheid aufgeführt. Aber Vollstecken tut man den Festsetzungsbescheid trotzdem gerne.

Zitat
2. Soweit sich die vom Antragsteller erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen Forden?ngen aus Verwaltungsakten - wie zum Beispiel Festsetzungsbescheiden des Antragsgegners - richten sollte, wäre diese gleichfalls unzulässig. Denn für den Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gelten allein das in der VwGO geregelte Widerspruchsverfahren sowie die dortigen Klage- und Antragsarten

Das Gericht möchte nichts mit der Klage zu tun haben und verweist auf die VwGO.

Den Rest des Urteils verstehe ich nicht, irgend was scheint da durcheinander zu gehen.



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