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Autor Thema: Barzahlung > Gericht beabsichtigt Aussetzung § 94 VwGO bis EuGH-Entscheidung  (Gelesen 6715 mal)

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Folgender Textinhalt war im Briefkasten einer fiktiven Person "V".

(Klage beim VerwG F. erhoben; na da werden wir mal Stellung beziehen)

Zitat
Hat der Kläger unter dem XX.YY.2019 die Bezahlung des Rundfunkbeitrags in Bar angeboten.
Der Beklagte hat den Kläger auf bargeldlose Zahlung verwiesen.

Vor diesem Hintergrund hält das Gericht angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschlüssen vom 27. März 2019 in zwei Verfahren (BVerwG 6 C 6.18 und 6 C 5.18) vorgenommenen Verfahrensaussetzungen und Vorlage von (jeweils gleichlautenden) Fragen zur Entscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), über die dieser - soweit bekannt - noch nicht entschieden hat, die Verfahrensaussetzung (in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO) für geboten.

Das Verfahren bei dem Verwaltungsgericht kann mit Rücksicht auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen ausgesetzt werden (vgl. Stuhlfauth in: Baden/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung-Komm. , 7. Aufl. 2O18, § 94 Rdnr. 5; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung-Komm, 24. Auf|.2018, § 94 Rdnr. 20, jeweils m. w. N.).
Dies gilt auch dann, wenn die Auslegung von Unionsrecht Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens ist (vgl. Lang in: Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung-Großkomm., 5. Aufl. 2018, § 94 Rdnr. 57, 58 m. w. N.).


Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrensaussetzung bis zum ZZ.YY.2020.


Ich fasse die komplette Vorgeschichte zusammen auf wesentliche Punkte. Die Veröffentlichung des kompletten Schriftverkehrs würde den lesbaren Umfang sprengen. Deshalb verkürzte Wiedergabe.

Fazit:
Folgendes Konstrukt scheint hilfreich:
- Festsetzungsbescheid liegt vor.
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird gestellt.
- Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Antrag auf Bargeldzahlung an den Intendanten.
Einfacher Brief, wesentliche Punkte:
- Antrag auf Barzahlung für fällige und künftige Beiträge
- Benennung der Zahlstelle, wo die Einzahlung gebührenfrei vorgenommen werden kann.
- Verweis auf den BVerwG Beschluss 6 C 6.18 vom 27.03.2019.
- Dies geschieht vorsorglich, da die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde.
- Einstweilen befindet sich die Rundfunkanstalt somit im Annahmeverzug.


Daraufhin ereilte Person „V“ ein Brief nämlicher RF-Anstalt nach ca. 4 Wochen. Der übliche Inhalt „ist nicht möglich“, „Grundlage RBStV“, „bundeseinheitliche Rechtsprechung“, „durch Rechtsaufsichtsbehörden geprüfte Satzungen“, „Verwaltungspraktikabilität in Massenverfahren“. Dann gabs noch Beispiele zur nicht möglichen Kfz-Zulassung ohne Lastschrift-Einzug. Zudem wurde §14 BbankG abgebügelt und nennt VG Regensburg vom 14.04.2016, Az. RO3K16.172. Danach Reduzierung des BVerwG-Urteils auf 2 Revisionsverfahren. Hinweis auf EuGH zur Klärung. Abschließend:
„Mit der Frage, ob die örR Bargeld zur Zahlung des RF-Beitrages annehmen müssen, wird sich das BVerwG erst nach der Klärung der europarechtlichen Fragen durch den EuGH abschließend befassen. Bis dann bleiben die entsprechenden Regelungen des RBStV in Verbindung mit den Satzungen der RF-Anstalten bestehen.“ (Zitat)

Davon blieb Person „V“ unbeeindruckt. Das ist wahrscheinlich der wesentliche Teil hier: Darauf war zu reagieren und zwar wurde die Ablehnung zurückgewiesen, zweiter Brief:
- Verständnis, dass baldige Barzahlung möglich ist.
- Satzung und RBStV stehen im Rang nicht über BbankG.
- Alte Urteile überholt und rangniedriger: VerwG Regensburg vom 14.04.2016 Az. RO3K16.172) oder verwendete OVG NRW vom 13.06.2017 Az. 2A1351/16
- Mit Vorlage des existenten Urteils des BVerwG Leipzig wird sich wahrscheinlich kein VerwG oder OVG trauen, eine solch geartete Fehlentscheidung zu wiederholen.
- Hinweis auf Einbindung der Argumentation in folgende Klagebegründung
- In Annahmeverzug stellen
- Eine Mahngebühr hierzu ist ebenfalls hinfällig und die bisherigen Mahngebühren sind zu stornieren.
- Das derzeit alleingültige Urteil ist dasjenige des BVerwG Leipzig.

- Die Banküberweisung kostet Geld. Dafür erhebt die Bank eine Gebühr i.H.v. X Euro pro Transaktion. Eine Barabhebung ist kostenfrei.
- Wiederholung: „Ich werde künftig von meinem Recht auf Bargeldzahlung nach §14 BbankG Gebrauch machen!“

- Lösung anbieten: Vor Ort zahlen, Finanzamt, Stadtkasse, Bürgerbüro oder eine Kooperation mit den Banken? Diese berechnen nämlich derzeit bis ca. 20  Euro für eine Bar-Einzahlung zu Gunsten Dritter.

Wenige Tage nach dem Ablehnungsbrief zur Barzahlung der LRA kam dann der Widerspruchsbescheid und es wurde Klage erhoben. Auf den zweiten Brief der Person „V“ gab es keine Reaktion mehr.
Mittlerweile gab es den Antrag der Klageabweisung des Beklagten. Die Akte des kompletten Schriftverkehrs dürfte dem Gericht vorliegen. Vor wenigen Tagen kam dann der Brief des VerwG vom Eingangsthread. 

Argumentationen gehen bereits aus der Aktenlage hervor - das Gericht bekommt die Vorlage, arbeitsökonomisch das Verfahren auszusetzen.
Helfen wir den Gerichten!

- wird fortgesetzt bei neuen Informationen -


Edit "Bürger":
Danke für diese "Verkündung" und vorsichtigen Glückwunsch zu diesem kleinen Zwischenerfolg.
Hervorhebungen zur schnellen Erfassbarkeit ergänzt.

Ursprünglicher Betreff "Beabsichtigte Verfahrensaussetzung wegen Bargeldzahlung" präzisiert.

Weitere tangierende Threads siehe u.a. auch unter
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0
sowie
VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
alles in Verbindung mit
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057


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'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

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Neuigkeiten heute:

"V" erhielt heute einen fiktiven Brief vom VG: "Anliegendes Schriftstück mit der Bitte um Kenntnisnahme".

Die Kopie eines Schreibens der LRA an das VG möge darin gewesen sein.
Inhalt (nur ein Satz):
Zitat
"... ist der Beklagte mit der vom Gericht beabsichtigten Verfahrensweise einverstanden."

Das ist also das erste Mal, das V's Rundfunkanstalt derselben Meinung ist wie "V".
Das man das noch erleben darf.

Es grüßt

rave


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Neuigkeiten gab es heute bei einer fiktiven Person "V".

Mit gelber Post möge ein gelber Brief (förmliche Zustellung) gekommen sein.

Inhalt: Anliegende Entscheidung zur Kenntnisnahme.

Kernsatz:

Zitat
"Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über die mit Beschlüssen des BVerwG vom 27.03.2019 {BVerwG 6C 5.18 und 6 C 6.18} vorgenommenen Vorlagen an den EuGH ausgesetzt."

Begründung: Anwendung §94 VwGO & diverse Kommentare.
Rechtsmittel/Beschwerde mit 14 Tagesfrist. Die LRA hatte ja schon der Aussetzung zugestimmt, s.o. . Damit sollte die Aussetzung "safe" sein.

VG rave


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In einem ähnlichen Fall hat ein Barzahlwilliger die Zwangsvollstreckung abgewartet und dann - völlig kostenfrei - bei der Vollstreckungsstelle durch Nachweis seiner Zahlungswilligkeit den Vorgang durch Zurückverweisung an die LRA zunächst stoppen lassen.

Die Entscheidung des EuGH ist ja auf den 15. Juni d.J. terminiert. Man darf gespannt sein, wie man den Bestrebungen, Bargeld ganz aus dem Geschäftsverkehr zu drängen, systemseitig begegnet.


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Die Entscheidung des EuGH ist ja auf den 15. Juni d.J. terminiert [...]
Nö, da ist die mündliche Verhandlung; irgendwann danach wird der Generalanwalt oder die Generalanwältin seinen/ihren Schlußantrag verkünden und erst danach ist überhaupt mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen.


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Umso besser, dann dürften wir ja kaum noch in diesem Jahr mit einem Urteil rechnen?
Also noch jede Menge Zeit, den Anstalten seinen Willen zur Barzahlung mitzuteilen.


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Umso besser, dann dürften wir ja kaum noch in diesem Jahr mit einem Urteil rechnen?
Also noch jede Menge Zeit, den Anstalten seinen Willen zur Barzahlung mitzuteilen.
Folgendes Beispiel anhand einer Entscheidung in einem Deutschland betreffenden Fall:

Aktenzeichen = C-639/18
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?oqp=&for=&mat=or&lgrec=de&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=C-639%252F18&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=2668516

Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens am 12.10.2018;
Bestätigung des EuGH, daß es defaktisch zur Entscheidung angenommen ist, am 04.01.2019;
Schlußantrag des Generalanwaltes am 12.03.2020;
Urteilsverkündung am 18.06.2020 lt. Gerichtskalender;

Der "hessischen Sache" scheint bislang noch gar kein Generalanwalt zugeteilt worden zu sein?

Bei der damaligen Rechtssache zum dt. ÖRR, C-492/17, die vom LG Tübingen eingereicht worden ist, erfolgte der Schlußantrag nach fast 1 Jahr nach Vorlage und die Entscheidung nochmals ca. 3 Monate später und damit insgesamt nach ca. 13 Monaten.

Da es sich hier aber um die "Große Kammer" handelt, die die Entscheidung trifft und verkündet, wäre es denkbar, daß es noch länger dauert, weil das Einarbeiten in diese spezielle Materie gründlicher erfolgt?

Im Falle des Hessischen Rundfunks war die Vorlage am 31.05.2019; für den 15.06.2020 ist aber erst die mündliche Verhandlung terminiert, und Generalanwalt wie Generalanwältin scheinen noch gar nicht bestimmt worden zu sein.


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...im Übrigen wird wohl nach der Entscheidung des EuGH dann auch erst noch die finale Entscheidung in den zwischenzeitlich ausgesetzten Verfahren am BVerwG abzuwarten sein - siehe dazu u.a. noch mal unter
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0


Dies aber genug der vom eigentlichen Kern-Thema dann doch schon abdriftenden und im Übrigen ja nicht wirklich weiterhelfenden Spekulation. Alles weitere bitte erst nach dem 15.06.2020 - siehe dazu unter
VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
Und zwischenzeitlich immer fröhlich weiter ;)
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Aus aktuellem Anlass siehe:
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Ankündigung/ Querverweis aus aktuellem Anlass (dank Hinweis von "pinguin"):
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
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Keine News von der Barniezahlungsfront... aber:

Es könnte sich zugetragen haben, dass eine Person "V" ja Anfang des Jahres noch einen weiteren FS-Bescheid erhielt.
Bei diesem wäre es sehr wahrscheinlich, dass auch hier ein Widerspruch erfolgte.

Nun, mit aktueller Post folgender Brief von der LRA:

"Da vor dem VG X. ein laufendes Verfahren besteht, werden wir aus prozessökonomischen Gründen bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem benannten gerichtlichen Verfahren absehen über den Widerspruch zu entscheiden.

Eigene Anmerkung: Je nachdem, wo man das fehlende Komma setzt, sind unterschiedliche Interpreationen möglich. Ist das... Absicht?

Weiters:
"Wir informieren Sie, dass von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Beendigung des derzeit laufenden gerichtlichen Verfahrens abgesehen wird."

Damit könnte "V" jetzt erst einmal zufrieden sein. Wobei "V" hätte auch gerne beide Themen zusammengefasst vor Gericht.

VG rave


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o
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"Da vor dem VG X. ein laufendes Verfahren besteht, werden wir aus prozessökonomischen Gründen bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem benannten gerichtlichen Verfahren absehen über den Widerspruch zu entscheiden.

Eigene Anmerkung: Je nachdem, wo man das fehlende Komma setzt, sind unterschiedliche Interpreationen möglich. Ist das... Absicht?

Hm... also... die Wortreihenfolge ist eh etwas seltsam - was auf einen von einem Call-Center-Agenten handgestrickten Text hinweist. Ich glaube, es fehlt auch das Wort "davon".
Aber gut.

Ein Vorschlag:

Da vor dem VG X. ein laufendes Verfahren besteht, werden wir aus prozessökonomischen Gründen bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem benannten gerichtlichen Verfahren absehen, über den Widerspruch zu entscheiden.

Mittlerweile darf man bei erweiterten Infinitiven mit "zu" das Komma auch weglassen, deshalb wäre es kein Kommafehler und habe ich ein Komma grün ergänzt.

Aber wo könnte ein fehlendes Komma denn dann noch stehen? So vielleicht:

Da vor dem VG X. ein laufendes Verfahren besteht, werden wir aus prozessökonomischen Gründen bis zu einer abschließenden Entscheidung, in dem benannten gerichtlichen Verfahren absehen über den Widerspruch zu entscheiden.

War das so gemeint? ... Ich bitte um Aufklärung. :-)


Warum plötzlich "prozessökonomisch"? Kennt man von der "Rundfunkseite" (F. Kirchhof) so gar nicht, die sich sonst jeden F*rz abklagen lässt, auch noch bis 5 nach 12.


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